Global & Vereinigte Staaten
Version 1.0, veröffentlicht am 8. Januar 2025
Diese Dispel-Partnerprogramm-Vereinbarung (diese „Vereinbarung“), die aus diesem Dokument und den unten bezeichneten Anlagen besteht, wird zum Wirksamkeitsdatum zwischen Dispel, LLC oder Dispel Global, Inc („Dispel“, wie in der nachstehenden Tabelle angegeben) und dem Partner, wie oben angegeben oder durch Klicken auf „Ich akzeptiere diese Vereinbarung“ beim Onboarding im Dispel-Partnerprogramm-Dashboard unter geschlossen, partners.dispel.com . Großgeschriebene Begriffe, die in dieser Vereinbarung nicht definiert sind, haben die in den Anlagen angegebenen Bedeutungen.
Mit welcher juristischen Einheit unterschreibe ich?
Dispel, LLC
Vereinigte Staaten
Dispel Global, Inc
Weltweit (außer Japan, siehe Japan-spezifische Partnervereinbarung)
1. Produkte.
Dispel stellt die Remote-Access-Dienste (wie in Anlage A definiert; die „Produkte“) zur Verfügung, und der Partner möchte die Produkte im Gebiet (wie in Ihrem Partnerportal definiert) vermarkten und weiterverkaufen, entsprechend den Bedingungen dieser Vereinbarung. Im Zusammenhang mit dem Weiterverkauf der Produkte kann der Partner den Kunden anbieten, die Support-Dienste (wie in Anlage A definiert) weiterzuverkaufen.
2. Preisgestaltung.
Die Wiederverkaufspreise für die Produkte und für Support-Dienste werden vom Partner nach alleinigem Ermessen festgelegt. Für jeden solchen Weiterverkauf wird der Partner über das Partnerportal eine Bestellung bei Dispel einreichen („Bestellung“). Die Übermittlung einer Bestellung gilt als Autorisierung für Dispel, den Bestellvorgang fortzusetzen.
3. Unterschriften.
Die Parteien bestätigen, dass sie diese Vereinbarung, einschließlich dieses Dokuments und aller Anlagen, gelesen und verstanden haben, und erklären ihr Einverständnis mit allen Bestimmungen dieser Vereinbarung durch digitale Unterschrift oder durch Markieren des Annahmefeldes auf der Dispel-Partnerportal-Website. Durch den Zugriff auf das Dispel-Partnerportal unter partners.dispel.com und die fortgesetzte Nutzung der Website stimmen Sie diesen Bedingungen zu.
Anlage A: Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Rechte des Partners.
1.1 Marketing- und Wiederverkaufsrechte.
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Vereinbarung (einschließlich der in Abschnitt 5.4 festgelegten Zahlungsverpflichtungen) gewährt Dispel dem Partner während der Laufzeit im Gebiet ein nicht-exklusives, nicht übertragbares Recht und eine Lizenz, um:
(a) die Produkte im Gebiet gegenüber Kunden zu bewerben, zu vermarkten und zu fördern;
(b) direkt (d. h. nicht über Distributoren oder Wiederverkäufer) an Kunden im Gebiet und an Auftragnehmer zum Weiterverkauf an Kunden gemäß Abschnitt 1.6 (i) das Recht, auf die Remote-Access-Dienste zuzugreifen und diese zu nutzen, und (ii) die Support-Dienste weiterzuverkaufen; und
(c) auf die Remote-Access-Dienste zuzugreifen und diese ausschließlich zum Zweck der Erbringung der Support-Dienste für Kunden gemäß Abschnitt 3.1 und zur Ausübung der Rechte in Abschnitt 1.5 zu nutzen; vorausgesetzt, der Partner erwirbt von Dispel eine Demo-Umgebung, um auf die Remote-Access-Dienste zuzugreifen und diese zu nutzen.
1.2 Recht zur Weitergabe von Unterlagen.
Dispel gewährt dem Partner während der Laufzeit ein nicht-exklusives, nicht übertragbares Recht und eine Lizenz, die Dokumentation in Verbindung mit dem Weiterverkauf der Produkte gemäß Abschnitt 1.1(b) an Kunden im Gebiet zu vervielfältigen und zu vertreiben.
1.3 Markenlizenz.
Dispel gewährt dem Partner während der Laufzeit ein nicht-exklusives, nicht übertragbares Recht und eine Lizenz, Dispel’s eingetragene oder durch Gewohnheitsrecht geschützte Marken und Dienstleistungsmarken ausschließlich (a) im Zusammenhang mit dem Marketing, Wiederverkauf, der Werbung und Förderung der Produkte durch den Partner gemäß dieser Vereinbarung zu verwenden; und (b) in Übereinstimmung mit etwaigen Nutzungsrichtlinien, die Dispel dem Partner von Zeit zu Zeit zur Verfügung stellt. Der Partner erklärt sich damit einverstanden, dass jeglicher Goodwill, der sich aus der Nutzung der Marken durch den Partner ergibt, ausschließlich Dispel zugutekommt. Der Partner wird zu keinem Zeitpunkt die Marken anfechten oder Dritten dabei helfen, die Marken anzufechten. Der Partner wird alle werblichen, marketingbezogenen, Branding- und Promotionsmaterialien im Zusammenhang mit den Produkten Dispel zur vorherigen Überprüfung und Genehmigung vorlegen; eine solche Genehmigung darf nicht unvernünftig verweigert oder verzögert werden. Der Partner gewährt Dispel eine nicht-exklusive, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der eingetragenen und/oder durch Gewohnheitsrecht geschützten Marken und Dienstleistungsmarken des Partners (die „Partner-Marken“) ausschließlich im Zusammenhang mit einvernehmlich vereinbarten Marketingaktivitäten und in Übereinstimmung mit etwaigen Nutzungsrichtlinien, die der Partner Dispel zur Verfügung stellt. Dispel erklärt, dass jeglicher Goodwill, der sich aus der Nutzung der Partner-Marken durch Dispel ergibt, ausschließlich dem Partner zugutekommt.
1.4 Kunden-Nutzungsbedingungen.
Vor oder gleichzeitig mit dem Abschluss des Weiterverkaufs eines Produkts an einen Kunden stellt der Partner sicher, dass dieser Kunde ausdrücklich den Kunden-Nutzungsbedingungen zugestimmt hat. Wenn ein Kunde den Kunden-Nutzungsbedingungen nicht zustimmt, darf dieser Kunde die Remote-Access-Dienste nicht nutzen oder Support-Dienste erhalten, und Dispel haftet gegenüber dem Partner nicht für die Rückerstattung etwaiger gezahlter Gebühren. Zur Klarstellung stellt Dispel die Produkte und Support-Dienste dem Kunden nur in Übereinstimmung mit den Kunden-Nutzungsbedingungen zur Verfügung.
a) Der Partner holt Dispel’s vorherige schriftliche Zustimmung (die nicht unvernünftigerweise verweigert werden darf) zu der Art und Weise ein, wie der Partner sicherzustellen beabsichtigt, dass jeder Kunde den Kunden-Nutzungsbedingungen ausdrücklich zustimmt, und auf Verlangen von Dispel wird der Partner Nachweise für die Zustimmung jedes Kunden zu den Kunden-Nutzungsbedingungen vorlegen.
b) Der Partner wird Dispel unverzüglich informieren, wenn er Kenntnis von einem Verstoß eines Kunden gegen eine Bestimmung der Kunden-Nutzungsbedingungen erlangt.
c) Im Falle eines Konflikts zwischen den Kunden-Nutzungsbedingungen und einer Vereinbarung zwischen Partner und Kunde haben die Kunden-Nutzungsbedingungen im Hinblick auf Dispel’s Verpflichtungen und Leistungen Vorrang.
d) Nichts in dieser Vereinbarung, den Kunden-Nutzungsbedingungen oder einer Vereinbarung zwischen Partner und Kunde verpflichtet oder wird Dispel verpflichten, irgendwelche Government-Off-The-Shelf-Produkte zu entwickeln oder bei deren Entwicklung zu helfen.
Ungeachtet anders lautender Bestimmungen dieser Vereinbarung oder der Kunden-Nutzungsbedingungen haben im Falle, dass der Kunde eine Behörde oder ein Organ der US-Regierung ist, bundesrechtliche Vertragsklauseln, die eine zwingende Durchleitung und Anwendung an Dispel gesetzlich verlangen, Vorrang vor direkt widersprüchlichen Bestimmungen dieser Vereinbarung.
1.5 Interne Nutzung durch den Partner.
Vorbehaltlich der Bedingungen dieser Vereinbarung gewährt Dispel dem Partner hiermit ein nicht-exklusives, nicht übertragbares, lizenzgebührenfreies (außer wie in Abschnitt 5 vorgesehen), widerrufliches Recht, die Remote-Access-Dienste während der Laufzeit und in Übereinstimmung mit der Dokumentation ausschließlich zum Zweck der Durchführung von Produkt-Demonstrationen für potenzielle Kunden im Gebiet zu nutzen und für keinen anderen Zweck. Der Partner erkennt an und stimmt zu, dass er von Dispel eine Demo-Umgebung erwerben wird, um gemäß diesem Abschnitt 1.5 auf die Remote-Access-Dienste zuzugreifen und diese zu nutzen.
