Japan
Diese Dispel Partnerprogramm-Vereinbarung (diese „Vereinbarung“), die aus diesem Dokument und den unten bezeichneten Anhängen besteht, wird mit Wirkung zum Wirksamkeitsdatum zwischen Dispel Global, Inc („Dispel") und dem Partner, wie oben angegeben oder durch Anklicken der Annahme dieser Vereinbarung beim Onboarding im Dispel-Partnerprogramm-Dashboard unter, geschlossen partners.dispel.com. Großgeschriebene Begriffe, die in dieser Vereinbarung nicht definiert sind, haben die in den Anhängen festgelegten Bedeutungen.
1. Produkte.
Dispel stellt die Remote Access Services (wie in Anhang A definiert; die „Produkte") zur Verfügung, und der Partner beabsichtigt, die Produkte im Gebiet (wie in Ihrem Partnerportal definiert) zu vermarkten und weiterzuverkaufen, in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Vereinbarung. Im Zusammenhang mit dem Weiterverkauf der Produkte kann der Partner den Kunden anbieten, die Supportleistungen (wie in Anhang A definiert) weiterzuverkaufen.
2. Preisgestaltung.
Weiterverkaufspreise für die Produkte und für Supportleistungen werden vom Partner nach eigenem Ermessen festgelegt. Für jeden solchen Weiterverkauf wird der Partner über das Partnerportal eine Bestellung bei Dispel einreichen („Bestellung"). Die Übermittlung einer Bestellung gilt als Autorisierung für Dispel, mit dem Bestellvorgang fortzufahren.
3. Unterschriften.
Die Parteien bestätigen, dass sie diese Vereinbarung, einschließlich dieses Dokuments und aller Anhänge, gelesen und verstanden haben und allen Bedingungen dieser Vereinbarung durch digitale Unterschrift oder durch Ankreuzen des Annahmefeldes auf der Dispel-Partnerportal-Website zustimmen. Durch den Zugriff auf das Dispel-Partnerportal unter partners.dispel.com und die fortgesetzte Nutzung der Website stimmen Sie diesen Bedingungen und allen Aktualisierungen dieser Bedingungen zu.
Anhang A: Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Rechte des Partners.
1.1 Marketing- und Weiterverkaufsrechte.
Vorbehaltlich der Bedingungen dieser Vereinbarung (einschließlich der in Abschnitt 5.4 festgelegten Zahlungsverpflichtungen) gewährt Dispel dem Partner während der Laufzeit im Gebiet ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht und eine Lizenz, um:
(a) die Produkte im Gebiet gegenüber Kunden zu bewerben, zu vermarkten und zu fördern;
(b) direkt (d. h. nicht über Distributoren oder Wiederverkäufer) an Kunden im Gebiet und an Auftragnehmer zum Weiterverkauf an Kunden gemäß Abschnitt 1.6 (i) das Recht, auf die Remote Access Services zuzugreifen und diese zu nutzen, und (ii) die Supportleistungen weiterzuverkaufen; und
(c) auf die Remote Access Services zuzugreifen und diese ausschließlich zum Zweck der Erbringung der Supportleistungen für Kunden gemäß Abschnitt 3.1 zu nutzen und die in Abschnitt 1.5 genannten Rechte auszuüben; vorausgesetzt, der Partner erwirbt von Dispel eine Demo-Umgebung, um auf die Remote Access Services zuzugreifen und diese zu nutzen.
1.2 Recht zur Weitergabe von Dokumentation.
Dispel gewährt dem Partner während der Laufzeit ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht und eine Lizenz, die Dokumentation im Zusammenhang mit dem Weiterverkauf der Produkte gemäß Abschnitt 1.1(b) an Kunden im Gebiet zu reproduzieren und zu vertreiben.
1.3 Markenlizenz.
Dispel gewährt dem Partner während der Laufzeit ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht und eine Lizenz zur Nutzung von Dispel’s eingetragenen oder nach Gewohnheitsrecht geschützten Marken und Dienstleistungsmarken ausschließlich: (a) im Zusammenhang mit dem Marketing, dem Weiterverkauf, der Werbung und der Förderung der Produkte durch den Partner in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung; und (b) in Übereinstimmung mit etwaigen Nutzungsrichtlinien, die Dispel dem Partner von Zeit zu Zeit zur Verfügung stellt. Der Partner stimmt zu, dass jeglicher aus der Nutzung der Marken durch den Partner erwachsende Goodwill ausschließlich Dispel zugutekommt. Der Partner wird zu keinem Zeitpunkt die Marken anfechten oder anderen bei der Anfechtung der Marken helfen. Der Partner wird sämtliches Werbe-, Marketing-, Branding- und Werbematerial in Bezug auf die Produkte Dispel zur vorherigen Prüfung und Genehmigung vorlegen; eine solche Genehmigung darf nicht unangemessen verweigert oder verzögert werden. Der Partner gewährt Dispel eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der eingetragenen und/oder nach Gewohnheitsrecht geschützten Marken und Dienstleistungsmarken des Partners (die „Partner-Marken") ausschließlich im Zusammenhang mit einvernehmlich vereinbarten Marketingaktivitäten und in Übereinstimmung mit etwaigen Nutzungsrichtlinien, die der Partner Dispel zur Verfügung stellt. Dispel stimmt zu, dass jeglicher aus der Nutzung der Partner-Marken durch Dispel erwachsende Goodwill ausschließlich dem Partner zugutekommt.
1.4 Kundenbedingungen für die Dienstnutzung.
Vor oder gleichzeitig mit dem Abschluss des Weiterverkaufs eines Produkts an einen Kunden stellt der Partner sicher, dass dieser Kunde den Kundenbedingungen für die Dienstnutzung ausdrücklich zugestimmt hat. Wenn ein Kunde den Kundenbedingungen für die Dienstnutzung nicht zustimmt, darf dieser Kunde die Remote Access Services nicht nutzen oder Supportleistungen erhalten, und Dispel haftet dem Partner nicht für die Rückerstattung von gezahlten Gebühren. Zur Klarstellung: Dispel stellt dem Kunden die Produkte und Supportleistungen nur in Übereinstimmung mit den Kundenbedingungen für die Dienstnutzung zur Verfügung.
a) Der Partner wird die vorherige schriftliche Zustimmung von Dispel (die nicht unangemessen verweigert werden darf) hinsichtlich der Art und Weise einholen, wie der Partner sicherstellen will, dass jeder Kunde den Kundenbedingungen für die Dienstnutzung ausdrücklich zustimmt, und auf Anfrage von Dispel Dokumente vorlegen, die die Zustimmung jedes Kunden zu den Kundenbedingungen für die Dienstnutzung belegen.
b) Der Partner wird Dispel unverzüglich informieren, wenn dem Partner ein Verstoß eines Kunden gegen eine Bestimmung der Kundenbedingungen für die Dienstnutzung bekannt wird.
c) Im Falle eines Konflikts zwischen den Kundenbedingungen für die Dienstnutzung und einer Vereinbarung zwischen Partner und Kunde haben die Kundenbedingungen für die Dienstnutzung Vorrang in Bezug auf Dispels Verpflichtungen und Leistungen.
d) Nichts in dieser Vereinbarung, in den Kundenbedingungen für die Dienstnutzung oder in einer Vereinbarung zwischen Partner und Kunde verpflichtet oder wird Dispel verpflichten, irgendwelche Government-Off-The-Shelf-Produkte zu entwickeln oder bei deren Entwicklung zu assistieren.
1.5 Interne Nutzung durch den Partner.
Vorbehaltlich der Bedingungen dieser Vereinbarung gewährt Dispel dem Partner hiermit ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, lizenzgebührenfreies (außer wie in Abschnitt 5 angegeben), widerrufliches Recht, die Remote Access Services während der Laufzeit und gemäß der Dokumentation ausschließlich zum Zweck der Durchführung von Produktdemonstrationen für potenzielle Kunden im Gebiet zu nutzen und für keinen anderen Zweck. Der Partner bestätigt und stimmt zu, dass er gemäß diesem Abschnitt 1.5 von Dispel eine Demo-Umgebung erwerben wird, um auf die Remote Access Services zuzugreifen und diese zu nutzen.
1.6 Recht zur Unterlizenzierung.
Die gemäß den Abschnitten 1.1, 1.2, 1.3 und 1.5 gewährten Rechte sind nicht unterlizenzierbar, außer soweit der Partner in einem Verkaufsprozess an Kunden beteiligt ist, der mehrere Verkaufsebenen umfasst (d. h. Verkauf an und durch mehrere Ebenen von Auftragnehmern), in welchem Fall der Partner ein eingeschränktes Recht hat, die in den Abschnitten 1.1, 1.2, 1.3 und 1.5 dargelegten Rechte nur an jene Dritten zu unterlizenzieren, die unmittelbar an einem solchen Weiterverkauf an Kunden beteiligt sind.
