Global & Vereinigte Staaten

Version 1.0, veröffentlicht am 8. Januar 2025

Diese Dispel-Partnerprogrammvereinbarung (diese „Vereinbarung“), die aus diesem Dokument und den unten bezeichneten Anlagen besteht, wird mit Wirkung zum Wirksamkeitsdatum zwischen Dispel, LLC oder Dispel Global, Inc („Dispel“, wie in der untenstehenden Tabelle angegeben) und dem Partner, wie oben angegeben oder durch Klicken auf „Ich akzeptiere diese Vereinbarung“ beim Onboarding im Dispel-Partnerprogrammdashboard unter, geschlossen. partners.dispel.com . Groß geschriebene Begriffe, die in dieser Vereinbarung nicht definiert sind, haben die in den Anlagen festgelegten Bedeutungen.

Mit welcher Einheit unterzeichne ich?

Einheit
Regionen, in denen Geschäfte getätigt werden

Dispel, LLC

Vereinigte Staaten

Dispel Global, Inc

Weltweit (außer Japan, siehe Japan-spezifische Partnervereinbarung)

1. Produkte.

Dispel stellt die Remote-Access-Services (wie in Anlage A definiert; die „Produkte“) zur Verfügung, und der Partner möchte die Produkte im Gebiet (wie in Ihrem Partnerportal definiert) gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung vermarkten und weiterverkaufen. Im Zusammenhang mit dem Wiederverkauf der Produkte kann der Partner den Kunden die Support-Services (wie in Anlage A definiert) zum Wiederverkauf anbieten.

2. Preisgestaltung.

Die Wiederverkaufspreise für die Produkte und die Support-Services werden vom Partner nach eigenem Ermessen festgelegt. Für jeden solchen Wiederverkauf wird der Partner über das Partnerportal eine Bestellung bei Dispel einreichen („Bestellung“). Die Übermittlung einer Bestellung gilt als Autorisierung für Dispel, mit dem Bestellvorgang fortzufahren.

3. Unterschriften.

Die Parteien bestätigen, dass sie diese Vereinbarung, einschließlich dieses Dokuments und aller Anlagen, gelesen und verstanden haben und allen Bestimmungen dieser Vereinbarung durch digitale Unterschrift oder durch Ankreuzen des Akzeptanzfeldes auf der Dispel-Partnerportal-Website zustimmen. Durch den Zugriff auf das Dispel-Partnerportal unter partners.dispel.com und die fortgesetzte Nutzung der Website stimmen Sie diesen Bedingungen zu.

Anlage A: Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Rechte des Partners.

1.1 Marketing- und Wiederverkaufsrechte.

Vorbehaltlich der Bedingungen dieser Vereinbarung (einschließlich der in Abschnitt 5.4 festgelegten Zahlungspflichten) gewährt Dispel dem Partner während der Laufzeit im Gebiet ein nicht ausschließiches, nicht übertragbares Recht und eine Lizenz zu:

(a) die Produkte im Gebiet gegenüber Kunden zu bewerben, zu vermarkten und zu fördern;

(b) die Remote-Access-Services und (ii) die Support-Services direkt (d. h. nicht über Distributoren oder Wiederverkäufer) an Kunden im Gebiet und an Auftragnehmer zum Weiterverkauf an Kunden gemäß Abschnitt 1.6 (i) das Recht auf Zugriff und Nutzung der Remote-Access-Services und (ii) die Support-Services weiterzuverkaufen; und

(c) auf die Remote-Access-Services zuzugreifen und diese ausschließlich zum Zweck der Erbringung der Support-Services für Kunden gemäß Abschnitt 3.1 zu nutzen und die Rechte gemäß Abschnitt 1.5 auszuüben; vorausgesetzt, der Partner erwirbt von Dispel eine Demo-Umgebung, um auf die Remote-Access-Services zuzugreifen und diese zu nutzen.

1.2 Recht an Dokumentationen.

Dispel gewährt dem Partner während der Laufzeit ein nicht ausschließiches, nicht übertragbares Recht und eine Lizenz, die Dokumentation im Zusammenhang mit dem Wiederverkauf der Produkte gemäß Abschnitt 1.1(b) zu reproduzieren und an Kunden im Gebiet zu verteilen.