1.6 Recht zur Unterlizenzierung.
a) Die gemäß den Abschnitten 1.1, 1.2, 1.3 und 1.5 gewährten Rechte sind nicht unterlizenzierbar, außer insoweit der Partner in einem Verkaufsprozess an Kunden tätig ist, der mehrere Verkaufsebenen umfasst (d. h. Verkauf an und durch mehrere Stufen von Auftragnehmern). In diesem Fall hat der Partner ein eingeschränktes Recht, die in den Abschnitten 1.1, 1.2, 1.3 und 1.5 genannten Rechte nur an jene Dritten zu unterlizenzieren, die unmittelbar an einem solchen Weiterverkauf an Kunden beteiligt sind.
Jede gemäß diesem Abschnitt 1.6 gewährte Unterlizenz unterliegt den folgenden Beschränkungen:
b) Eine solche Unterlizenz ist ausschließlich auf die vom Partner ordnungsgemäß autorisierten Auftragnehmer beschränkt; vorausgesetzt, der Partner meldet seine ordnungsgemäß autorisierten Auftragnehmer regelmäßig an Dispel gemäß den von Dispel festgelegten Vorgaben;
c) Eine solche Unterlizenz unterliegt dieser Vereinbarung und ist ihr untergeordnet; im Falle eines Konflikts gelten die Bestimmungen dieser Vereinbarung;
d) Der Partner ist verantwortlich dafür und stellt sicher, dass jeder Unterlizenznehmer diese Vereinbarung einhält; und
e) Dispel hat das Recht, auf Anfrage jegliche solche Unterlizenzvereinbarung zu überprüfen.
1.7 Bestimmte Beschränkungen.
Der Partner darf nicht:
a) die Produkte weiterverkaufen, unterlizenzieren oder anderweitig verfügbar machen, außer wie in dieser Vereinbarung gestattet;
b) die Produkte an einen direkten Wettbewerber von Dispel weiterverkaufen, unterlizenzieren oder anderweitig verfügbar machen;
c) sich als Vertreter von Dispel für irgendeinen Zweck ausgeben, Dispel’s Kredit verpfänden, irgendwelche Bedingungen oder Gewährleistungen abgeben oder irgendwelche Erklärungen im Namen von Dispel machen oder Dispel zu Verträgen verpflichten;
d) die Produkte oder Teile davon kopieren, dekompilieren, disassemblieren, umgehen, anderweitig zurückentwickeln oder versuchen, Quellcode, Algorithmen, Methoden oder Techniken zu bestimmen oder zu extrahieren, die in den Produkten verkörpert sind, oder Ideen, Algorithmen, Verfahren, Workflows oder Hierarchien aus den Produkten zu extrahieren oder die Produkte anderweitig zum Zweck der Herstellung eines anderen Produkts oder Dienstes zu verwenden, es sei denn, eine solche Handlung ist nach anwendbarem Recht gestattet (selbst wenn eine solche Handlung nach anwendbarem Recht gestattet ist, darf der Partner nichts, was er dadurch erfährt, in einem kommerziellen oder Marketingzusammenhang verwenden);
e) den Betrieb der Server oder Netzwerke, die zur Bereitstellung der Produkte verwendet werden, stören oder beeinträchtigen oder Anforderungen, Verfahren, Richtlinien oder Vorschriften solcher Server oder Netzwerke oder deren Anbieter verletzen;
f) durch oder im Zusammenhang mit den Produkten irgendeinen Virus, Wurm, Trojaner, verstecktes Element, Zeitbombe, Spyware oder sonstigen Computercode, Datei oder Programm veröffentlichen, übertragen oder anderweitig verfügbar machen, das potenziell schädlich oder invasiv ist oder darauf abzielt, die Funktionalität von Hardware, Software oder Geräten zu beschädigen, zu kapern oder deren Nutzung zu überwachen;
g) die Produkte modifizieren, übersetzen oder abgeleitete Werke auf Basis der Produkte erstellen (außer soweit diese Beschränkung nach anwendbarem Recht ausdrücklich untersagt ist);
h) Urheberrechts-, Marken-, Handelsnamen- oder sonstige Eigentumshinweise, Legenden, Symbole oder Etiketten auf Kopien der Produkte entfernen oder ändern, außer wie in dieser Vereinbarung gestattet;
i) Benchmark-Tests durchführen oder Ergebnisse solcher Tests oder sonstige Vergleiche der Produkte mit anderen Programmen veröffentlichen, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Dispel;
j) die Produkte auf einen anderen Computer übertragen als einen Computer, der sich im Besitz des Partners befindet und vom Partner in dessen Geschäftsbetrieb genutzt wird, außer wie in dieser Vereinbarung gestattet;
k) die Nutzung der Produkte zum Nutzen Dritter zulassen (z. B. in einem ASP-, Outsourcing- oder Service-Büro-Verhältnis oder zur Verarbeitung der Daten eines Dritten), außer wie in dieser Vereinbarung gestattet;
l) die Produkte oder Teile davon in ein anderes Programm oder Produkt einbinden oder die Produkte für Produktionszwecke verwenden;
m) Eigentumsrechte oder sonstige Rechte an den Produkten geltend machen oder versuchen geltend zu machen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Anmeldung von Patenten, Marken, Urheberrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten);
n) die Eigentumsrechte, Gültigkeit, Durchsetzbarkeit oder den Schutzumfang von Dispels und/oder seiner verbundenen Unternehmen an geistigem Eigentum oder sonstigen Rechten an den Produkten oder Marken anfechten oder Dritten dabei helfen, diese anzufechten, oder, sofern hier nicht ausdrücklich gestattet, Dispels und/oder seiner verbundenen Unternehmen in den USA angemeldete und/oder registrierte geistige Eigentumsrechte weltweit so verwenden, als wären diese weltweit angemeldet und/oder registriert (außer soweit diese Beschränkung nach anwendbarem Recht untersagt ist);
o) die Produkte an Stellen oder Personen außerhalb des Gebiets (einschließlich, aber nicht beschränkt auf ausländische Büros, Niederlassungen, Standorte, verbundenen Unternehmen oder Tochtergesellschaften einer im Gebiet ansässigen Stelle oder Person, die sich außerhalb des Gebiets befinden) bewerben, vermarkten, fördern, verkaufen, vertreiben, nutzen, exportieren oder anderweitig verfügbar machen, ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von Dispel;
p) im Zusammenhang mit den Produkten und Support-Diensten oder bei der Erfüllung dieser Vereinbarung (i) eine Person verleumden, bedrohen, missbrauchen oder belästigen oder anderweitig die gesetzlichen Rechte einer Person oder Stelle, einschließlich Urheberrechte, Markenrechte, Geschäftsgeheimnisse, Persönlichkeits- oder Datenschutzrechte oder sonstige Eigentumsrechte, verletzen; (ii) personenbezogene Daten sammeln oder ernten, außer im normalen Geschäftsverlauf oder sonst in Verletzung geltender Gesetze; (iii) eine Person oder Stelle nachahmen oder fälschlich angeben oder anderweitig Dispels Verbindung zu einer Person oder Stelle falsch darstellen; oder (iv) sich an betrügerischem oder anderweitig unerlaubtem oder rechtswidrigem Verhalten beteiligen;
q) geltende Gesetze, Vorschriften, Verordnungen und Anforderungen einer staatlichen Behörde, die auf die Aktivitäten des Partners unter dieser Vereinbarung anwendbar sind, verletzen; oder
r) sich an sonstigen durch diese Vereinbarung untersagten Tätigkeiten beteiligen oder Aktivitäten ausüben, die Dispel vernünftigerweise als im Widerspruch zum Geist oder Zweck dieser Vereinbarung stehend ansieht.
1.8 Enablement-Schulungen.
Dispel bietet Schulungen und Zertifizierungen in Bezug auf die Produkte und Support-Dienste an („Enablement-Schulungsprogramm“). Durch das Enablement-Schulungsprogramm können Einzelpersonen von Dispel als Dispel Systems Certified Specialists zertifiziert werden. Zertifizierungsinformationen und -standards können nach alleinigem Ermessen von Dispel von Zeit zu Zeit ohne Benachrichtigung des Partners geändert werden.
1.9 Stufen.
a) Rabatte. Der Partner ist berechtigt, Vorteile basierend auf der erreichten Stufe im Partnerprogramm zu erhalten, einschließlich Rabatten auf den Listenpreis der Produkte. Stufeninformationen sind im Partnerportal enthalten, das Dispel nach alleinigem Ermessen von Zeit zu Zeit ändern kann. Dispel kann die Voraussetzungen für die Berechtigung ändern und wird den Partner über solche Aktualisierungen informieren.
b) Keine Hardware-Rabatte. Einige Implementierungen der Dispel-Produkte verwenden Hardware zur Integration in ein größeres System. Soweit der Partner solche Hardware weiterverkauft, erhält der Partner keinen Rabatt auf diese Verbindungshardware und auf jegliche physischen Vermögenswerte, die von Dispel verkauft werden („System-Enablement-Komponenten“ oder „Hardware“).
c) Bestimmung der Stufen. Die Stufe, für die ein Partner berechtigt ist, wird dadurch bestimmt, wie viel Umsatz Dispel tatsächlich vom Partner unter dieser Vereinbarung in den unmittelbar vorangegangenen zwölf (12) Monaten erhalten hat („Schwellenanforderung“). Käufe, die für den internen Verbrauch eines Partners getätigt werden, zählen zur Erfüllung der Schwellenanforderung für eine bestimmte Stufe. Steuern, Abgaben, Versand- und sonstige Gebühren zählen nicht zur Erfüllung der Schwellenanforderungen.