Jede Unterlizenz, die gemäß diesem Abschnitt 1.6 gewährt wird, unterliegt den folgenden Beschränkungen:
a) eine solche Unterlizenz ist ausschließlich auf die vom Partner ordnungsgemäß autorisierten Auftragnehmer beschränkt; vorausgesetzt, der Partner meldet seine ordnungsgemäß autorisierten Auftragnehmer regelmäßig an Dispel in dem von Dispel festgelegten Turnus;
b) eine solche Unterlizenz unterliegt dieser Vereinbarung und ist ihr untergeordnet; im Falle von Konflikten haben die Bestimmungen dieser Vereinbarung Vorrang;
c) der Partner ist verantwortlich für und gewährleistet die Einhaltung dieser Vereinbarung durch jeden Unterlizenznehmer; und
d) Dispel hat das Recht, auf Anfrage jede solche Unterlizenzvereinbarung zu prüfen.
1.7 Bestimmte Beschränkungen.
Der Partner darf nicht:
a) die Produkte weiterverkaufen, unterlizenzieren oder anderweitig zugänglich machen, außer wie durch diese Vereinbarung gestattet;
b) die Produkte an einen unmittelbaren Wettbewerber von Dispel weiterverkaufen, unterlizenzieren oder anderweitig zugänglich machen;
c) sich in irgendeinem Zusammenhang als Agent von Dispel ausgeben, Dispels Kredit verpfänden, irgendwelche Bedingungen oder Gewährleistungen abgeben oder Erklärungen im Namen von Dispel abgeben oder Dispel zu Verträgen verpflichten;
d) die Produkte oder Teile davon kopieren, dekompilieren, disassemblieren, umgestalten oder anderweitig rückentwickeln oder versuchen, Quellcode, Algorithmen, Methoden oder Techniken, die in den Produkten enthalten sind, zu bestimmen oder zu extrahieren, oder Ideen, Algorithmen, Verfahren, Workflows oder Hierarchien aus den Produkten zu entnehmen oder die Produkte zum Zweck der Erstellung eines anderen Produkts oder einer anderen Dienstleistung zu verwenden, es sei denn, eine solche Handlung ist nach anwendbarem Recht erlaubt (selbst wenn eine solche Handlung nach anwendbarem Recht erlaubt ist, darf der Partner nichts, was aus einer solchen Handlung erlangt wurde, in einem kommerziellen oder marketingbezogenen Umfeld verwenden);
e) den Betrieb der Server oder Netzwerke, die zur Bereitstellung der Produkte verwendet werden, stören oder beeinträchtigen oder Anforderungen, Verfahren, Richtlinien oder Vorschriften solcher Server, Netzwerke oder deren Anbieter verletzen;
f) durch oder im Zusammenhang mit den Produkten Viren, Würmer, Trojaner, Easter Eggs, Zeitbomben, Spyware oder sonstigen schädlichen oder potenziell schädlichen oder invasive Computercode, Dateien oder Programme veröffentlichen, übertragen oder anderweitig zugänglich machen, die darauf ausgelegt sind, den Betrieb von Hardware, Software oder Geräten zu beschädigen, zu kapern oder zu überwachen;
g) die Produkte verändern, übersetzen oder abgeleitete Werke auf der Grundlage der Produkte erstellen (außer soweit diese Beschränkung nach geltendem Recht ausdrücklich verboten ist);
h) Urheberrechts-, Marken-, Handelsnamen- oder andere Eigentumshinweise, Legenden, Symbole oder Etiketten auf Kopien der Produkte entfernen oder verändern, außer wie in dieser Vereinbarung gestattet;
i) ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Dispel Benchmark-Tests oder andere Vergleiche der Produkte mit anderen Programmen durchführen oder die Ergebnisse veröffentlichen;
j) die Produkte auf einem anderen Computer als einem Computer installieren oder übertragen, der sich im Eigentum des Partners befindet und vom Partner in den Geschäftsbetrieben des Partners verwendet wird, außer wie in dieser Vereinbarung gestattet;
k) die Nutzung der Produkte zugunsten Dritter gestatten (z. B. in einer ASP-, Outsourcing- oder Service-Büro-Beziehung oder zur Verarbeitung von Daten Dritter), außer wie in dieser Vereinbarung gestattet;
l) die Produkte oder Teile davon in ein anderes Programm oder Produkt einbauen oder die Produkte für Produktionszwecke verwenden;
m) Eigentumsansprüche oder sonstige Rechte (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Einreichung von Anträgen auf Patente, Marken, Urheberrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte) an oder im Zusammenhang mit den Produkten geltend machen oder versuchen geltend zu machen;
n) die Eigentums-, Gültigkeits-, Durchsetzbarkeits- oder Umfangsrechte von Dispel und/oder seinen verbundenen Unternehmen an geistigem Eigentum oder sonstigen Rechten an den Produkten oder Marken anfechten oder Dritten dabei helfen, oder, sofern hierin nicht ausdrücklich gestattet, die in den USA eingereichten und/oder registrierten geistigen Eigentumsrechte von Dispel und/oder seinen verbundenen Unternehmen weltweit so nutzen, als seien diese weltweit eingereicht und/oder registriert (außer soweit diese Beschränkung durch anwendbares Recht untersagt ist);
o) die Produkte gegenüber Stellen oder Personen bewerben, vermarkten, fördern, verkaufen, vertreiben, nutzen, exportieren oder anderweitig zugänglich machen, die sich nicht im Gebiet befinden (einschließlich, aber nicht beschränkt auf ausländische Niederlassungen, Zweigstellen, Standorte, verbundene Unternehmen oder Tochtergesellschaften einer im Gebiet ansässigen Einheit oder Person, die sich außerhalb des Gebiets befinden), ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Erlaubnis von Dispel;
p) im Zusammenhang mit den Produkten und Supportleistungen oder bei der Erfüllung dieser Vereinbarung (i) eine Person verleumden, bedrohen, missbrauchen oder belästigen oder sonstige gesetzliche Rechte einer Person oder Einheit verletzen, einschließlich Urheber-, Marken-, Geschäftsgeheimnis-, Persönlichkeits- oder Datenschutzrechte oder sonstige Eigentumsrechte; (ii) personenbezogene Daten von oder über eine Person erheben oder sammeln, außer im ordnungsgemäßen Geschäftsverlauf oder soweit dies gegen geltendes Recht verstößt; (iii) sich als eine andere Person oder Einheit ausgeben oder fälschlicherweise die Zugehörigkeit Dispels zu einer Person oder Einheit behaupten oder anderweitig falsch darstellen; oder (iv) sich an betrügerischem, unerlaubtem oder rechtswidrigem Verhalten beteiligen;
q) gegen Gesetze, Vorschriften, Verordnungen und Vorgaben einer zuständigen Behörde verstoßen, die auf die Tätigkeiten des Partners im Rahmen dieser Vereinbarung anwendbar sind; oder
r) sich an sonstigen Aktivitäten beteiligen, die durch diese Vereinbarung untersagt sind oder die Dispel vernünftigerweise als im Widerspruch zum Geist oder Zweck dieser Vereinbarung stehend ansieht.
1.8 Schulungen zur Befähigung.
Dispel bietet Schulungen und Zertifizierungen in Bezug auf die Produkte und Supportleistungen an („Enablement Training Program"). Durch das Enablement Training Program können Personen von Dispel als Dispel Systems Certified Specialists zertifiziert werden. Zertifizierungsinformationen und -standards können nach alleinigem Ermessen von Dispel von Zeit zu Zeit ohne Benachrichtigung des Partners geändert werden.
1.9 Stufen.
a) Rabatte. Der Partner ist berechtigt, Vorteile basierend auf seiner erreichten Stufe im Partnerprogramm zu erhalten, einschließlich Rabatten auf den Listenpreis der Produkte. Stufeninformationen sind im Partnerportal enthalten, das Dispel nach eigenem Ermessen von Zeit zu Zeit ändern kann. Dispel kann die Anspruchsvoraussetzungen ändern und wird den Partner über derartige Aktualisierungen informieren. Stufen können abhängig davon, wie ein Deal akquiriert wurde, von Entscheidungen zur Kundenverlängerung oder anderen nach alleinigem Ermessen von Dispel festgelegten Faktoren spezifisch für einen Deal sein.
b) Keine Hardware-Rabatte. Einige Implementierungen der Dispel-Produkte verwenden Hardware zur Integration in das umfassendere System. Soweit der Partner solche Hardware weiterverkauft, erhält der Partner keinen Rabatt auf diese verbindende Hardware und auf jegliche physische Vermögenswerte, die von Dispel verkauft werden („System Enablement Components" oder „Hardware").
c) Bestimmung der Stufen. Dispel bestimmt nach eigenem Ermessen, für welche Stufe ein Partner berechtigt ist, vorausgesetzt, eine solche Bestimmung steht im Einklang mit der jeweils aktuellen Version der im Dispel-Partnerportal verfügbaren Stufeninformationen (die von Dispel von Zeit zu Zeit mit schriftlicher Mitteilung aktualisiert werden können).
1.10 Änderungen der Weiterverkaufspolitik.
Von Zeit zu Zeit kann Dispel neue oder überarbeitete Richtlinien und Verfahren bezüglich des Weiterverkaufs der Produkte einführen. Nach Erhalt einer Mitteilung von Dispel über solche neuen oder überarbeiteten Richtlinien oder Verfahren wird der Partner diese Richtlinien und Verfahren unverzüglich umsetzen.