1.3 Markenlizenz.

Dispel gewährt dem Partner während der Laufzeit ein nicht ausschließiches, nicht übertragbares Recht und eine Lizenz zur Nutzung eingetragener oder gewohnheitsrechtlicher Marken und Dienstleistungsmarken von Dispel ausschließlich: (a) im Zusammenhang mit dem Marketing, Wiederverkauf, der Werbung und Förderung der Produkte durch den Partner in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung; und (b) in Übereinstimmung mit etwaigen Nutzungsrichtlinien, die Dispel dem Partner von Zeit zu Zeit zur Verfügung stellt. Der Partner stimmt zu, dass jeglicher Goodwill, der aus der Nutzung der Marken durch den Partner entsteht, ausschließlich Dispel zugutekommt. Der Partner wird zu keinem Zeitpunkt die Marken anfechten oder Dritten bei der Anfechtung der Marken helfen. Der Partner wird alle werblichen, marketingbezogenen, branding- und promotionsbezogenen Materialien in Bezug auf die Produkte Dispel zur vorherigen Überprüfung und Genehmigung vorlegen; eine solche Genehmigung darf nicht unangemessen verweigert oder verzögert werden. Der Partner gewährt Dispel eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der eingetragenen und/oder gewohnheitsrechtlichen Marken und Dienstleistungszeichen des Partners (die „Partner-Marken“) ausschließlich im Zusammenhang mit einvernehmlich vereinbarten Marketingaktivitäten, in Übereinstimmung mit etwaigen Nutzungsrichtlinien, die der Partner Dispel zur Verfügung stellt. Dispel stimmt zu, dass jeglicher Goodwill, der aus der Nutzung der Partner-Marken durch Dispel entsteht, ausschließlich dem Partner zugutekommt.

1.4 Kunden-Nutzungsbedingungen.

Vor oder gleichzeitig mit dem Abschluss des Wiederverkaufs eines Produkts an einen Kunden stellt der Partner sicher, dass dieser Kunde ausdrücklich den Kunden-Nutzungsbedingungen zugestimmt hat. Wenn ein Kunde den Kunden-Nutzungsbedingungen nicht zustimmt, darf dieser Kunde die Remote-Access-Services nicht nutzen oder Support-Services erhalten, und Dispel haftet dem Partner nicht für die Rückzahlung bereits gezahlter Gebühren. Zur Klarstellung: Dispel stellt die Produkte und Support-Services dem Kunden nur in Übereinstimmung mit den Kunden-Nutzungsbedingungen zur Verfügung.

a) Der Partner wird Dispels vorherige schriftliche Zustimmung (die nicht unangemessen verweigert werden darf) hinsichtlich der Art und Weise einholen, in der der Partner beabsichtigt sicherzustellen, dass jeder Kunde ausdrücklich den Kunden-Nutzungsbedingungen zustimmt, und wird auf Aufforderung von Dispel Dokumente vorlegen, die die Zustimmung jedes Kunden zu den Kunden-Nutzungsbedingungen belegen.

b) Der Partner wird Dispel unverzüglich benachrichtigen, wenn ihm ein Verstoß eines Kunden gegen eine Bestimmung der Kunden-Nutzungsbedingungen bekannt wird.

c) Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Kunden-Nutzungsbedingungen und einer Vereinbarung zwischen Partner und Kunde haben die Kunden-Nutzungsbedingungen Vorrang hinsichtlich Dispels Pflichten und Leistung.

d) Nichts in dieser Vereinbarung, den Kunden-Nutzungsbedingungen oder einer Vereinbarung zwischen Partner und Kunde verpflichtet Dispel zur Entwicklung oder Mitentwicklung von Government-Off-The-Shelf-Produkten.

1.5 Interne Nutzung durch den Partner.

Vorbehaltlich der Bedingungen dieser Vereinbarung gewährt Dispel dem Partner hiermit ein nicht ausschließiches, nicht übertragbares, lizenzgebührenfreies (außer wie in Abschnitt 5 vorgesehen), widerrufliches Recht, die Remote-Access-Services während der Laufzeit in Übereinstimmung mit der Dokumentation ausschließlich zum Zwecke der Vorführung der Produkte gegenüber potenziellen Kunden im Gebiet zu nutzen und zu demonstrieren und zu sonst keinem anderen Zweck. Der Partner erkennt an und stimmt zu, dass er von Dispel eine Demo-Umgebung erwerben wird, um gemäß diesem Abschnitt 1.5 auf die Remote-Access-Services zuzugreifen und diese zu nutzen.