Die Schwellenanforderung aller vorherigen Stufen muss erfüllt sein, damit der Partner für eine höhere Stufe berechtigt ist. Vorbehaltlich des vorstehenden Satzes, falls ein einzelner Verkauf einen Partner für mehr als eine Stufe qualifiziert, werden die anwendbaren Rabatte gestaffelt und sequentiell bestimmt, beginnend mit dem Rabatt für die ersten Stufe, für die die Schwellenanforderung erfüllt ist, gefolgt vom Rabatt für die nächste Stufe, für die die Schwellenanforderung erfüllt ist, und so weiter.
Dispel bestimmt nach eigenem Ermessen die Stufe, für die ein Partner berechtigt ist, vorausgesetzt, diese Bestimmung steht im Einklang mit der zum jeweiligen Zeitpunkt aktuellen Version der Stufeninformationen im Dispel-Partnerportal.
1.10 Änderungen der Wiederverkaufspolitik.
Dispel kann von Zeit zu Zeit neue oder überarbeitete Richtlinien und Verfahren bezüglich des Weiterverkaufs der Produkte einführen. Nach Erhalt einer Mitteilung von Dispel über solche neuen oder überarbeiteten Richtlinien oder Verfahren wird der Partner diese Richtlinien und Verfahren unverzüglich umsetzen.
2. Eigentum.
2.1 Allgemein.
Zwischen Dispel und dem Partner gehören Dispel und seinen Lizenzgebern alle Rechte, Titel und Interessen an den Produkten und Marken (einschließlich aller Kopien, Änderungen und abgeleiteten Werke davon sowie aller darin verkörperten geistigen Eigentums- und Eigentumsrechte), mit Ausnahme der in dieser Vereinbarung ausdrücklich an den Partner gewährten eingeschränkten Rechte und Lizenzen. Zur Klarstellung gehören jegliche vom Partner in Verletzung dieser Vereinbarung erstellten Änderungen, abgeleiteten Werke, geistigen Eigentums- oder Eigentumsrechte ausschließlich Dispel, und der Partner tritt hiermit alle Rechte, Titel und Interessen an solchen Änderungen, abgeleiteten Werken, geistigen Eigentums- und Eigentumsrechten in jeglicher Form und zu jedem Zweck an Dispel ab.
2.2 Feedback.
Wenn der Partner Dispel Vorschläge, Ideen, Rückmeldungen, Fehlerberichte oder sonstige Informationen in Bezug auf die Produkte oder Dispels andere Produkte oder Dienstleistungen („Feedback“) zur Verfügung stellt, tritt der Partner hiermit alle Rechte, Titel und Interessen an sämtlichem Feedback, einschließlich aller Patentrechte, Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse und sonstigen geistigen Eigentums- oder Eigentumsrechte daran, an Dispel ab und verpflichtet sich, Dispel bei der Absicherung solcher Rechte zu unterstützen und Abtretungen solcher Rechte von allen an der Erstellung des Feedbacks beteiligten Personen zu erhalten.
3. Vertriebsmanagement.
3.1 Wartungs- und Support-Dienste.
Der Listenpreis für jedes Produkt kann bestimmte Arbeitsstunden für Support-Dienste einschließen. Jegliche vom Kunden angeforderten Support-Dienste, die die im Listenpreis enthaltenen Arbeitsstunden überschreiten, sind in den Preisrichtlinien näher beschrieben und unterliegen der Ausführung einer Bestellung. Der Partner kann jedem Kunden vor Abschluss der Bestelldokumentation für den Kauf von Produkten beim Partner („Bestelldokumentation“) die verschiedenen Stufen der von Dispel angebotenen Wartungs- und Supportleistungen erläutern.
3.2 Problemlösung.
Der Partner hält Dispel regelmäßig über alle Probleme, die der Partner oder Kunden mit den Produkten haben, sowie über entwickelte Lösungen für diese Probleme informiert. Der Partner teilt Dispel unverzüglich alle Änderungen, Designänderungen oder Verbesserungen an den Produkten mit, die ihm von einer Stelle oder Person vorgeschlagen werden.
3.3 Exklusivität und Vertriebsunterstützung.
Dispel wird die Produkte nicht wissentlich direkt an ein Regierungsbüro oder eine Unternehmensabteilung („Zielkunde“) für sechzig (60) Kalendertage („Exklusivitätszeitraum“) nach einem Treffen mit einem Zielkunden verkaufen, das (a) von einem Partner initiiert und im Partnerportal registriert wurde, (b) von einem autorisierten Dispel-Vertreter besucht wurde und (c) Dispel bekannt ist und dem Zweck dient, die Produkte über den Partner an den Zielkunden weiterzuverkaufen; vorausgesetzt jedoch, dass diese Exklusivitätsbestimmung nicht für einen Zielkunden gilt, mit dem Dispel zu irgendeinem Zeitpunkt vor diesem Treffen bereits Gespräche über den Verkauf der Produkte geführt hat. Bei nachfolgenden Treffen, bei denen ein Dispel-Vertreter unter den oben genannten Bedingungen anwesend ist, beginnt der Exklusivitätszeitraum erneut mit der vollen Anzahl von Tagen. In Fällen, in denen (a) der Partner entscheidet, einen Verkaufsversuch gegenüber dem Zielkunden nicht weiter zu verfolgen, wird der Partner Dispel dies unverzüglich mitteilen und/oder (b) der Zielkunde entscheidet, nicht mit dem Partner zusammenzuarbeiten, kann Dispel innerhalb des Exklusivitätszeitraums einen Direkterkauf beim Zielkunden verfolgen.
Nichts in dem vorstehenden Absatz hindert Dispel-Vertreter daran, an einem vom Partner angeforderten Treffen teilzunehmen, selbst wenn ein Exklusivitätszeitraum gilt. Mehrere Partner können um dasselbe Geschäft konkurrieren, und Dispel verlangt nicht, dass Partner ihre Zielkundenlisten mit Dispel oder anderen Partnern teilen.
4. Dispel Professional Services.
Soweit der Partner Dispel damit beauftragen möchte, zusätzlich zu den Support-Diensten Schulungs-, Betriebs-, technische oder sonstige professionelle Dienstleistungen für den Kunden zu erbringen, werden die Bedingungen für solche professionellen Dienstleistungen in einer separaten Vereinbarung über professionelle Dienstleistungen zwischen Dispel und dem Partner festgelegt. Nichts hierin beschränkt das Recht eines Kunden, Dispel direkt zu kontaktieren, falls dieser Kunde Schulungs-, Betriebs-, technische oder sonstige professionelle Dienstleistungen von Dispel erwerben möchte. Der Partner wird den Kunden bei derartigen Anfragen an Dispel unterstützen.
5. Preisgestaltung; Zahlungsbedingungen.
5.1 Preisgestaltung.
Die Wiederverkaufspreise für die Produkte und Support-Dienste werden vom Partner nach alleinigem Ermessen festgelegt. Der Partner erwirbt die Produkte und Support-Dienste von Dispel zu den in den von Dispel dem Partner bereitgestellten Preisrichtlinien angegebenen Preisen, die von Dispel nach schriftlicher Mitteilung an den Partner von Zeit zu Zeit aktualisiert werden können („Preisrichtlinien“), vorbehaltlich etwaiger Rabatte, für die der Partner im Rahmen des Partnerprogramms berechtigt ist. Der Partner kann Dispel-Produkte mit anderen Dienstleistungen bündeln, und Dispels Preisgestaltung beeinflusst in keiner Weise die Preisgestaltung des Partners für diese anderen Dienstleistungen. Die Preisrichtlinien sind vertrauliche Informationen von Dispel.
5.2 Bestellung.
Der Partner übermittelt Dispel für jeden Weiterverkauf der Produkte und etwaiger Support-Dienste eine Bestellung. Dispel kann nach eigenem Ermessen eine Bestellung annehmen oder ablehnen. Durch das Platzieren einer Bestellung erklärt und sichert der Partner zu: (a) dass der jeweilige Kunde den Kunden-Nutzungsbedingungen zugestimmt hat; und (b) dass er Dispel die in den Preisrichtlinien angegebenen Beträge für die bestellten Produkte und Support-Dienste zahlt, vorbehaltlich etwaiger anwendbarer Rabatte und etwaiger anwendbarer Gutschriften gemäß Abschnitt 3.1 (zusammen „Gebühren“).
5.3 Abrechnung.
Alle Gebühren für die Produkte und Support-Dienste werden dem Partner in Rechnung gestellt, wenn die Produkte und Support-Dienste an den Kunden versandt/bereitgestellt werden. Alle Gebühren für von Dispel für den Kunden gekaufte Artikel werden dem Partner im Voraus in Rechnung gestellt und vom Partner gemäß Abschnitt 5.4 bezahlt, ungeachtet Abschnitt 5.2. Etwaige Anpassungen abonnementbasierter Gebühren, die während eines Abrechnungszyklus vorgenommen werden, werden nachträglich in der folgenden Rechnung berechnet und dem Partner in Rechnung gestellt. Alle vom Partner an Dispel getätigten Bestellungen sind nicht stornierbar und alle vom Partner an Dispel geleisteten Zahlungen sind nicht erstattungsfähig, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Fälle, in denen ein Kunde dem Partner gegenüber eine Bestellung nicht bezahlt oder den Kunden-Nutzungsbedingungen nicht zustimmt und Dispel infolgedessen dem Kunden den Zugang zu Diensten oder Produkten beendet hat. Abgesehen von etwaigen anwendbaren Gutschriften gemäß Abschnitt 3.1 ist Dispel unter keinen Umständen verpflichtet, dem Partner eine Gutschrift auszustellen.