2. Eigentum.
2.1 Allgemein.
Zwischen Dispel und dem Partner gehören Dispel und seine Lizenzgeber alle Rechte, Titel und Interessen an und zu den Produkten und Marken (einschließlich aller Kopien, Modifikationen und abgeleiteten Werke davon sowie aller darin verkörperten geistigen Eigentums- und Eigentumsrechte), mit Ausnahme des in dieser Vereinbarung ausdrücklich dem Partner gewährten eingeschränkten Rechts und der Lizenzen. Zur Klarstellung: Alle Modifikationen, abgeleiteten Werke, geistigen Eigentums- oder Eigentumsrechte, die vom Partner in Verletzung dieser Vereinbarung geschaffen werden, gehören ausschließlich Dispel, und der Partner überträgt hiermit an Dispel alle Rechte, Titel und Interessen an und zu allen solchen Modifikationen, abgeleiteten Werken, geistigen Eigentums- und Eigentumsrechten in jeglicher Form und zu jeglichem Zweck.
2.2 Feedback.
Wenn der Partner Dispel Vorschläge, Ideen, Feedback, Fehlerberichte oder andere Informationen im Zusammenhang mit den Produkten oder den anderen Produkten oder Dienstleistungen von Dispel („Feedback") zur Verfügung stellt, überträgt der Partner hiermit alle Rechte, Titel und Interessen an und zu jeglichem Feedback an Dispel, einschließlich aller Patentrechte, Urheberrechte (einschließlich der in den Artikeln 27 und 28 des japanischen Urheberrechtsgesetzes festgelegten Rechte), Geschäftsgeheimnisse und sonstiger geistiger Eigentums- oder Eigentumsrechte daran, und stimmt zu, Dispel bei der Durchsetzung solcher Rechte und beim Erwerb von Abtretungen solcher Rechte von allen an der Entstehung des Feedback beteiligten Personen zu unterstützen. Darüber hinaus wird der Partner nicht, und wird solche Personen nicht veranlassen, ihre Urheberpersönlichkeitsrechte in Bezug auf das Feedback gegenüber Dispel und den von Dispel benannten Personen geltend zu machen.
3. Kanalverwaltung.
3.1 Wartungs- und Supportleistungen.
Der Listenpreis für jedes Produkt kann bestimmte Arbeitsstunden für Supportleistungen beinhalten. Alle vom Kunden angeforderten Supportleistungen, die die im Listenpreis enthaltenen Arbeitsstunden übersteigen, werden in den Preisrichtlinien näher beschrieben und unterliegen der Ausführung einer Bestellung. Der Partner kann jedem Kunden die von Dispel angebotenen Wartungs- und Supportstufen beschreiben, bevor der Partner und der Kunde die Bestelldokumentation für den Kauf von Produkten vom Partner („Bestelldokumentation") ausfüllen.
3.2 Problemlösung.
Der Partner hält Dispel regelmäßig über etwaige vom Partner oder von Kunden festgestellte Probleme mit den Produkten und über etwaige für diese Probleme entwickelte Lösungen informiert. Der Partner übermittelt Dispel unverzüglich alle und jegliche Modifikationen, Designänderungen oder Verbesserungen der Produkte, die ihm von irgendeiner Stelle oder Person vorgeschlagen werden.
4. Dispel Professional Services.
Soweit der Partner Dispel zur Erbringung von Schulungs-, Betriebs-, technischen oder sonstigen professionellen Dienstleistungen für einen Kunden zusätzlich zu den Supportleistungen beauftragen möchte, werden die Bedingungen für solche professionellen Dienstleistungen in einer separaten Vereinbarung über professionelle Dienstleistungen zwischen Dispel und dem Partner festgelegt. Nichts hierin beschränkt das Recht eines Kunden, Dispel direkt zu kontaktieren, falls dieser Kunde Schulungs-, Betriebs-, technische oder sonstige professionelle Dienstleistungen von Dispel erwerben möchte. Der Partner unterstützt den Kunden bei einer solchen Anfrage nach Schulungs-, Betriebs-, technischen oder sonstigen professionellen Dienstleistungen von Dispel.
5. Preisgestaltung; Zahlungsbedingungen.
5.1 Preisgestaltung.
Weiterverkaufspreise für die Produkte und Supportleistungen werden vom Partner nach eigenem Ermessen festgelegt. Der Partner kauft die Produkte und Supportleistungen von Dispel zu den in den von Dispel dem Partner bereitgestellten Preisrichtlinien festgelegten Preisen, die von Dispel von Zeit zu Zeit mit schriftlicher Mitteilung an den Partner aktualisiert werden können („Preisrichtlinien"), vorbehaltlich etwaiger Rabatte, für die der Partner im Rahmen des Partnerprogramms berechtigt ist. Der Partner kann Dispel-Produkte mit anderen Dienstleistungen bündeln, und Dispels Preisgestaltung berührt in keiner Weise die Preisgestaltung des Partners für diese anderen Dienstleistungen. Die Preisrichtlinien sind vertrauliche Informationen von Dispel.
5.2 Bestellung.
Der Partner wird Dispel für jeden Weiterverkauf der Produkte und etwaiger Supportleistungen eine Bestellung vorlegen. Dispel kann jede Bestellung nach eigenem Ermessen annehmen oder ablehnen. Durch das Aufgeben einer Bestellung erklärt und gewährleistet der Partner: (a) dass der jeweilige Kunde den Kundenbedingungen für die Dienstnutzung zugestimmt hat; und (b) dass er Dispel die in den Preisrichtlinien festgelegten Beträge für die bestellten Produkte und Supportleistungen zahlt, vorbehaltlich etwaiger anwendbarer Rabatte und etwaiger anwendbarer Guthaben gemäß Abschnitt 3.1 (zusammen „Gebühren").
5.3 Abrechnung.
Alle Gebühren für die Produkte und Supportleistungen werden dem Partner in Rechnung gestellt, wenn die Produkte und Supportleistungen an den Kunden versandt/bereitgestellt werden. Alle Gebühren für Artikel, die Dispel für den Kunden erwirbt, werden dem Partner im Voraus in Rechnung gestellt und vom Partner gemäß Abschnitt 5.4 bezahlt, ungeachtet Abschnitt 5.2. Jegliche Anpassungen an abonnementbasierten Gebühren, die in der Mitte eines Abrechnungszyklus vorgenommen werden, werden nachträglich auf der folgenden Rechnung berechnet und dem Partner in Rechnung gestellt. Alle Bestellungen des Partners an Dispel sind nicht stornierbar und alle Zahlungen des Partners an Dispel sind nicht erstattungsfähig, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Fall, dass ein Kunde dem Partner für eine Bestellung nicht zahlt oder den Kundenbedingungen für die Dienstnutzung nicht zustimmt und Dispel infolgedessen den Zugang dieses Kunden zu Diensten oder Produkten beendet hat. Abgesehen von etwaigen anwendbaren Guthaben gemäß Abschnitt 3.1 ist Dispel unter keinen Umständen verpflichtet, dem Partner eine Gutschrift zu erteilen.
5.4 Zahlung.
Jede von Dispel ausgestellte Rechnung weist die vom Partner zu zahlenden Gebühren aus. Alle unter dieser Vereinbarung zahlbaren Beträge sind innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt der jeweiligen Rechnung fällig; es sei denn, die Parteien haben in der Bestellung einen spezifischen Zahlungsplan vereinbart, in welchem Fall der Zahlungsplan in der Bestellung für diese Bestellung gilt. Zahlungen müssen auf das von Dispel angegebene Konto überwiesen werden und sind am auf der Rechnung angegebenen Datum und in der angegebenen Währung fällig. Der Partner zahlt diese Beträge unabhängig davon, ob er Zahlungen von Kunden erhalten hat. Nicht fristgerecht gezahlte Beträge werden mit einer Verzugsgebühr in Höhe von eineinhalb Prozent (1,5 %) pro Monat oder dem gesetzlich zulässigen Höchstsatz, je nachdem, welcher niedriger ist, belastet. Sollte der Partner innerhalb von sechzig (60) Tagen die in einer Rechnung von Dispel oder einem Zahlungsplan in der Bestellung ausgewiesenen ausstehenden Gebühren nicht zahlen, kann Dispel nach eigenem Ermessen (a) den Zugang des betreffenden Kunden zu den Remote Access Services und/oder Supportleistungen aussetzen oder beenden und/oder (b) diese Vereinbarung nach schriftlicher Mitteilung an den Partner kündigen.
5.5 Steuern.
Der Partner ist nach geltendem Recht verantwortlich für die Erfassung und Zahlung aller Steuern und sonstigen staatlichen Gebühren und Abgaben (sowie etwaiger Strafen, Zinsen und sonstiger Zuschläge), die dem Partner im Zusammenhang mit den Transaktionen und Zahlungen unter dieser Vereinbarung auferlegt werden. Alle vom Partner zu zahlenden Gebühren verstehen sich zuzüglich anwendbarer Steuern und Abgaben, einschließlich Mehrwertsteuer (VAT), GST, Verbrauchssteuern, Umsatz- und Transaktionssteuern und Bruttoertragsteuern („Indirekte Steuern"). Dispel kann alle Indirekten Steuern berechnen, die Dispel gesetzlich verpflichtet oder berechtigt ist, vom Partner einzuziehen, und der Partner zahlt diese. Der Partner stellt Dispel alle Informationen zur Verfügung, die für die Bestimmung erforderlich sind, ob Dispel nach anwendbarem Recht verpflichtet ist, Indirekte Steuern vom Partner einzuziehen. Dispel wird keine Indirekte Steuer einziehen, und der Partner wird keine Indirekte Steuer zahlen, für die der Partner Dispel eine ordnungsgemäß ausgefüllte Befreiungsbescheinigung oder eine Direktzahlungsberechtigung vorlegt, für die der Partner eine gültige Befreiung von dieser Indirekten Steuer geltend machen kann. Alle Zahlungen des Partners an Dispel nach dieser Vereinbarung werden freihändig und ohne Abzug oder Einbehalt von Steuern geleistet. Falls auf eine Zahlung Steuern (z. B. internationale Quellensteuern) einbehalten werden müssen, zahlt der Partner zusätzliche Beträge, damit der von Dispel empfangene Nettobetrag dem gemäß dieser Vereinbarung fälligen Betrag entspricht.