1.6 Recht zur Unterlizenzierung.

a) Die gemäß den Abschnitten 1.1, 1.2, 1.3 und 1.5 gewährten Rechte sind nicht unterlizenzierbar, außer soweit der Partner in einem Verkaufsprozess an Kunden mit mehreren Vertriebsebenen tätig ist (d. h. Verkauf an und durch mehrere Ebenen von Auftragnehmern), in welchem Fall der Partner ein eingeschränktes Recht hat, die in den Abschnitten 1.1, 1.2, 1.3 und 1.5 niedergelegten Rechte nur an jene Dritten zu unterlizenzieren, die direkt an einem solchen Weiterverkauf an Kunden beteiligt sind.

Jede gemäß diesem Abschnitt 1.6 gewährte Unterlizenz unterliegt den folgenden Einschränkungen:

b) eine solche Unterlizenz ist ausschließlich auf die vom Partner ordnungsgemäß autorisierten Auftragnehmer beschränkt; vorausgesetzt, der Partner meldet seine ordnungsgemäß autorisierten Auftragnehmer regelmäßig an Dispel, wie von Dispel angegeben;

c) eine solche Unterlizenz unterliegt dieser Vereinbarung und steht in deren Rang unter; im Falle eines Konflikts gehen die Bestimmungen dieser Vereinbarung vor;

d) der Partner ist verantwortlich für die Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Unterlizenznehmer und stellt diese sicher; und

e) Dispel hat das Recht, eine solche Unterlizenzvereinbarung auf Anfrage zu prüfen.

1.7 Bestimmte Einschränkungen.

Der Partner darf nicht:

a) die Produkte weiterverkaufen, unterlizenzieren oder anderweitig zugänglich machen, außer wie durch diese Vereinbarung gestattet;

b) die Produkte an einen direkten Wettbewerber von Dispel weiterverkaufen, unterlizenzieren oder anderweitig zugänglich machen;

c) sich für irgendeinen Zweck als Vertreter von Dispel ausgeben, Dispels Kredit verpfänden, irgendwelche Bedingungen oder Garantien im Namen von Dispel abgeben oder Zusicherungen im Namen von Dispel machen oder Dispel vertraglich binden;

d) die Produkte oder einen Teil davon kopieren, dekompilieren, disassemblieren, umgestalten oder anderweitig rückentwickeln, oder versuchen, Quellcode, Algorithmen, Methoden oder Techniken zu bestimmen oder zu ermitteln, die in den Produkten oder einem Teil davon enthalten sind, oder Ideen, Algorithmen, Verfahren, Workflows oder Hierarchien aus den Produkten extrahieren oder die Produkte anderweitig zum Zweck der Erstellung eines anderen Produkts oder Dienstes verwenden, es sei denn, eine solche Handlung ist nach geltendem Recht zulässig (selbst wenn eine solche Handlung nach geltendem Recht zulässig ist, darf der Partner nichts aus einer solchen Handlung Gelernte in einem kommerziellen oder Marketing-Kontext verwenden);

e) die Server oder Netzwerke, die zur Bereitstellung der Produkte genutzt werden, stören oder deren Betrieb behindern oder irgendwelche Anforderungen, Verfahren, Richtlinien oder Vorschriften solcher Server, Netzwerke oder ihrer Anbieter verletzen;

f) durch oder in Verbindung mit den Produkten Viren, Würmer, Trojaner, Easter Eggs, Zeitbomben, Spyware oder andere Computerprogramme, Dateien oder Codes veröffentlichen, übertragen oder anderweitig verfügbar machen, die schädlich oder invasiv sind oder darauf abzielen, den Betrieb von Hardware, Software oder Geräten zu beschädigen, zu kapern oder deren Nutzung zu überwachen;

g) die Produkte verändern, übersetzen oder abgeleitete Werke auf Basis der Produkte erstellen (außer soweit diese Beschränkung nach geltendem Recht ausdrücklich verboten ist);