5.4 Zahlung.
Jede von Dispel ausgestellte Rechnung wird die vom Partner zu zahlenden Gebühren ausweisen. Alle unter dieser Vereinbarung zahlbaren Beträge sind innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt der entsprechenden Rechnung fällig; sofern die Parteien nicht in der Bestellung einen spezifischen Zahlungsplan vereinbart haben, gilt der Zahlungsplan in der Bestellung für diese Bestellung. Zahlungen müssen auf das von Dispel angegebene Konto erfolgen und sind an dem in der Rechnung angegebenen Datum und in der dort angegebenen Währung fällig. Der Partner zahlt diese Beträge unabhängig davon, ob er Zahlungen von Kunden erhalten hat. Nicht fristgerecht gezahlte Beträge unterliegen einer Verzugsgebühr in Höhe von anderthalb Prozent (1,5 %) pro Monat oder dem gesetzlich zulässigen Höchstsatz, je nachdem welcher niedriger ist. Falls der Partner die ausstehenden in einer Rechnung von Dispel oder im Zahlungsplan der Bestellung angegebenen Gebühren nicht innerhalb von sechzig (60) Tagen bezahlt, kann Dispel nach eigenem Ermessen (a) den Zugang des betreffenden Kunden zu den Remote-Access-Diensten und/oder Support-Diensten aussetzen oder beenden und/oder (b) diese Vereinbarung nach schriftlicher Mitteilung an den Partner kündigen.
5.5 Steuern.
Der Partner ist, soweit nach geltendem Recht erforderlich, dafür verantwortlich, alle Steuern und sonstigen staatlichen Gebühren und Abgaben (sowie etwaige Strafen, Zinsen und sonstige Zuschläge) zu ermitteln und zu zahlen, die dem Partner im Zusammenhang mit den Transaktionen und Zahlungen nach dieser Vereinbarung auferlegt werden. Alle vom Partner zu zahlenden Gebühren verstehen sich zuzüglich anwendbarer Steuern und Abgaben, einschließlich MwSt., GST, Verbrauchssteuern, Umsatz- und Transaktionssteuern sowie Bruttoertragssteuern („indirekte Steuern“). Dispel kann alle indirekten Steuern berechnen, die Dispel gesetzlich verpflichtet oder berechtigt ist, vom Partner zu erheben, und der Partner zahlt diese. Der Partner stellt Dispel alle zur Verfügung stehenden Informationen, die vernünftigerweise erforderlich sind, um zu ermitteln, ob Dispel nach geltendem Recht verpflichtet ist, indirekte Steuern vom Partner zu erheben. Dispel wird keine indirekten Steuern einziehen und der Partner wird keine indirekten Steuern zahlen, für die der Partner Dispel eine ordnungsgemäß ausgefüllte Befreiungsbescheinigung oder eine Direkteinzahlergenehmigung vorlegt, durch die der Partner eine verfügbare Befreiung von dieser indirekten Steuer geltend machen kann. Alle vom Partner an Dispel im Rahmen dieser Vereinbarung geleisteten Zahlungen erfolgen ohne Abzug oder Einbehalt wegen Steuern. Werden auf eine Zahlung etwaige Steuern (z. B. internationale Quellensteuern) einbehalten, zahlt der Partner zusätzliche Beträge, sodass der von Dispel netto erhaltene Betrag dem nach dieser Vereinbarung fälligen Betrag entspricht.
5.6 Zölle und Versandgebühren.
Der Partner ist verantwortlich für etwaige Devisen-, Zoll-, Versandkosten und zusätzliche Bearbeitungsgebühren, einschließlich etwaiger BIS-Lizenzgebühren. Werden diese Gebühren nach Versand der ursprünglichen Rechnung fällig, wird Dispel dem Partner gemäß Abschnitt 5.4 eine Rechnung stellen.
5.7 Aufzeichnungen und Prüfungsrechte.
Während der Laufzeit und für einen Zeitraum von mindestens zwei (2) Jahren danach führt der Partner vollständige und genaue Aufzeichnungen und Konten in Bezug auf diese Vereinbarung, einschließlich für jeden vom Partner weiterverkauften Produktbestandteil: (a) Name und Adresse des Kunden; (b) den dem Kunden zur Verfügung gestellten Produktbestandteil; und (c) Dokumentation, die zeigt, dass der Kunde den Kunden-Nutzungsbedingungen zugestimmt hat. Dispel kann diese Aufzeichnungen und Konten des Partners von Zeit zu Zeit prüfen, um die Einhaltung der Bedingungen dieser Vereinbarung durch den Partner zu verifizieren. Solche Prüfungen erfolgen auf Kosten von Dispel; vorausgesetzt jedoch, dass, wenn eine solche Prüfung eine Unterzahlung von drei Prozent (3 %) oder mehr der an Dispel zahlbaren Gebühren für einen Kalendermonat oder eine sonstige wesentliche Vertragsverletzung des Partners aufdeckt, der Partner Dispel unverzüglich alle mit einer solchen Prüfung verbundenen Kosten erstattet. Der Partner zahlt Dispel unverzüglich den Betrag etwaiger durch eine solche Prüfung aufgedeckter Unterzahlungen (und behebt jegliche sonstige Nichtkonformität).
6. Gewährleistungsausschluss.
6.1 Gewährleistungsausschluss.
MIT AUSSER ACHT LASSUNG DER IN DER JEWEILS AKTUELLEN VERSION DER KUNDEN-NUTZUNGSBEDINGUNGEN ENTHALTENEN GEWÄHRLEISTUNG ERTEILT DISPEL KEINERLEI GEWÄHRLEISTUNGEN HINSICHTLICH DER PRODUKTE, DER SUPPORT-DIENSTE, IRGENDEINER DOKUMENTATION ODER SONSTIGER PRODUKTE ODER DIENSTLEISTUNGEN UND SCHLIESST ALLE GESETZLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN AUS, EINSCHLIESSLICH GEWÄHRLEISTUNGEN HÄNDISCHER VERKÄUFLICHKEIT, EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND NICHTVERLETZUNG SOWIE ALLER GEWÄHRLEISTUNGEN AUS GESCHÄFTLICHER ÜBUNG, LEISTUNGSVERHALTEN, GEBRAUCH ODER HANDELSBRÄUCHE. DISPEL LEHNT AUSDRÜCKLICH JEDE GEWÄHRLEISTUNG AB, DASS DIE PRODUKTE, DIE SUPPORT-DIENSTE ODER EINE OPEN-SOURCE-KOMPONENTE DEN ANFORDERUNGEN EINES PARTNERS ODER KUNDEN ENTSPRECHEN ODER DASS DER BETRIEB ODER DIE NUTZUNG DER PRODUKTE ODER EINER OPEN-SOURCE-KOMPONENTE UNUNTERBROCHEN ODER FEHLERFREI VERLÄUFT. UNTER KEINEN UMSTÄNDEN HAFTET DISPEL FÜR JEGLICHE HARDWARE, DIE DISPEL DEM KUNDEN IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER VEREINBARUNG BEREITSTELLT.
6.2 Beschränkungen.
Der Partner darf nicht: (a) irgendwelche Zusicherungen oder Gewährleistungen im Namen von Dispel abgeben; (b) irgendwelche Aussagen über die Qualität, Leistung oder sonstige Eigenschaften der Produkte oder Support-Dienste machen, die nicht in jeder Hinsicht mit der jeweils anwendbaren Dokumentation übereinstimmen; oder (c) irgendwelche Zusagen zur Änderung irgendeines Teils der Produkte oder Support-Dienste machen.
7. Laufzeit und Kündigung.
7.1 Laufzeit.
Diese Vereinbarung beginnt am Wirksamkeitsdatum und läuft, sofern sie nicht vorher gemäß dieser Vereinbarung gekündigt wird, bis zum Ende der im Partnerportal oder von Dispel gegenüber dem Partner mitgeteilten Anfangslaufzeit. Danach verlängert sich diese Vereinbarung automatisch um jeweils aufeinanderfolgende Zeiträume von einem (1) Jahr (jeweils ein „Verlängerungszeitraum“), sofern nicht eine Partei die andere Partei mindestens sechzig (60) Tage vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit schriftlich darüber informiert, dass sie nicht verlängern möchte, oder sofern nicht zuvor gemäß dieser Vereinbarung gekündigt wird. Die Anfangslaufzeit und alle Verlängerungszeiträume werden gemeinsam als die „Laufzeit“ bezeichnet.
7.2 Kündigung durch Dispel.
Dispel kann diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Partner kündigen, wenn: (a) der Partner Abschnitt 1 („Rechte des Partners.“), Abschnitt 5 („Preisgestaltung; Zahlungsbedingungen.“) oder Abschnitt 9 („Vertraulichkeit.“) materiell verletzt und einen solchen Verstoß nicht innerhalb von sieben (7) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung über den Verstoß von Dispel behebt; (b) der Partner eine andere wesentliche Bestimmung dieser Vereinbarung materiell verletzt und einen solchen Verstoß nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung von Dispel behebt; oder (c) der Partner die Eigentumsrechte, Gültigkeit, Durchsetzbarkeit oder den Schutzumfang von Dispels und/oder seiner verbundenen Unternehmen an geistigem Eigentum oder sonstigen Rechten an den Produkten oder Marken anfechtet oder Dritten dabei hilft, diese anzufechten. Dispel kann diese Vereinbarung auch jederzeit aus beliebigem Grund, mit oder ohne Angabe von Gründen, mit einer Frist von sechzig (60) Tagen schriftlich kündigen.