5.6 Zölle und Versandgebühren.
Der Partner ist verantwortlich für etwaige Fremdwährungs-, Zoll-, Versand- und zusätzliche Bearbeitungsgebühren, einschließlich etwaiger BIS-Lizenzgebühren. Falls diese Gebühren nach Versand der ursprünglichen Rechnung anfallen, wird Dispel dem Partner diese gemäß Abschnitt 5.4 in Rechnung stellen.
5.7 Aufzeichnungen und Prüfungsrechte.
Während der Laufzeit und für einen Zeitraum von mindestens zwei (2) Jahren danach führt der Partner vollständige und genaue Aufzeichnungen und Konten in Bezug auf diese Vereinbarung, einschließlich für jeden vom Partner weiterverkauften Verkauf der Produkte und Supportleistungen: (a) Name und Adresse des Kunden; (b) Produktkomponenten, die dem Kunden zur Verfügung gestellt wurden; und (c) Dokumentation, die zeigt, dass der Kunde den Kundenbedingungen für die Dienstnutzung zugestimmt hat. Dispel kann diese Aufzeichnungen und Konten des Partners von Zeit zu Zeit prüfen, um die Einhaltung der Bedingungen dieser Vereinbarung durch den Partner zu überprüfen. Eine solche Prüfung erfolgt auf Kosten von Dispel; vorausgesetzt jedoch, dass, wenn eine solche Prüfung eine Unterzahlung von drei Prozent (3 %) oder mehr der an Dispel zahlbaren Gebühren im Zusammenhang mit einem Kalendermonat oder sonst einen wesentlichen Verstoß des Partners gegen diese Vereinbarung aufdeckt, der Partner Dispel unverzüglich alle mit einer solchen Prüfung verbundenen Aufwendungen erstattet. Der Partner zahlt Dispel unverzüglich den Betrag etwaiger festgestellter Unterzahlungen (und korrigiert etwaige andere Nichtkonformitäten), die durch eine solche Prüfung aufgedeckt werden.
6. Gewährleistungsausschluss.
6.1 Gewährleistungsausschluss.
AUSSER DER IN DER JEWEILS AKTUELLEN VERSION DER KUNDENBEDINGUNGEN FÜR DIE DIENSTNUTZUNG ENTHALTENEN GEWÄHRLEISTUNG MACHT DISPEL KEINE ZUSICHERUNGEN ODER GEWÄHRLEISTUNGEN IN BEZUG AUF DIE PRODUKTE, DIE SUPPORTLEISTUNGEN, JEGLICHE DOKUMENTATION ODER ANDERE PRODUKTE ODER DIENSTLEISTUNGEN UND SCHLIESST JEDE GESETZLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNG AUS, EINSCHLIESSLICH GEWÄHRLEISTUNGEN HINSICHTLICH MARKTGÄNGIGKEIT, EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND NICHTVERLETZUNG SOWIE ALLER GEWÄHRLEISTUNGEN, DIE SICH AUS GESCHÄFTSPRAXEN, LEISTUNGSABWICKLUNG, GEBRAUCH ODER HANDELSBRÄUCHEN ERGEBEN. DISPEL SCHLIESST GEZIELT JEGLICHE GARANTIE AUS, DASS DIE PRODUKTE, DIE SUPPORTLEISTUNGEN ODER EIN BELIEBIGER OPEN-SOURCE-ANTEIL DEN ANFORDERUNGEN EINES PARTNERS ODER KUNDEN ENTSPRECHEN ODER DASS DER BETRIEB ODER DIE NUTZUNG DER PRODUKTE ODER EINER OPEN-SOURCE-KOMPONENTE UNUNTERBROCHEN ODER FEHLERFREI SEIN WIRD. UNTER KEINEN UMSTÄNDEN HAT DISPEL EINE HAFTUNG FÜR JEGLICHE VON DISPEL AN KUNDEN GELIEFERTE HARDWARE IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER VEREINBARUNG.
6.2 Beschränkungen.
Der Partner darf nicht: (a) irgendwelche Erklärungen oder Gewährleistungen im Namen von Dispel abgeben; (b) irgendwelche Aussagen über die Qualität, Leistung oder andere Eigenschaften der Produkte oder Supportleistungen machen, die nicht in jeder Hinsicht mit der anwendbaren Dokumentation übereinstimmen; oder (c) eine Verpflichtung eingehen, einen Teil der Produkte oder Supportleistungen zu ändern.
7. Laufzeit und Beendigung.
7.1 Laufzeit.
Diese Vereinbarung beginnt am Wirksamkeitsdatum und bleibt, sofern sie nicht zuvor gemäß dieser Vereinbarung beendet wird, bis zum Ende der auf der Titelseite angegebenen Anfangslaufzeit in vollem Umfang in Kraft. Danach wird diese Vereinbarung automatisch um aufeinanderfolgende Laufzeiten von jeweils einem (1) Jahr (jeweils eine „Verlängerungsperiode") verlängert, sofern nicht eine Partei die andere Partei mindestens sechzig (60) Tage vor Ablauf der jeweils aktuellen Laufzeit schriftlich darüber informiert, dass sie nicht verlängern möchte, oder sofern sie nicht zuvor gemäß dieser Vereinbarung beendet wird. Die Anfangslaufzeit und etwaige Verlängerungsperioden werden gemeinsam als die „Laufzeit" bezeichnet.
7.2 Kündigung durch Dispel.
Dispel kann diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Partner kündigen, wenn: (a) der Partner Abschnitt 1 („Rechte des Partners."), Abschnitt 5 („Preisgestaltung; Zahlungsbedingungen.") oder Abschnitt 9 („Vertraulichkeit.") wesentlich verletzt und diese Verletzung nicht innerhalb von sieben (7) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung von Dispel über diese Verletzung behebt; (b) der Partner eine andere wesentliche Bestimmung dieser Vereinbarung verletzt und diese Verletzung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung von Dispel über diese Verletzung behebt; oder (c) der Partner die Eigentums-, Gültigkeits-, Durchsetzbarkeits- oder Umfangsrechte von Dispel und/oder dessen verbundenen Unternehmen an geistigem Eigentum oder sonstigen Rechten an den Produkten oder Marken anfechtet oder Dritten dabei hilft, dies anzufechten. Dispel kann diese Vereinbarung ferner aus beliebigem Grund, mit oder ohne Ursache, jederzeit mit einer Frist von sechzig (60) Tagen schriftlicher Mitteilung an den Partner kündigen.
7.3 Kündigung durch den Partner.
Der Partner kann diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an Dispel kündigen, wenn Dispel eine wesentliche Bestimmung dieser Vereinbarung verletzt und diese Verletzung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung des Partners über diese Verletzung behebt. Der Partner kann diese Vereinbarung ferner aus beliebigem Grund, mit oder ohne Ursache, jederzeit mit einer Frist von sechzig (60) Tagen schriftlicher Mitteilung an Dispel kündigen.
7.4 Gegenseitige Kündigung.
Jede Partei kann diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen, wenn: (a) ein Verfahren von oder gegen die andere Partei eingeleitet wird, das auf Erleichterung, Reorganisation oder ein Abkommen nach Insolvenz- oder Konkursrecht abzielt und dieses Verfahren nicht innerhalb von sechzig (60) Tagen eingestellt wird; (b) die andere Partei eine Zuweisung ihres Eigentums oder ihrer Vermögenswerte zugunsten ihrer Gläubiger vornimmt; (c) ein Insolvenzverwalter, Liquidator oder Treuhänder für das Eigentum oder die Vermögenswerte der anderen Partei bestellt wird; oder (d) die andere Partei liquidiert, aufgelöst oder abgewickelt wird.
7.5 Übergang für bestehende Endbenutzer.