7.3 Kündigung durch den Partner.
Der Partner kann diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an Dispel kündigen, wenn Dispel eine wesentliche Bestimmung dieser Vereinbarung verletzt und einen solchen Verstoß nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung über den Verstoß vom Partner behebt. Der Partner kann diese Vereinbarung auch jederzeit aus beliebigem Grund, mit oder ohne Angabe von Gründen, mit einer Frist von sechzig (60) Tagen schriftlich kündigen.
7.4 Gegenseitige Kündigung.
Jede Partei kann diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen, falls: (a) ein Verfahren von oder gegen die andere Partei eingeleitet wird, das auf Erleichterung, Reorganisation oder Regelung nach Insolvenz- oder Konkursgesetzen abzielt, und dieses Verfahren nicht innerhalb von sechzig (60) Tagen eingestellt wird; (b) die andere Partei eine Abtretung ihres Vermögens oder ihrer Aktiva zum Nutzen ihrer Gläubiger vornimmt; (c) ein Konkursverwalter, Liquidator oder Treuhänder für das Vermögen oder die Aktiva der anderen Partei bestellt wird; oder (d) die andere Partei liquidiert, aufgelöst oder abgewickelt wird.
7.5 Übergang bestehender Endbenutzer.
Nach Kündigung oder Ablauf dieser Vereinbarung: (a) für jede Produktkomponente, die vor einer Kündigung oder dem Ablauf dieser Vereinbarung weiterverkauft wurde, behält jeder zum Zeitpunkt gültige Kunde das Recht, diese Produktkomponente für die verbleibende Laufzeit seines aktuellen Abonnements zu nutzen (ohne Recht auf Verlängerung solcher Abonnements), in Übereinstimmung mit den Kunden-Nutzungsbedingungen, die dieses Abonnement regeln, und mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung; in keinem Fall darf dieses fortgesetzte Nutzungsrecht jedoch über zwölf (12) Monate nach Kündigung oder Ablauf dieser Vereinbarung hinausgehen (der Zeitraum, in dem solche Rechte nach Kündigung oder Ablauf dieser Vereinbarung in Kraft bleiben, ist die „Abwicklungsperiode“); (b) die Parteien treffen sich unverzüglich, um in gutem Glauben die geordnete Abwicklung der jeweiligen Aktivitäten im Rahmen dieser Vereinbarung zu verhandeln; und (c) jede Partei erfüllt während der Abwicklungsperiode weiterhin ihre einschlägigen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung (jedoch nur in Bezug auf Verpflichtungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung oder des Ablaufs bestanden und nur insoweit solche Verpflichtungen Kunden mit aktiven Abonnements der Remote-Access-Dienste betreffen).
7.6 Wirkung der Kündigung.
Nach Kündigung oder Ablauf dieser Vereinbarung: (a) enden alle dem Partner unter dieser Vereinbarung gewährten Lizenzen sofort; und (b) der Partner wird sofort: (i) die Nutzung und den Weiterverkauf der Produkte einstellen; (ii) die Nutzung der Marken einstellen; (iii) Aussagen unterlassen, aus denen geschlossen werden könnte, dass eine Beziehung zwischen dem Partner und Dispel besteht; (iv) die Bewerbung, Vermarktung, Förderung oder Einwerbung von Bestellungen für die Produkte oder Support-Dienste einstellen; und (v) die vertraulichen Informationen, die Dokumentation und alle zugehörigen Materialien und Kopien an Dispel zurückgeben.
7.7 Verkäufe an zulässige Regierungs-Kunden.
Wenn die Parteien diese Vereinbarung gemäß diesem Abschnitt 7 gekündigt haben oder sich in der Kündigungsabwicklung befinden und der Partner zu diesem Zeitpunkt noch aktiv am Angebots-/Verkaufsprozess gegenüber einem zulässigen Regierungskunden beteiligt ist aufgrund eines vor einer Kündigungsmitteilung eingereichten Angebots, bleibt diese Vereinbarung hinsichtlich des ausstehenden Angebots/Verkaufs an diesen zulässigen Regierungskunden und etwaiger daraus resultierender Verkäufe durch den Partner an diesen zulässigen Regierungskunden in voller Kraft und Wirkung. Dem Partner ist gestattet, die Unterstützung für solche ausstehenden Angebote/Verkäufe an diesen zulässigen Regierungskunden fortzusetzen, sofern der Partner diese Vereinbarung vollständig einhält. Nach Abschluss oder Beendigung der ausstehenden Angebote/Verkäufe endet diese Vereinbarung gemäß diesem Abschnitt 7, sofern nicht anderweitig schriftlich zwischen den Parteien vereinbart.
7.8 Kein Schadensersatz aufgrund der Kündigung.
Der Partner hat keinen Anspruch auf und verzichtet im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang auf gesetzlich vorgeschriebene oder sonstige Entschädigungen, Erstattungen oder Schadensersatz für den Verlust von Goodwill, Kundenbestand, erwarteten Gewinnen, Investitionen oder erwarteten Verkäufen, Verpflichtungen oder Geschäftsmöglichkeiten jeglicher Art, die sich aus der Kündigung dieser Vereinbarung ergeben.
7.9 Fortbestand von Bestimmungen.
Die folgenden Abschnitte überdauern das Ende oder die Kündigung dieser Vereinbarung: (a) die Abschnitte 1.7 („Bestimmte Beschränkungen.“), 2 („Eigentum.“), 5.7 („Aufzeichnungen und Prüfungsrechte.“), 6 („Gewährleistungsausschluss.“), 7 („Laufzeit und Kündigung.“), 8 („Beziehung der Parteien.“), 9 („Vertraulichkeit.“), 10 („Schadloshaltung.“), 11 („Haftungsbeschränkung.“), 12 („Verschiedenes.“) und 13 („Definitionen.“); und (b) alle Zahlungsverpflichtungen einer Partei gegenüber der anderen Partei aus dieser Vereinbarung.
8. Beziehung der Parteien.
8.1 Unabhängige Auftragnehmer.
Die Beziehung zwischen Dispel und dem Partner ist die Beziehung unabhängiger Auftragnehmer. Nichts in dieser Vereinbarung begründet oder ist so auszulegen, dass eine Partnerschaft, ein Joint Venture, eine Agentur, eine Franchise, ein Handelsvertreterverhältnis, ein Arbeitsverhältnis oder eine treuhänderische Beziehung zwischen den Parteien entsteht. Sofern in dieser Vereinbarung nicht anderweitig vorgesehen, hat keine Partei das Recht, die Macht oder die Befugnis, im Namen der anderen Partei zu handeln oder Verpflichtungen ausdrücklich oder stillschweigend für die andere Partei einzugehen. Dispel ist in keiner Weise mit der tatsächlichen Erfüllung dieser Vereinbarung durch den Partner verbunden, noch mit der Einstellung anderer Personen durch den Partner oder dem Eingehen sonstiger Ausgaben durch den Partner.
8.2 Mitarbeiter des Partners.
Es ist bekannt, dass der Partner allein für alle seine Mitarbeiter und Vertreter, seine Arbeitskosten und hieraus erwachsenden Aufwendungen sowie für alle Ansprüche, Verbindlichkeiten und Schäden oder Schulden jeglicher Art verantwortlich ist, die sich aus den Tätigkeiten des Partners oder seiner Mitarbeiter oder Vertreter bei der Erfüllung dieser Vereinbarung ergeben können.
8.3 Nicht-exklusive Beziehung.
Vorbehaltlich von Abschnitt 3.3 ist nichts in dieser Vereinbarung so auszulegen, dass Dispels Marketing- oder Vertriebsaktivitäten oder die Ernennung anderer Hersteller, Händler, Distributoren, Wiederverkäufer, Lizenznehmer oder Vertreter irgendeiner Art an irgendeinem Ort eingeschränkt werden.
9. Vertraulichkeit.
Der Partner verwendet die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zwecke der Ausübung seiner Rechte oder der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung. Der Partner behandelt die vertraulichen Informationen streng vertraulich und wendet denselben Sorgfaltsgrad an, den er zum Schutz eigener vergleichbarer Informationen verwendet, jedoch mindestens einen angemessenen Sorgfaltsgrad, um die vertraulichen Informationen vor unbefugter Nutzung oder Verbreitung zu schützen. Der Partner wird die vertraulichen Informationen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Dispel an Dritte weitergeben und offenbart vertrauliche Informationen nur an Mitarbeiter des Partners, die diese vertraulichen Informationen zur Erfüllung dieser Vereinbarung benötigen und die schriftlich an Vertraulichkeitsverpflichtungen gebunden sind, die nicht weniger restriktiv sind als die in diesem Abschnitt 9 festgelegten. Der Partner stimmt zu, dass jede Verletzung dieses Abschnitts 9 Dispel irreparablen Schaden zufügen würde, für den ein Geldschadensersatz nicht ausreichend wäre, und daher stimmt der Partner zu, dass Dispel im Falle einer Verletzung dieses Abschnitts 9 durch den Partner oder dessen Mitarbeiter neben anderen Rechtsmitteln Anspruch auf Billigkeitsrechtsschutz hat.
10. Schadloshaltung.
Der Partner verteidigt (nach Wahl von Dispel), entschädigt und hält Dispel, dessen Lizenzgeber, dessen verbundenen Unternehmen und jeweils deren Mitglieder, Geschäftsführer, leitende Angestellte, Vertreter und Mitarbeiter (zusammen die „Dispel-Parteien“) schadlos gegen Schäden, Kosten, Verbindlichkeiten, Ausgaben (einschließlich angemessener Anwaltsgebühren) und Vergleichsbeträge, die im Zusammenhang mit einer Klage, Forderung oder Maßnahme eines Dritten gegen eine Dispel-Partei entstehen und beruhen auf: (a) der Änderung, Nutzung, dem Marketing, Weiterverkauf oder der Verbreitung der Produkte durch den Partner nicht in strikter Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung; (b) einer vom Partner oder dessen Vertretern gemachten Garantie oder Zusicherung, die von den von Dispel bereitgestellten abweicht; (c) Verletzungen oder Schäden an Personen oder Eigentum, die durch fahrlässige Handlungen, Fehler oder Unterlassungen des Partners oder seiner Vertreter im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Vereinbarung verursacht wurden oder behauptet werden; (d) einem Verstoß gegen Abschnitt 12.1; oder (e) der Verletzung oder widerrechtlichen Aneignung bzw. der angeblichen Verletzung oder Aneignung von Urheberrechten, Patenten, Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen Rechten des geistigen Eigentums durch den Partner (außer soweit eine solche Verletzung oder Aneignung aus der Verteilung oder Nutzung der Produkte in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Vereinbarung und den Kunden-Nutzungsbedingungen entsteht). Bei Drittansprüchen hat Dispel das Recht, seine Verteidigung zu kontrollieren und eigene Rechtsbeistände zur Vertretung seiner Interessen und der Interessen der Dispel-Parteien zu wählen; der Partner erstattet Dispel diese Rechtskosten und Anwaltsgebühren auf Aufforderung unverzüglich. Der Partner darf keine derartige Forderung ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Dispel beilegen.
11. Haftungsbeschränkung.
11.1 Verzicht auf Folgeschäden.
IM RAHMEN DES MÖGLICHEN NACH ANWENDBAREM RECHT UND AUSSER FÜR JEGLICHE HAFTUNG AUS VERLETZUNGEN VON ABSCHNITT 1 ODER 9 SOWIE DER ERFÜLLUNG DER ENTSCHÄDIGUNGSPFLICHTEN DES PARTNERS UNTER ABSCHNITT 10 HAFTET KEINE PARTEI DER ANDEREN PARTEI ODER DRITTEN GEGENÜBER FÜR IRGENDWELCHE INDIREKTEN, SPEZIELLEN, STRAFBEGLEITENDEN, ZUFÄLLIGEN, FOLGE- ODER SONSTIGEN INDIREKTEN SCHÄDEN, EINSCHLIESSLICH SCHÄDEN DURCH NUTZUNGS- ODER DATENVERLUST, UNBEABSICHTIGTE DATENOFFENLEGUNG, GEWINN- ODER UMSATZVERLUST ODER GESCHÄFTSVERLUST, DIE SICH AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER VEREINBARUNG ODER DEN PRODUKTEN ERGEBEN, UNABHÄNGIG DAVON, OB EINER PARTEI DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN MITGETEILT WURDE.
11.2 Haftungsbegrenzung.
SOWEIT NACH ANWENDBAREM RECHT ZULÄSSIG, IST DIE GESAMTHAFTUNG VON DISPEL AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER VEREINBARUNG ODER IHREM INHALT, UNTER JEGLICHEH RECHTSTHEORIE (OB VERTRAG, DELIKT, ENTSCHÄDIGUNG ODER ANDERWEITIG), BESCHRÄNKT AUF DIE BETRÄGE, DIE DISPEL IN DEN ZWÖLF (12) MONATEN VOR DEM DATUM, AN DEM DER ANSPRUCH ENTSTAND, VOM PARTNER ERHALTEN HAT.
12. Verschiedenes.
12.1 Exportkonformität.
Der Partner wird alle anwendbaren EU- und lokalen Außenwirtschaftsgesetze einschließlich Sanktionsgesetzen einhalten. Folgendes gilt, soweit es nicht gegen EU-Recht, insbesondere Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates, verstößt. Unter Berücksichtigung dessen: (i) Diese Vereinbarung unterliegt allen Exportgesetzen, -vorschriften, -anordnungen oder sonstigen Beschränkungen, die von der US-Regierung (einschließlich der Export Administration Regulations („EAR“) des US-Handelsministeriums, Handels- und Wirtschaftssanktionen des Office of Foreign Assets Control („OFAC“) des US-Finanzministeriums und der International Traffic in Arms Regulations („ITAR“) des US-Außenministeriums) oder einer anderen staatlichen Stelle auf die Produkte oder damit zusammenhängende Informationen auferlegt werden; (ii) der Partner versichert und garantiert, dass er (a) sich nicht in Kuba, Iran, Nordkorea, Sudan oder Syrien befindet; und (b) keine in den oben genannten Vorschriften aufgeführte gesperrte Partei ist; (iii) der Partner alle anwendbaren Export- und Reexportkontrollgesetze und -vorschriften, einschließlich EAR, OFAC-Sanktionen und ITAR, einhält; (iv) ungeachtet anderslautender Bestimmungen dieser Vereinbarung wird der Partner die Produkte oder zugehörigen Informationen nicht direkt oder indirekt importieren, exportieren oder reexportieren, verkaufen, übertragen, umleiten oder anderweitig veräußern an ein Land, ein anderes Ziel oder eine Person, für die ein solcher Import, Export oder Reexport beschränkt oder verboten ist oder für die eine Exportlizenz oder sonstige behördliche Genehmigung erforderlich ist, ohne zuvor eine solche Lizenz oder behördliche Genehmigung eingeholt zu haben.
12.2 Anti-Korruptions-Compliance.
Diese Vereinbarung unterliegt dem US Foreign Corrupt Practices Act („FCPA“) und allen sonstigen anwendbaren Anti-Korruptions-Gesetzen. Vor und während der Laufzeit dieser Vereinbarung erklärt, sichert und verpflichtet der Partner im Namen von sich selbst sowie seiner Direktoren, Führungskräfte, Mitarbeiter, Wiederverkäufervertreter und Beauftragten, dass er den FCPA und alle sonstigen anwendbaren Anti-Korruptions-Gesetze eingehalten hat und einhalten wird. Der Partner wird keine Handlung vornehmen oder unterlassen, die dazu führen würde, dass Dispel gegen solche Gesetze verstößt. Der Partner verpflichtet sich, die Anti-Korruptions-Zertifizierung zur Einhaltung auszufüllen, deren Kopie dieser Vereinbarung als Anlage B beigefügt ist, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung.
12.3 Versicherung.
Der Partner wird auf eigene Kosten während der Laufzeit die folgenden Versicherungen unterhalten: (a) Arbeitnehmerentschädigungsversicherung, wie sie nach geltendem Recht erforderlich ist; (b) Angestelltenhaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung von einer Million US-Dollar (1.000.000 $) pro Schadensfall; (c) gewerbliche Haftpflichtversicherung, die Körperverletzungs- und Sachschadenhaftpflicht, einschließlich vertraglicher Haftung, mit einer Mindestdeckung von einer Million US-Dollar (1.000.000 $) pro Schadensfall für Körperverletzung und Sachschaden zusammen abdeckt; und (d) Berufshaftpflichtversicherung für Fehler und Unterlassungen mit einer Mindestdeckung von einer Million US-Dollar (1.000.000 $) pro Anspruch. Nichts in dieser Vereinbarung hindert den Partner daran, jederzeit einen neuen Versicherer zu wählen oder neue oder geänderte Policen zu erwerben, sofern der oben genannte Versicherungsschutz aufrechterhalten wird. Der Partner stellt Dispel auf angemessene Anfrage Kopien einschlägiger Versicherungszertifikate zur Verfügung.
12.4 Anwendbares Recht; Gerichtsstand und Ort.
Ungeachtet der Beachtung nicht verhandelbarer Regeln und Vorschriften ist diese Vereinbarung nach dem innerstaatlichen Recht des Bundesstaates New York auszulegen und zu regeln, ohne Rücksicht auf kollisionsrechtliche Vorschriften, die die Anwendung der Gesetze einer anderen Gerichtsbarkeit als der innerstaatlichen Gesetze des Bundesstaates New York auf die Rechte und Pflichten der Parteien zur Folge hätten. Jede Klage, Handlung oder Verfahren, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, ist ausschließlich vor einem Bundes- oder Staatsgericht im Stadtgebiet New York City zu erheben, und jede Partei unterwirft sich unwiderruflich der ausschließlichen Gerichtsbarkeit und dem ausschließlichen Gerichtsstand eines solchen Gerichts in Bezug auf derartige Klagen, Handlungen oder Verfahren.