Nach Beendigung oder Ablauf dieser Vereinbarung: (a) behält jeder zum Zeitpunkt vor einer Beendigung oder Ablauf dieser Vereinbarung vorhandene Kunde das Recht, die betreffenden Produktkomponenten für die restliche Dauer seines aktuellen Abonnementzeitraums zu nutzen (ohne Recht auf Verlängerung solcher Abonnements), in Übereinstimmung mit den den jeweiligen Abonnements zugrunde liegenden Kundenbedingungen für die Dienstnutzung und den Bedingungen dieser Vereinbarung; vorausgesetzt jedoch, dass dieses fortgesetzte Nutzungsrecht in keinem Fall über zwölf (12) Monate nach Beendigung oder Ablauf dieser Vereinbarung hinausgeht (der Zeitraum, in dem derartige Rechte nach Beendigung oder Ablauf dieser Vereinbarung in Kraft bleiben, die „Abwicklungsperiode"); (b) treffen sich die Parteien unverzüglich, um in gutem Glauben die geordnete Abwicklung der jeweiligen Aktivitäten der Parteien aus dieser Vereinbarung zu verhandeln; und (c) erfüllt jede Partei während der Abwicklungsperiode weiterhin ihre relevanten Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung (jedoch nur in Bezug auf Verpflichtungen, die zum Datum der Beendigung oder des Ablaufs bestanden, und nur insoweit diese Verpflichtungen Kunden mit aktiven Abonnements der Remote Access Services betreffen).
7.6 Wirkung der Beendigung.
Nach Beendigung oder Ablauf dieser Vereinbarung: (a) enden alle dem Partner im Rahmen dieser Vereinbarung gewährten Lizenzen sofort; und (b) wird der Partner unverzüglich: (i) die Nutzung und den Weiterverkauf der Produkte einstellen; (ii) die Nutzung der Marken einstellen; (iii) Verlautbarungen einstellen, aus denen geschlossen werden könnte, dass eine Beziehung zwischen dem Partner und Dispel besteht; (iv) aufhören, die Produkte oder Supportleistungen zu bewerben, zu vermarkten, zu fördern oder dafür Aufträge zu akquirieren; und (v) vertrauliche Informationen, die Dokumentation und alle zugehörigen Materialien und Kopien an Dispel zurückgeben.
7.7 Verkäufe an zulässige Regierungs-Kunden.
Wenn die Parteien diese Vereinbarung gemäß diesem Abschnitt 7 beendet haben oder sich im Prozess der Beendigung befinden und der Partner zu diesem Zeitpunkt noch aktiv in den Ausschreibungs-/Verkaufsprozess an einen zulässigen Regierungs-Kunden eingebunden ist aufgrund eines vor jeglicher Kündigungsmitteilung eingereichten Angebots, gilt diese Vereinbarung weiterhin und bleibt nur in Bezug auf dieses ausstehende Angebot/Verkauf an diesen zulässigen Regierungs-Kunden und etwaige daraus resultierende Verkäufe des Partners an diesen zulässigen Regierungs-Kunden in voller Kraft. Dem Partner ist gestattet, weiterhin solche ausstehenden Angebote/Verkäufe an diesen zulässigen Regierungs-Kunden zu unterstützen, vorausgesetzt, der Partner befindet sich und bleibt in voller Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung. Nach Beendigung oder Abschluss der ausstehenden Angebote/Verkäufe endet diese Vereinbarung gemäß diesem Abschnitt 7, sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren.
7.8 Kein Ausgleich bei Beendigung.
Der Partner ist nicht berechtigt und verzichtet, soweit gesetzlich zulässig, auf jegliche gesetzlich vorgeschriebene oder sonstige Entschädigung, Erstattung oder Schadensersatz für Verlust von Goodwill, Kundenstamm, erwarteten Gewinnen, Investitionen oder erwarteten Verkäufen, Verpflichtungen oder Geschäftsmöglichkeiten jeglicher Art, die sich aus der Beendigung dieser Vereinbarung ergeben.
7.9 Fortbestand von Bestimmungen.
Die folgenden Abschnitte überdauern das Ende oder die Beendigung dieser Vereinbarung: (a) Abschnitt 1.7 („Bestimmte Beschränkungen."), 2 („Eigentum."), 5.7 („Aufzeichnungen und Prüfungsrechte."), 6 („Gewährleistungsausschluss."), 7 („Laufzeit und Beendigung."), 8 („Beziehung der Parteien."), 9 („Vertraulichkeit."), 10 („Schadloshaltung."), 11 („Haftungsbeschränkung."), 12 („Verschiedenes.") und 13 („Definitionen."); und (b) alle Zahlungspflichten einer Partei gegenüber der anderen Partei aus dieser Vereinbarung.
8. Beziehung der Parteien.
8.1 Unabhängige Vertragspartner.
Die Beziehung zwischen Dispel und dem Partner ist die von unabhängigen Vertragspartnern. Nichts in dieser Vereinbarung schafft oder ist so auszulegen, dass es eine Partnerschaft, ein Joint Venture, eine Agentur, Franchise-, Handelsvertretungs-, Anstellungs- oder Treuhandbeziehung zwischen den Parteien begründet. Sofern in dieser Vereinbarung nicht anders vorgesehen, hat keine der Parteien das Recht, die Macht oder die Befugnis, im Namen der anderen Partei zu handeln oder eine Verpflichtung, ausdrücklich oder stillschweigend, einzugehen. Dispel ist in keiner Weise mit der tatsächlichen Erfüllung dieser Vereinbarung durch den Partner verbunden oder sonst damit verbunden, noch mit der Beschäftigung anderer Personen durch den Partner oder mit der Übernahme sonstiger Ausgaben durch den Partner.
8.2 Mitarbeiter des Partners.
Es wird vereinbart, dass der Partner allein für alle seine Mitarbeiter und Vertreter, seine Arbeitskosten und daraus resultierenden Ausgaben sowie für alle Ansprüche, Verbindlichkeiten und Schäden oder Schulden jeglicher Art verantwortlich ist, die sich aus den Tätigkeiten des Partners oder seiner Mitarbeiter oder Vertreter bei der Durchführung dieser Vereinbarung ergeben können.
8.3 Nicht-exklusive Beziehung.
Nichts in dieser Vereinbarung ist so auszulegen, dass Dispel in seinen Marketing- oder Vertriebsaktivitäten eingeschränkt wird oder dass Dispel die Ernennung anderer Originalgerätehersteller, Händler, Distributoren, Wiederverkäufer, Lizenznehmer oder Vertreter irgendeiner Art an irgendeinem Ort ausschließt.
9. Vertraulichkeit.
Der Partner verwendet die vertraulichen Informationen nur zum Zweck der Ausübung seiner Rechte oder der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung. Der Partner behandelt die vertraulichen Informationen streng vertraulich und wendet denselben Sorgfaltsmaßstab an, den der Partner zum Schutz eigener vergleichbarer Informationen verwendet, jedoch mindestens einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab, um die vertraulichen Informationen vor unbefugter Nutzung oder Verbreitung zu schützen. Der Partner darf die vertraulichen Informationen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Dispel an Dritte weitergeben und darf vertrauliche Informationen nur an solche Mitarbeiter des Partners weitergeben, die diese Informationen für die Erfüllung dieser Vereinbarung benötigen und die schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, wobei die Verpflichtungen nicht weniger restriktiv sein dürfen als die in diesem Abschnitt 9 festgelegten. Der Partner stimmt zu, dass eine Verletzung dieses Abschnitts 9 Dispel einen irreparablen Schaden zufügen würde, für den ein einfacher Geldschadensersatz nicht ausreichen würde, und daher stimmt der Partner zu, dass Dispel im Falle einer Verletzung dieses Abschnitts 9 durch den Partner oder dessen Mitarbeiter neben sonstigen Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen in Recht oder Billigkeit Anspruch auf Unterlassungs- oder andere angemessene Abhilfemaßnahmen hat.
10. Schadloshaltung.
Der Partner wird Dispel (nach Wahl von Dispel verteidigen), schadlos halten und Dispel, seine Lizenzgeber, seine verbundenen Unternehmen und jeden ihrer jeweiligen Mitglieder, Führungskräfte, Direktoren, Vertreter und Mitarbeiter (zusammen die „Dispel-Parteien") gegen Schäden, Kosten, Verbindlichkeiten, Aufwendungen (einschließlich angemessener Anwaltsgebühren) und Vergleichsbeträge verteidigen und freistellen, die in Verbindung mit einer Klage, Forderung oder einem Verfahren eines Dritten gegen eine Dispel-Partei entstehen aufgrund von: (a) der Modifikation, Nutzung, Vermarktung, dem Weiterverkauf oder der Verbreitung der Produkte durch den Partner nicht in strikter Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung; (b) jeglicher Gewährleistung oder Darstellung des Partners oder der Vertreter des Partners, die von den von Dispel bereitgestellten abweichen; (c) Verletzungen oder Schäden an Personen oder Eigentum, die durch fahrlässige Handlungen, Fehler oder Unterlassungen des Partners oder seiner Vertreter während der Erfüllung dieser Vereinbarung verursacht oder behauptet werden; (d) einem Verstoß gegen Abschnitt 12.1; oder (e) der Verletzung oder widerrechtlichen Aneignung oder der behaupteten Verletzung oder widerrechtlichen Aneignung eines Urheberrechts, Patents, Geschäftsgeheimnisses oder sonstigen geistigen Eigentumsrechts durch den Partner (außer soweit eine solche Verletzung oder widerrechtliche Aneignung aus der Verbreitung oder Nutzung der Produkte in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Vereinbarung und den Kundenbedingungen für die Dienstnutzung entsteht). Bei Forderungen Dritter hat Dispel das Recht, seine Verteidigung zu kontrollieren und eigene Rechtsanwälte zur Vertretung seiner Interessen und der Interessen der Dispel-Parteien zu wählen, und der Partner erstattet Dispel solche Rechtskosten und Anwaltsgebühren unverzüglich auf Anfrage. Der Partner darf eine solche Forderung nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Dispel beilegen.