12.5 Nutzung durch Regierungsstellen.
Der Partner erkennt an, dass alle Produkte vollständig auf private Kosten entwickelt wurden und kein Teil der Produkte erstmals im Rahmen eines US-Regierungsvertrags hergestellt wurde. Der Partner stimmt zu, dass alle Produkte und daraus abgeleiteten Werke „gewerbliche Artikel“ im Sinne von 48 C.F.R. § 2.101 sind, und falls der Partner eine Behörde oder ein Instrumentalität der US-Regierung ist oder wenn der Partner ganz oder teilweise die Produkte oder deren Derivate an die US-Regierung liefert, ist die Nutzung, Vervielfältigung, Offenlegung, Modifikation oder Übertragung dieses kommerziellen Produkts und der Daten gemäß 48 C.F.R. § 12.211, 48 C.F.R. § 12.212, 48 C.F.R. § 227.7102-2 und 48 C.F.R. § 227.7202, soweit anwendbar, eingeschränkt. In Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften sind die Produkte US-Regierungsendbenutzern (a) nur als gewerbliche Artikel und (b) nur mit denjenigen Rechten lizenziert, die allen anderen Benutzern gemäß dieser Vereinbarung und etwaigen verwandten Vereinbarungen gewährt werden. Dementsprechend (x) hat der Partner keine Rechte an den Produkten, außer den hier schriftlich vereinbarten; (y) dürfen die Produkte nicht an Dritte verkauft, unterlizenziert oder sonst übertragen werden, außer wie in dieser Vereinbarung ausdrücklich gestattet oder wie Dispel und Partner schriftlich vereinbaren; und (z) der Partner darf keine Eigentumskennzeichnungen auf den Produkten entfernen oder ändern. Da die Produkte gewerbliche Artikel sind, vereinbaren Dispel und der Partner, dass (1) nur die verbindlichen Federal Acquisition Regulation („FAR“)- und FAR Supplement-Klauseln, die nach den einschlägigen Vorschriften ausdrücklich auf gewerbliche Artikel anwendbar gemacht werden und die schriftlich von Dispel vereinbart sind, an Dispel weitergeleitet und in diese Vereinbarung oder eine zugehörige Bestellung einbezogen werden; (2) Dispel nicht verpflichtet ist, die Kostenerfassungsstandards oder Vertragskostenprinzipien einzuhalten; und (3) nichts in dieser Vereinbarung oder einer Bestellung dem Partner ein Recht zur Prüfung von Dispels Büchern und Aufzeichnungen gewährt.
12.6 Abtretung.
Diese Vereinbarung darf vom Partner nicht ganz oder teilweise, weder freiwillig noch kraft Gesetzes oder anderweitig, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Dispel abgetreten werden. Vorbehaltlich des vorstehenden Satzes binden die Rechte und Pflichten der Parteien deren jeweilige Rechtsnachfolger und Begünstigte. Jede sonstige versuchte Abtretung ist null und nichtig.
12.7 Verzicht.
Der Verzicht einer Partei auf einen Verstoß gegen oder ein Versäumnis unter einer Bestimmung dieser Vereinbarung bedarf der Schriftform und gilt nicht als Verzicht auf einen späteren Verstoß gegen dieselbe oder eine andere Bestimmung dieser Vereinbarung; auch verzögertes oder unterlassenes Ausüben eines Rechts oder Rechtsbehelfs durch eine Partei gilt nicht als Verzicht auf dieses Recht oder Rechtsmittel.
12.8 Anwaltskosten.
Wenn im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung eine gerichtliche Maßnahme, einschließlich einer einstweiligen Verfügung, erhoben wird, hat die in einem endgültigen Urteil oder Schiedsspruch obsiegende Partei oder die nicht abweisende Partei im Falle einer klageabweisenden Entscheidung ohne Präjudiz Anspruch auf Erstattung aller angemessenen Auslagen einschließlich aller Gerichtskosten und tatsächlicher, in gutem Glauben gezahlter oder angefallener Anwaltsgebühren.
12.9 Salvatorische Klausel.
Wird die Anwendung einer Bestimmung dieser Vereinbarung auf bestimmte Tatsachen oder Umstände von einem zuständigen Gericht für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt, so gilt: (a) die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit dieser Bestimmung in Bezug auf andere Tatsachen und Umstände sowie die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung bleiben unberührt; und (b) diese Bestimmung wird im größtmöglichen Umfang durchgesetzt, um den Willen der Parteien zu erfüllen, und gegebenenfalls ohne weitere Handlung der Parteien in einer Weise angepasst, die sie gültig und durchsetzbar macht.
12.10 Höhere Gewalt.
Mit Ausnahme der Zahlung fälliger Beträge haftet keine Partei für Verzögerungen oder Nichterfüllung aufgrund höherer Gewalt wie Naturereignisse, Pandemien, Erdbeben, Brand, Überschwemmungen, Embargos, Versorgungs- oder Stromausfälle, Unruhen, Krieg, Maßnahmen ziviler oder militärischer Behörden und ähnliche Ereignisse außerhalb der angemessenen Kontrolle einer Partei; vorausgesetzt jedoch, dass die betroffene Partei die andere Partei unverzüglich schriftlich über die Verzögerung oder Nichterfüllung und deren Gründe informiert und angemessene Anstrengungen unternimmt, um die daraus resultierende Verzögerung oder Nichterfüllung zu begrenzen („Höhere Gewalt-Ereignis“). Ist eine Partei infolge eines Höhere-Gewalt-Ereignisses mehr als dreißig (30) aufeinanderfolgende Tage nicht in der Lage, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, kann die andere Partei diese Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung kündigen
12.11 Auslegung.
Die in dieser Vereinbarung verwendeten Überschriften und Abschnitts- bzw. Absatzbezeichnungen dienen nur der Übersicht und beeinflussen nicht die Bedeutung oder Auslegung dieser Vereinbarung. Die Wörter „einschließlich“ und „inklusive“ sind nicht als einschränkende Begriffe zu verstehen und bedeuten daher „einschließlich, aber nicht beschränkt auf“ und „einschließlich ohne Einschränkung“.
12.12 Mitteilungen.
Jegliche hierunter erforderliche oder zulässige Mitteilung, Aufforderung, Forderung oder sonstige Kommunikation hat schriftlich zu erfolgen, sich auf diese Vereinbarung zu beziehen und gilt als ordnungsgemäß erfolgt: (a) bei persönlicher Zustellung; (b) sieben (7) Tage nach Versendung per Einschreiben oder zertifizierter Post mit Rückschein, Porto bezahlt; (c) zwei (2) Werktage nach Übergabe an einen privaten Expresskurier mit schriftlicher Empfangsbestätigung; oder (d) bei Übermittlung per E-Mail, wenn sie vor 17:00 Uhr Ortszeit an einem Werktag in der Zeitzone, in die sie gesendet wird, versendet wird, andernfalls am nächsten Werktag. Alle Mitteilungen sind zu senden an:
Falls Partner: die im Partnerportal angegebene Adresse, falls an den Partner
Falls Dispel: Dispel, Attn: Legal, 61 Greenpoint Ave, Suite 634, Brooklyn NY 11222 USA
oder an eine vom empfangenden Teil bezeichnete E-Mail-Adresse und an die Person, die diese Vereinbarung unterzeichnet (oder an eine andere (E-Mail-)Adresse oder Person, die eine Partei durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei gemäß diesem Abschnitt 12.12 bezeichnet hat).
12.13 Ausfertigungen; Überschriften.
Diese Vereinbarung kann in zwei oder mehr Ausfertigungen unterzeichnet werden, von denen jede als Original gilt und die zusammen ein und dasselbe Dokument bilden. Die hierin enthaltenen Überschriften dienen nur der leichteren Bezugnahme und werden nicht als inhaltlicher Bestandteil dieser Vereinbarung angesehen.
12.14 Gesamte Vereinbarung.
Diese Vereinbarung (einschließlich dieses Dokuments und der als Anlage durch Verweis einbezogenen Anlagen) stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser Vereinbarung dar und ersetzt alle früheren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen zu diesem Gegenstand. Diese Vereinbarung kann von Dispel nach alleinigem Ermessen von Zeit zu Zeit aktualisiert werden, und die fortgesetzte Nutzung des Partnerportals durch den Partner gilt als Zustimmung zu diesen Änderungen.
Soweit jedoch Bestimmungen dieser Vereinbarung mit Bestimmungen in sonstigen Dokumenten oder Seiten, auf die in diesen Vereinbarungen verwiesen wird, in Konflikt oder Inkonsistenz stehen, gilt folgende Rangfolge: (1) die Bedingungen der separat unterzeichneten Partnerprogramm-Vereinbarung (falls vorhanden), (2) die Bedingungen dieser Vereinbarung und (3) schließlich alle sonstigen in den Bedingungen referenzierten Dokumente oder Seiten.
Falls eine Einmalvereinbarung ("OTA") zwischen Dispel und dem Partner ausgeführt wird, gelten die Bedingungen dieser OTA und nicht diese Vereinbarung für das Geschäft, das durch diese OTA abgedeckt wird.
Ungeachtet anderslautender Formulierungen darin werden keine Bedingungen einer Kundenbestellung, eines Lieferanten-Onboarding-Prozesses oder Webportals oder sonstiger Kundenbestelldokumente in diese Vereinbarung einbezogen oder Teil dieser Vereinbarung, und alle derartigen Bedingungen sind null und nichtig.
12.15 Verwendung des Namens und Logos der anderen Partei.
Vorbehaltlich von Abschnitt 8.1 ist jede Partei berechtigt, den Namen und das Logo der anderen Partei in ihren Marketingmaterialien und auf ihrer Website in einer von der anderen Partei bezeichneten Weise zu verwenden. Eine Partei, die beabsichtigt, den Namen und das Logo der anderen Partei gemäß diesem Abschnitt 12.15 zu verwenden, informiert die andere Partei darüber, wie dieser Name und dieses Logo verwendet werden sollen, und die andere Partei erhält die Möglichkeit, Änderungen vorzuschlagen, bevor der Name und das Logo verwendet werden. Dispel weist darauf hin, dass es das Partner-Logo auf unserer Website in einer Liste anderer Partner verwenden wird.