11. Haftungsbeschränkung.
11.1 Verzicht auf Folgeschäden.
SOWEIT NACH ANWENDBAREM RECHT ZULÄSSIG UND AUSSER FÜR JEGLICHE HAFTUNG AUS VERLETZUNGEN DER ABSCHNITTE 1 ODER 9 UND DER ERFÜLLUNG DER ENTSCHÄDIGUNGSPFLICHTEN DES PARTNERS UNTER ABSCHNITT 10 HAFTET KEINE PARTEI DER ANDEREN PARTEI ODER EINEM DRITTEN FÜR INDIREKTE, SPEZIELLE, STRAFSCHADEN, NEBEN- ODER FOLGESCHÄDEN ODER SONSTIGE NICHT DIREKTE SCHÄDEN, EINSCHLIESSLICH SCHÄDEN DURCH NUTZUNGS- ODER DATENVERLUST, UNBEABSICHTIGTE OFFENLEGUNG VON DATEN, ENTGANGENEN GEWINNEN, UMSATZVERLUSTEN ODER GESCHÄFTSVERLUSTEN, DIE SICH AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER VEREINBARUNG ODER DEN PRODUKTEN ERGEBEN, UNGEACHTET EINES VERSAGENS EINES BESCHRÄNKTEN RECHTSMITTELS SEINES ZWECKS UND UNABHÄNGIG DAVON, OB EINE PARTEI VOR DER MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN GEWARNT WURDE.
11.2 Haftungsbegrenzung.
SOWEIT NACH ANWENDBAREM RECHT ZULÄSSIG, IST DIE GESAMTHAFTUNG VON DISPEL, DIE SICH AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER VEREINBARUNG ODER DEM GEGENSTAND DESSEN ERGIBT, UNTER JEGLICHER RECHTSGRUNDLAGE (OB IM VERTRAG, IN DELIKT, AUS ENTSCHÄDIGUNG ODER ANDERS) BESCHRÄNKT AUF DIE BETRÄGE, DIE DISPEL VOM PARTNER IM RAHMEN DIESER VEREINBARUNG INNERHALB DES ZWÖLF (12) MONATS ZEITRAUMS VOR DEM DATUM, AN DEM DER ANSPRUCH ENTSTANDEN IST, ERHALTEN HAT.
12. Verschiedenes.
12.1 Exportkonformität.
Der Partner wird alle anwendbaren US-, EU- und lokalen Außenwirtschaftsgesetze einschließlich Sanktionsgesetze einhalten. Folgendes gilt, soweit es nicht gegen EU-Recht verstößt, insbesondere Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates. Unter Berücksichtigung dessen: (i) Diese Vereinbarung unterliegt allen Exportgesetzen, -vorschriften, -anordnungen oder sonstigen Beschränkungen, die von der US-Regierung (einschließlich der vom US-Handelsministerium geführten Export Administration Regulations („EAR"), den vom Office of Foreign Assets Control („OFAC") des US-Finanzministeriums betriebenen Handels- und Wirtschaftssanktionen und den vom US-Außenministerium geführten International Traffic in Arms Regulations („ITAR")) oder einer anderen Regierungsstelle hinsichtlich der Produkte oder zugehöriger Informationen verhängt werden; (ii) Der Partner erklärt, gewährleistet und verpflichtet sich, dass er: (a) sich nicht in Kuba, Iran, Nordkorea, Sudan oder Syrien befindet; und (b) keine gesperrte Partei ist, wie in den oben genannten Vorschriften aufgeführt; (iii) der Partner alle anwendbaren Export- und Reexportkontrollgesetze und -vorschriften, einschließlich der EAR, der von OFAC betriebenen Handels- und Wirtschaftssanktionen und der ITAR, einhalten wird; (iv) ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen dieser Vereinbarung wird der Partner die Produkte oder zugehörigen Informationen weder direkt noch indirekt in ein Land, an einen anderen Bestimmungsort oder an eine Person importieren, exportieren, reexportieren, verkaufen, übertragen, umleiten oder anderweitig veräußern, für die ein solcher Import, Export oder Reexport beschränkt oder verboten ist oder für die eine solche Regierung oder eine ihrer Behörden zum Zeitpunkt des Imports, Exports oder Reexports eine Exportlizenz oder sonstige staatliche Genehmigung verlangt, ohne zuvor eine solche Lizenz oder Genehmigung eingeholt zu haben.
12.2 Einhaltung von Anti-Korruptions-Vorschriften.
Diese Vereinbarung unterliegt dem US-amerikanischen Foreign Corrupt Practices Act („FCPA") und allen sonstigen anwendbaren Anti-Korruptions-Gesetzen. Vor und während der Laufzeit dieser Vereinbarung erklärt, gewährleistet und verpflichtet sich der Partner im Namen seiner selbst und seiner Direktoren, Führungskräfte, Mitarbeiter, Wiederverkäufervertreter und Vertreter, dass er den FCPA und alle sonstigen anwendbaren Anti-Korruptions-Gesetze eingehalten hat und einhalten wird. Der Partner wird keine Handlung vornehmen oder unterlassen, die dazu führen würde, dass Dispel gegen solche Gesetze verstößt. Der Partner stimmt zu, die Anti-Korruptions-Konformitätsbescheinigung auszufüllen, deren Kopie diesem Vertrag als Anhang B beigefügt ist, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung.
12.3 Versicherung.
Der Partner wird auf eigene Kosten während der Laufzeit die folgenden Versicherungsdeckungen aufrechterhalten: (a) ggf. vom geltenden Recht vorgeschriebene Arbeitnehmerunfallversicherung; (b) Arbeitnehmerhaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung von einer Million US-Dollar (1.000.000 $) pro Ereignis; (c) gewerbliche allgemeine Haftpflichtversicherung, die Körperverletzungs- und Sachschäden einschließlich vertraglicher Haftung abdeckt, mit einer Mindestdeckung von einer Million US-Dollar (1.000.000 $) pro Ereignis für Körperverletzung und Sachschaden zusammen; und (d) Berufshaftpflichtversicherung für Fehler und Unterlassungen mit einer Mindestdeckung von einer Million US-Dollar (1.000.000 $) pro Anspruch. Nichts in dieser Vereinbarung soll den Partner daran hindern, jederzeit einen neuen Versicherer oder Versicherer auszuwählen oder neue oder geänderte Policen zu erwerben, sofern die oben genannten Versicherungsdeckungen aufrechterhalten werden. Der Partner wird Dispel auf angemessene Anfrage Kopien geltender Versicherungsnachweise vorlegen.
12.4 Anwendbares Recht; Gerichtsstand und Zuständigkeit.
Unbeschadet der Beachtung nicht verhandelbarer Regeln und Vorschriften ist diese Vereinbarung gemäß den innerstaatlichen Gesetzen des Staates New York auszulegen und zu regeln, ohne dass eine Kollisionsnorm zur Anwendung kommt, die zur Anwendung der Gesetze einer anderen Gerichtsbarkeit als der innerstaatlichen Gesetze des Staates New York auf die Rechte und Pflichten der Parteien führen würde. Jede rechtliche Klage, Handlung oder Verfahren, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergibt, ist ausschließlich bei einem Bundes- oder Landesgericht in der Stadt New York anhängig zu machen, und jede Partei unterwirft sich unwiderruflich der ausschließlichen Zuständigkeit und dem ausschließlichen Gerichtsstand eines solchen Gerichts in jedem derartigen Verfahren.
12.5 Staatliche Nutzung.
Der Partner erkennt an, dass alle Produkte vollständig aus privaten Mitteln entwickelt wurden und kein Teil der Produkte erstmals im Rahmen eines US-Regierungsvertrags hergestellt wurde. Der Partner stimmt zu, dass alle Produkte und alle davon abgeleiteten Werke „Commercial Items" im Sinne von 48 C.F.R. § 2.101 sind, und falls der Partner eine US-Regierungsbehörde oder ein Instrumentium ist oder falls der Partner ganz oder teilweise die Produkte oder davon abgeleitete Werke an die US-Regierung liefert, ist die Nutzung, Vervielfältigung, Veröffentlichung, Modifikation, Offenlegung oder Übertragung dieses kommerziellen Produkts und der Daten gemäß 48 C.F.R. § 12.211, 48 C.F.R. § 12.212, 48 C.F.R. § 227.7102-2 und 48 C.F.R. § 227.7202 beschränkt, soweit anwendbar. In Übereinstimmung mit 48 C.F.R. § 12.211, 48 C.F.R. § 12.212, 48 C.F.R. §§ 227.7102-1 bis 227.7102- und 48 C.F.R. §§ 227.7202-1 bis 227.7202-4, soweit anwendbar, werden die Produkte US-Regierungs-Endbenutzern (a) nur als kommerzielle Artikel und (b) nur mit den Rechten lizenziert, die allen anderen Nutzern gemäß dieser Vereinbarung und ggf. zugehörigen Vereinbarungen gewährt werden. Dementsprechend (x) hat der Partner keine Rechte an den Produkten, außer den ausdrücklich schriftlich vereinbarten; (y) dürfen die Produkte nicht vom Partner verkauft, unterlizenziert oder anderweitig übertragen werden, außer wie in dieser Vereinbarung ausdrücklich gestattet oder wie Dispel und der Partner schriftlich vereinbaren; und (z) darf der Partner keine Eigentumshinweise auf den Produkten entfernen oder verändern. Da die Produkte kommerzielle Artikel sind, vereinbaren Dispel und der Partner, dass (1) nur jene zwingenden Federal Acquisition Regulation („FAR")- und FAR Supplement-Klauseln, die durch anwendbare FAR- und FAR Supplement-Vorschriften ausdrücklich auf Vereinbarungen über kommerzielle Artikel anwendbar gemacht werden und die von Dispel schriftlich vereinbart sind, auf Dispel durchgereicht und in diese Vereinbarung oder eine zugehörige Bestellung über den Versand der Produkte aufgenommen werden; (2) Dispel nicht verpflichtet ist, die Kostenrechnungsstandards oder die Grundsätze der Vertragspreiskalkulation einzuhalten; und (3) nichts in dieser Vereinbarung oder einer Bestellung dem Partner ein Recht einräumt, Dispels Bücher und Aufzeichnungen zu prüfen.
12.6 Abtretung.
Diese Vereinbarung darf vom Partner weder ganz noch teilweise, weder freiwillig noch kraft Gesetzes oder anderweitig ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Dispel abgetreten werden. Vorbehaltlich des vorstehenden Satzes binden die Rechte und Pflichten der Parteien deren jeweilige Abtretungsempfänger und Rechtsnachfolger und kommen diesen zugute. Jede sonstige versuchte Abtretung ist nichtig.
12.7 Verzicht.
Der Verzicht einer Partei auf eine Verletzung oder einen Verzug unter einer Bestimmung dieser Vereinbarung bedarf der Schriftform und ist nicht als Verzicht auf eine nachfolgende Verletzung oder einen nachfolgenden Verzug unter derselben oder einer anderen Bestimmung dieser Vereinbarung auszulegen, ebenso wenig bewirkt eine Verzögerung oder Unterlassung einer Partei, ein Recht oder Rechtsmittel auszuüben oder in Anspruch zu nehmen, einen Verzicht auf dieses Recht oder Rechtsmittel.
12.8 Anwaltskosten.
Wird eine Rechtsklage, einschließlich einer Klage auf einstweilige Verfügung, im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder deren Verletzung erhoben, so hat die obsiegende Partei in einem endgültigen Urteil oder Schiedsspruch oder die nicht abgewiesene Partei im Falle einer Abweisung ohne Präjudiz Anspruch auf den vollständigen Betrag aller angemessenen Aufwendungen, einschließlich sämtlicher Gerichtskosten und tatsächlich in gutem Glauben gezahlter oder entstandener Anwaltsgebühren.
12.9 Salvatorische Klausel.
Wird die Anwendung einer Bestimmung dieser Vereinbarung auf bestimmte Tatsachen oder Umstände von einem zuständigen Gericht für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt, so: (a) wird die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit dieser Bestimmung in Bezug auf andere Tatsachen oder Umstände und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung dadurch in keiner Weise beeinträchtigt; und (b) wird diese Bestimmung im größtmöglichen Umfang durchgesetzt, um die Absicht der Parteien zu erfüllen, und erforderlichenfalls ohne weiteres Handeln der Parteien so abgeändert, dass sie gültig und durchsetzbar ist.
12.10 Höhere Gewalt.
Abgesehen von der Zahlung fälliger Beträge nach dieser Vereinbarung haftet keine Partei für Verzögerungen oder Nichterfüllung, soweit diese auf höhere Gewalt, Pandemie, Erdbeben, Feuer, Überschwemmung, Embargos, Versorgungs- oder Stromausfälle, Unruhen, Krieg sowie Maßnahmen ziviler und militärischer Behörden und andere ähnliche Ereignisse zurückzuführen sind, die außerhalb der angemessenen Kontrolle einer Partei liegen; vorausgesetzt jedoch, dass die betroffene Partei der anderen Partei unverzüglich schriftlich die Verzögerung oder Nichterfüllung und deren Gründe mitteilt und angemessene Anstrengungen unternimmt, um die daraus resultierende Verzögerung oder Nichterfüllung zu begrenzen („Ereignis höherer Gewalt"). Kann eine Partei ihre Verpflichtungen wegen eines Ereignisses höherer Gewalt länger als dreißig (30) zusammenhängende Tage nicht erfüllen, kann die andere Partei diese Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung kündigen.
12.11 Auslegung.
Die Überschriften sowie Abschnitts- und Absatzüberschriften in dieser Vereinbarung dienen nur der Übersicht und beeinflussen nicht die Bedeutung oder Auslegung dieser Vereinbarung. Die Wörter „einschließlich" und „inklusive" sind nicht als einschränkende Begriffe auszulegen und bedeuten daher „einschließlich, aber nicht beschränkt auf" und „einschließlich ohne Einschränkung".
12.12 Mitteilungen.
Jede hierunter erforderliche oder zulässige Mitteilung, Anfrage, Aufforderung oder sonstige Kommunikation muss schriftlich erfolgen, sich auf diese Vereinbarung beziehen und gilt als ordnungsgemäß zugegangen: (a) bei persönlicher Zustellung; (b) sieben (7) Tage nach Versand per Einschreiben oder per Zertifizierter Post mit Rückschein, Porto bezahlt; (c) zwei (2) Werktage nach Auslieferung an einen privaten Expresskurier mit schriftlicher Empfangsbestätigung; oder (d) bei Übermittlung per E-Mail, wenn diese vor 17:00 Uhr Ortszeit an einem Werktag in der Zeitzone versandt wurde, an die sie gesendet wird, andernfalls am nächsten Werktag. Alle Mitteilungen sind zu senden an:
Wenn Partner: die im Partnerportal angegebene Adresse, sofern an den Partner
Wenn Dispel: Dispel, Attn: Legal, 61 Greenpoint Ave, Suite 634, Brooklyn NY 11222 USA; per E-Mail: [email protected]
oder an eine von der empfangenden Partei bezeichnete E-Mail-Adresse und an die Kenntnis der Person, die diese Vereinbarung unterzeichnet (oder an eine andere (E-Mail-)Adresse oder Person, die eine Partei durch schriftliche Mitteilung gemäß diesem Abschnitt 12.12 benennen kann).
12.13 Gegenstücke; Überschriften.
Diese Vereinbarung kann in zwei oder mehr Gegenstücken einschließlich durch digitale Annahme ausgeführt werden, von denen jedes als Original gilt und zusammen ein und dasselbe Dokument bilden. Die hierin enthaltenen Überschriften dienen nur der leichteren Bezugnahme und werden nicht als wesentliche Teile dieser Vereinbarung betrachtet.
12.14 Gesamte Vereinbarung.
Diese Vereinbarung (einschließlich der Titelseite und der Anhänge, die durch Verweis einbezogen sind) stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser Vereinbarung dar und ersetzt alle früheren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen zu diesem Gegenstand. Diese Vereinbarung kann von Dispel nach eigenem Ermessen von Zeit zu Zeit aktualisiert werden, und die fortgesetzte Nutzung des Partnerportals durch den Partner gilt als Zustimmung zu diesen Änderungen.
Jedoch gilt im Falle eines Konflikts oder einer Unstimmigkeit zwischen den Bestimmungen dieser Vereinbarung und anderen in diesen Vereinbarungen referenzierten Dokumenten oder Seiten die folgende Rangfolge: (1) die Bedingungen einer separat vereinbarten Partnerprogramm-Vereinbarung, (2) die Bedingungen dieser Vereinbarung und (3) schließlich alle anderen in den Bedingungen referenzierten Dokumente oder Seiten. Ungeachtet abweichender Bestimmungen darin werden keine Bedingungen oder Konditionen in einer Kundenbestellung, einem Lieferanten-Onboarding-Prozess oder Webportal oder sonstiger Kundendokumentation in diese Vereinbarung einbezogen oder Teil dieser Vereinbarung, und alle derartigen Bedingungen oder Konditionen sind nichtig.
12.15 Verwendung des Namens und Logos der anderen Partei.
Vorbehaltlich von Abschnitt 8.1 ist jede Partei berechtigt, den Namen und das Logo der anderen Partei in ihren Marketingmaterialien und auf ihrer Website in einer von der anderen Partei festgelegten Weise zu verwenden. Eine Partei, die beabsichtigt, den Namen und das Logo der anderen Partei gemäß diesem Abschnitt 12.15 zu verwenden, teilt der anderen Partei mit, wie dieser Name und das Logo verwendet werden sollen, und die andere Partei erhält die Möglichkeit, Änderungen vorzuschlagen, bevor der Name und das Logo verwendet werden. Dispel weist darauf hin, dass es das Partner-Logo auf unserer Website in einer Liste anderer Partner verwenden wird.