13. Definitionen.
13.1 „Add-Ons“
bezeichnet gesondert lizenzierte Hardware- oder Softwarekomponenten, die in Verbindung mit den Dispel Remote-Access-Diensten verwendet werden
13.2 „Vertrauliche Informationen“
bezeichnet die vertraulichen oder proprietären Informationen von Dispel oder dessen verbundenen Unternehmen (unabhängig davon, ob sie als vertraulich oder proprietär gekennzeichnet sind), einschließlich der Preisrichtlinien, Erfindungen (unabhängig von der Patentierbarkeit), Geschäftsgeheimnisse, Ideen, Know-how, Techniken, Verfahren, Formeln, Algorithmen, Schaltpläne, Forschung, Entwicklung, Softwaredesign und -architektur, Testverfahren, Design- und Funktionsspezifikationen, Fehlerberichte und Leistungsinformationen, Schulungsmaterialien, Marketingmaterialien, Marketing- und Finanzpläne und -daten sowie die Bedingungen dieser Vereinbarung. Vertrauliche Informationen umfassen nicht Informationen (außer personenbezogenen Daten), die: (a) ohne Verschulden des Partners öffentlich bekannt werden; (b) dem Partner vor Erhalt von Dispel bekannt sind oder sich in dessen Besitz befinden, wie durch schriftliche Unterlagen des Partners nachgewiesen; oder (c) rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden, der keine Vertraulichkeitsverpflichtung hinsichtlich der Informationen hat.
13.3 „Kunde“
bezeichnet eine natürliche Person oder juristische Person, die Remote-Access-Dienste vom Partner erwirbt. Zur Klarstellung: Vermittler oder Unterlizenznehmer gemäß Abschnitt 1.6, die am Verkaufsprozess beteiligt sind, jedoch keine Nutzer der Produkte sind, zählen nicht als Kunde.
13.4 „Kunden-Nutzungsbedingungen“
bezeichnet die Bedingungen unter https://legal.dispel.io/terms/customer-terms-of-service (wie von Dispel von Zeit zu Zeit aktualisiert werden können).
13.5 „Abgeleitetes Werk“
bezeichnet ein neues oder geändertes Werk, das auf einem vorbestehenden Werk basiert oder davon abgeleitet ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Werk, das in Abwesenheit einer Lizenz das Urheberrecht an einem solchen vorbestehenden Werk verletzen würde oder Geschäftsgeheimnisse oder sonstige proprietäre Informationen dieses vorbestehenden Werks nutzt.
13.6 „Direkter Wettbewerber von Dispel“
bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die Softwarenetzwerke, Kommunikationsnetzwerke und -dienste in virtuellen privaten Clouds unter Verwendung von VPN-Technologie, „moving target defense“-Netzwerken oder Remote-Access-Produkten verkauft, produziert oder anderweitig Zugang dazu bietet.
13.7 „Dokumentation“
bezeichnet Dispels aktuelle Online-Hilferessourcen, Leitfäden und Handbücher, die von Dispel für die Verwendung mit den Remote Access Services bereitgestellt werden.
13.8 Remote Access Services”
bezeichnet (a) die Bereitstellung von Zugang und Nutzung von vernetzten Infrastrukturen, die von Dispel im Auftrag des Kunden zum Zwecke des sicheren Fernzugriffs eingerichtet wurden; (b) alle von Dispel dem Kunden bereitgestellten Webdienste zur Kontoverwaltung; (c) Dispel-Softwareanwendungen (einschließlich beliebiger Objektcode- oder ausführbarer Dateien), einschließlich aller damit verbundenen Materialien und Dokumentationen; sowie alle Modifikationen, Fehlerkorrekturen, Bugfixes, neue Versionen, erweiterte Funktionen oder sonstige Aktualisierungen, die Dispel hierin bereitstellen kann; und (d) alle Add-Ons, sofern anwendbar.
13.9 “Support Services”
bezeichnet Support Tier One und Support Tier Three zusammen mit allen zusätzlichen Supportleistungen, die von Dispel genehmigt und vom Kunden gemäß der Bestelldokumentation erworben wurden.
13.10 “Support Tier One”
bezeichnet die Erstkonfiguration der Dispel Remote Access Services, Unterstützung bei grundlegenden administrativen Funktionen, Diagnose und Behebung von Fehlern.
13.11 “Support Tier Three”
bezeichnet die Erstellung benutzerdefinierter Bereitstellungen und Unterstützung bei System-Engineering-Anfragen.
13.12 “Government Customer”
bezeichnet eine bestimmte Behörde, Abteilung, Sparte, Zweigstelle oder Einrichtung der nationalen und/oder föderalen Regierung oder anderer nationaler Regierungen anderer Länder, internationale Behörden, deren Mitglied die nationale und/oder föderale Regierung oder eine andere nationale Regierung ist oder wird, sowie jede andere nationale und/oder föderale Regierungs- oder staatliche Stelle, die berechtigt ist, im Namen der nationalen und/oder föderalen Regierung oder einer nationalen Regierung eines anderen Landes von Regierungsverträgen zu kaufen, jeweils sofern sie die Partner Remote Access Services direkt oder indirekt erwirbt.
13.13 “Local Government Customer”
bezeichnet eine bestimmte Behörde, Abteilung, Sparte, Zweigstelle oder Einrichtung einer lokalen Regierung der Vereinigten Staaten oder anderer Länder, nationale Stellen, deren Mitglied eine solche lokale Regierung ist oder wird, und jede andere lokale Stelle, die berechtigt ist, im Namen dieser lokalen Regierung von Regierungsverträgen zu kaufen, jeweils sofern sie die Partner Remote Access Services direkt oder indirekt erwirbt.
Anlage B Antikorruptions-Zertifizierung der Einhaltung
Für die Zwecke dieser Antikorruptions-Zertifizierung der Einhaltung:
1. „Alles von Wert“ ist weit gefasst definiert und umfasst monetäre und nicht-monetäre Zahlungen, wie z. B. Bargeld, ein Darlehen, Geschenke, Reisen, Unterhaltung oder Dienstleistungen.
2. „Dispel“ bezeichnet Dispel, LLC oder Dispel Global, Inc (wie in der Tabelle in Anlage A angegeben).
3. „Government Official“ bezeichnet jede Amtsperson, jeden Angestellten oder Beauftragten von (i) jeder Regierung, auf jeder Ebene (national, staatlich/provincial oder lokal) und jedem Zweig (exekutiv, legislatif oder judikativ), (ii) jedem staatseigenen oder staatlich kontrollierten Unternehmen, (iii) jeder internationalen öffentlichen Organisation, oder (iv) jeder politischen Partei, einschließlich eines Kandidaten für ein politisches Amt oder eines Parteifunktionärs.
4. „Partner“ bezeichnet den autorisierten Wiederverkäufer von Dispels Software und Dienstleistungen.
Der Partner erklärt hiermit im Namen seiner selbst und jedes seiner Direktoren, Führungskräfte, Angestellten, Wiederverkäufervertreter und Agenten, dass:
a) der Partner dem U.S. Foreign Corrupt Practices Act, dem UK Bribery Act 2010 und allen anderen geltenden Antikorruptionsgesetzen nachgekommen ist und nachkommen wird.
b) der Partner weder direkt noch indirekt irgendeine Bestechung, Rückvergütung oder sonstige unzulässige oder illegale Zahlung irgendeiner Art von Wert an eine Person im Zusammenhang mit der Vereinbarung angefordert, angenommen, angeboten oder gegeben hat und auch nicht anfordern, annehmen, anbieten oder geben wird.
c) der Partner nicht korrupt gehandelt hat, um ein Angebot, eine Zahlung, ein Zahlungsversprechen oder eine Genehmigung zur Zahlung von etwas von Wert, direkt oder indirekt, an einen Regierungsbeamten oder eine Person zu fördern, zum Zwecke:
i. Gewinnung oder Erhaltung von Geschäften;
ii. Beeinflussung einer Handlung oder Entscheidung eines Regierungsbeamten oder einer Person in deren offizieller Funktion;
iii. Veranlassung des Regierungsbeamten oder einer Person, eine Handlung zu begehen oder zu unterlassen, die eine Verletzung ihrer rechtmäßigen Pflicht darstellt;
iv. Sicherung eines unzulässigen Vorteils; oder
v. Veranlassung eines Regierungsbeamten oder einer Person, seine oder ihre Stellung unrechtmäßig zu nutzen, um eine Handlung oder Entscheidung einer Regierung oder Regierungsbehörde, -abteilung oder -einrichtung zu beeinflussen.
d) dem Partner keine (i) Anfrage einer Person, einschließlich eines Regierungsbeamten, zur Zahlung von Geld oder etwas von Wert, die durch die Bestimmung b. oder c. dieser Zertifizierung verboten wäre, bekannt ist; oder (ii) sonstige Kenntnis darüber vorliegt, dass eine andere Person oder Firma eine Zahlung von Geld oder etwas von Wert, die durch die Bestimmung b. oder c. dieser Zertifizierung verboten wäre, leistet, anbietet, verspricht oder genehmigt hat im Zusammenhang mit dem Wiederverkäufervertrag zwischen dem Partner und Dispel.
e) der Partner wird Dispel unverzüglich per E-Mail an [email protected] oder schriftlich an 61 Greenpoint Ave, 6th Floor, Brooklyn, NY 11222 informieren, falls er die Bestimmungen dieser Zertifizierung nicht einhält oder anderweitig von Änderungen dieser Zusicherungen und Verpflichtungen Kenntnis erlangt.
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