13. Definitionen.
13.1 „Add-Ons"
bezeichnet separat lizenzierte Hardware- oder Softwarekomponenten, die zusammen mit den Dispel Remote Access Services verwendet werden
13.2 „Vertrauliche Informationen"
bezeichnet vertrauliche oder proprietäre Informationen von Dispel oder seinen verbundenen Unternehmen (gleichgültig, ob diese als vertraulich oder proprietär gekennzeichnet sind), einschließlich der Preisrichtlinien, Erfindungen (unabhängig davon, ob sie patentierbar sind), Geschäftsgeheimnisse, Ideen, Know-how, Techniken, Verfahren, Formeln, Algorithmen, Schaltpläne, Forschung, Entwicklung, Software-Design und -Architektur, Testverfahren, Design- und Funktionsspezifikationen, Problemberichte und Leistungsinformationen, Schulungsmaterialien, Marketingmaterialien, Marketing- und Finanzpläne und -daten sowie die Bedingungen dieser Vereinbarung. Vertrauliche Informationen umfassen nicht Informationen (außer personenbezogenen Daten), die: (a) ohne Verschulden des Partners öffentlich bekannt werden; (b) dem Partner vor Erhalt von Dispel bekannt waren oder in dessen Besitz waren, wie durch schriftliche Unterlagen des Partners belegt; oder (c) rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden, der keine Vertraulichkeitsverpflichtung hinsichtlich der Informationen hat.
13.3 „Kunde"
bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die Remote Access Services vom Partner erwirbt. Zur Klarstellung: Kunde umfasst nicht etwaige Vermittler oder Unterlizenznehmer gemäß Abschnitt 1.6, die am Verkaufsprozess beteiligt sind und die keine Nutzer der Produkte sind.
13.4 „Kundenbedingungen für die Dienstnutzung"
bezeichnet die Bedingungen unter https://legal.dispel.io/terms/customer-terms-of-service (die von Dispel von Zeit zu Zeit aktualisiert werden können).
13.5 „Abgeleitetes Werk"
bezeichnet ein neues oder modifiziertes Werk, das auf einem vorbestehenden Werk basiert oder davon abgeleitet ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Werk, das in Abwesenheit einer Lizenz das Urheberrecht an einem solchen vorbestehenden Werk verletzen würde oder das Geschäftsgeheimnisse oder sonstige proprietäre Informationen dieses vorbestehenden Werks verwendet.
13.6 „Unmittelbarer Wettbewerber von Dispel"
bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die den Zugang zu softwaredefinierten Netzwerken, Kommunikationsnetzwerken und Diensten in virtuellen privaten Clouds unter Verwendung von VPN-Technologie, „moving target defense“-Netzwerken oder Remote-Access-Produkten verkauft, produziert oder anderweitig bereitstellt.
13.7 „Dokumentation"
bezeichnet Dispels aktuelle Online-Hilferessourcen, Leitfäden und Handbücher, die von Dispel für die Nutzung mit den Remote Access Services bereitgestellt werden.
13.8 „Remote Access Services"
bezeichnet (a) die Bereitstellung von Zugang und Nutzung vernetzter Infrastrukturen, die von Dispel im Auftrag des Kunden für Zwecke des sicheren Fernzugriffs eingerichtet werden; (b) alle von Dispel dem Kunden für die Kontoverwaltung bereitgestellten Webdienste; (c) Dispel-Softwareanwendungen (einschließlich Objektcode oder ausführbarer Dateien) sowie zugehörige Materialien und Dokumentationen; und alle Modifikationen, Fehlerbehebungen, Bugfixes, neuen Releases, erweiterten Funktionalitäten oder sonstigen Updates, die Dispel hierunter bereitstellen kann; und (d) etwaige Add-Ons, soweit anwendbar.
13.9 „Supportleistungen"
bezeichnet Support Tier One und Support Tier Three zusammen mit allen zusätzlichen von Dispel genehmigten und vom Kunden gemäß Bestelldokumentation erworbenen Supportleistungen.
13.10 „Support Tier One"
bezeichnet die Erstkonfiguration der Dispel Remote Access Services, Unterstützung bei grundlegenden administrativen Funktionen, Diagnose und Behebung von Fehlern.
13.11 „Support Tier Three"
bezeichnet die Erstellung kundenspezifischer Bereitstellungen und Unterstützung bei System-Engineering-Anfragen.
13.12 „Regierungs-Kunde"
bezeichnet eine bestimmte Behörde, Abteilung, Division, Zweigstelle oder Institution der nationalen und/oder föderalen Regierung oder anderer nationaler Regierungen anderer Länder, internationale Organisationen, deren Mitglied die nationale und/oder föderale Regierung oder eine andere nationale Regierung ist oder wird, sowie jede andere nationale und/oder föderale Regierungs- oder staatliche Stelle, die berechtigt ist, im Rahmen staatlicher Verträge im Namen der nationalen und/oder föderalen Regierung oder einer nationalen Regierung eines anderen Landes zu kaufen, die in jedem Fall ganz oder teilweise direkt oder indirekt Remote Access Services vom Partner erwirbt.
13.13 „Kommunale Regierungskunde"
bezeichnet eine bestimmte Behörde, Abteilung, Division, Zweigstelle oder Institution einer lokalen Regierung der Vereinigten Staaten oder anderer Länder, nationale Agenturen, deren Mitglied eine solche lokale Regierung ist oder wird, und jede andere lokale Stelle, die berechtigt ist, im Rahmen staatlicher Verträge im Namen einer solchen lokalen Regierung zu kaufen, die in jedem Fall ganz oder teilweise direkt oder indirekt Remote Access Services vom Partner erwirbt.
Anhang B Anti-Korruptions-Konformitätsbescheinigung
Für die Zwecke dieser Anti-Korruptions-Konformitätsbescheinigung:
1. „Jeglicher Wertgegenstand" wird weit gefasst definiert und umfasst monetäre und nicht-monetäre Zuwendungen, wie z. B. Bargeld, ein Darlehen, Geschenke, Reisen, Unterhaltung oder Dienstleistungen.
2. „Dispel" bezeichnet Dispel Global, Inc, eine Gesellschaft nach Delaware-Recht.
3. „Regierungsbeamter" bezeichnet jeden Amtsträger, Angestellten oder Vertreter von (i) einer Regierung auf jeglicher Ebene (national, staatlich, provinzial oder lokal) und jeglichen Zweigs (Exekutive, Legislative oder Judikative), (ii) einem staatseigenen oder staatlich kontrollierten Unternehmen, (iii) einer internationalen öffentlichen Organisation oder (iv) einer politischen Partei, einschließlich eines Kandidaten für ein politisches Amt oder eines Parteifunktionärs.
4. „Partner“ bezeichnet den autorisierten Wiederverkäufer der Software und Dienstleistungen von Dispel.
Partner erklärt hiermit, im eigenen Namen sowie im Namen jedes seiner Direktoren, leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Wiederverkäufervertreter und Vertreter, dass:
a) der Partner das US-amerikanische Foreign Corrupt Practices Act, das britische Bribery Act 2010 und alle sonstigen anwendbaren Anti-Korruptionsgesetze eingehalten hat und einhalten wird.
b) der Partner nicht direkt oder indirekt verlangt, entgegengenommen, angeboten oder gegeben hat und auch künftig nicht verlangen, entgegennehmen, anbieten oder geben wird, irgendeine Bestechung, Rückvergütung oder sonstige unzulässige oder illegale Zahlung von irgendetwas Wertvollem an irgendeine Person im Zusammenhang mit der Vereinbarung.
c) der Partner nicht korrupt gehandelt hat, um ein Angebot, eine Zahlung, ein Zahlungsversprechen oder eine Genehmigung zur Zahlung von etwas Wertvollem, direkt oder indirekt, an einen Regierungsbeamten oder irgendeine Person zum Zweck von:
i. der Erlangung oder Aufrechterhaltung von Geschäften;
ii. der Beeinflussung einer Handlung oder Entscheidung eines Regierungsbeamten oder einer Person in deren offizieller Funktion;
iii. der Veranlassung des Regierungsbeamten oder einer Person zu einer Handlung oder Unterlassung, die gegen seine oder ihre gesetzliche Pflicht verstößt;
iv. der Sicherung eines unzulässigen Vorteils; oder
v. der Veranlassung eines Regierungsbeamten oder einer Person, seine oder ihre Stellung in unzulässiger Weise zu nutzen, um irgendeine Handlung oder Entscheidung einer Regierung oder einer Regierungsbehörde, -abteilung oder -einrichtung zu beeinflussen.
d) dem Partner keine Kenntnis vorliegt von (i) einer Aufforderung durch irgendeine Person, einschließlich eines Regierungsbeamten, zur Zahlung von Geld oder von etwas Wertvollem, wie in Bestimmung b. oder c. dieser Bescheinigung verboten; oder (ii) einer sonstigen Person oder Gesellschaft, die im Zusammenhang mit dem Wiederverkäufervertrag zwischen dem Partner und Dispel irgendeine Zahlung von Geld oder von etwas Wertvollem macht, anbietet, leistet, verspricht oder genehmigt, wie in Bestimmung b. oder c. dieser Bescheinigung verboten.
e) der Partner Dispel unverzüglich per E-Mail an [email protected] oder schriftlich unter 61 Greenpoint Ave, 6th Floor, Brooklyn, NY 11222 benachrichtigen wird, falls er die Bestimmungen dieser Bescheinigung nicht einhält oder anderweitig Kenntnis von Änderungen dieser Zusicherungen und Verpflichtungen erhält.
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