h) Copyright-, Marken-, Handelsnamen- oder sonstige Eigentumsvermerke, Legenden, Symbole oder Etiketten, die auf oder in Kopien der Produkte erscheinen, entfernen oder verändern, außer wie in dieser Vereinbarung gestattet;

i) Benchmark-Tests durchführen oder Ergebnisse von Benchmark-Tests oder sonstige Vergleiche der Produkte mit anderen Programmen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Dispel veröffentlichen;

j) die Produkte auf einen anderen Computer übertragen als auf einen Computer, der dem Partner gehört und vom Partner in dessen Geschäftsbetrieb verwendet wird, außer wie in dieser Vereinbarung gestattet;

k) erlauben, dass die Produkte zum Nutzen Dritter verwendet werden (z. B. in einem ASP-, Outsourcing- oder Service-Bureau-Verhältnis oder zur Verarbeitung von Daten Dritter), außer wie in dieser Vereinbarung gestattet;

l) die Produkte oder Teile davon in ein anderes Programm oder Produkt einbauen oder die Produkte für Produktionszwecke verwenden;

m) Eigentums- oder sonstige Rechte (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Anmeldung von Patenten, Marken, Urheberrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten) an oder in Bezug auf die Produkte geltend machen oder versuchen, solche Rechte geltend zu machen;

n) die Eigentumsrechte, Gültigkeit, Durchsetzbarkeit oder Reichweite von Dispels und/oder seiner verbundenen Unternehmen hinsichtlich geistiger Eigentumsrechte oder sonstiger Rechte an den Produkten oder Marken anfechten oder Dritten dabei helfen, dies anzufechten, oder, sofern hierin nicht ausdrücklich gestattet, Dispels und/oder seiner verbundenen Unternehmen in den USA angemeldete und/oder eingetragene geistige Eigentumsrechte weltweit so verwenden, als wären diese weltweitermaßen angemeldet oder eingetragen (außer soweit diese Beschränkung nach geltendem Recht unzulässig ist);

o) die Produkte gegenüber Einrichtungen oder Personen außerhalb des Gebiets (einschließlich, aber nicht beschränkt auf ausländische Büros, Niederlassungen, Standorte, verbundene Unternehmen oder Tochtergesellschaften einer im Gebiet ansässigen Einheit oder Person, die sich außerhalb des Gebiets befindet) bewerben, vermarkten, verkaufen, vertreiben, nutzen, exportieren oder anderweitig zugänglich machen, ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Dispel;

p) im Zusammenhang mit den Produkten und Support-Services oder bei der Erfüllung dieser Vereinbarung (i) eine Person verleumden, bedrohen, missbrauchen oder belästigen oder sonstwie die gesetzlichen Rechte einer Person oder Einrichtung verletzen, einschließlich Urheber-, Marken-, Geschäftsgeheimnis-, Persönlichkeits- oder Datenschutzrechte oder sonstige Eigentumsrechte; (ii) personenbezogene Daten von oder über eine Person sammeln oder ernten, außer im normalen Geschäftsverlauf oder in Übereinstimmung mit geltendem Recht; (iii) sich als eine andere Person oder Einrichtung ausgeben oder Dispels Verbindung zu einer Person oder Einrichtung falsch darstellen; oder (iv) sich betrügerisch oder anderweitig unerlaubt verhalten;

q) geltende Gesetze, Verordnungen, Satzungen und Anforderungen staatlicher Behörden, die auf die Aktivitäten des Partners im Rahmen dieser Vereinbarung anwendbar sind, verletzen; oder

r) sich an sonstigen durch diese Vereinbarung untersagten Aktivitäten beteiligen oder Aktivitäten ausüben, die von Dispel vernünftigerweise als im Widerspruch zum Geist oder Zweck dieser Vereinbarung stehend angesehen werden.

1.8 Schulung und Befähigung.

Dispel bietet Schulungen und Zertifizierungen in Bezug auf die Produkte und Support-Services an („Enablement Training Program“). Im Rahmen des Enablement Training Program können Personen von Dispel als Dispel Systems Certified Specialists zertifiziert werden. Informationen und Standards zur Zertifizierung können nach alleinigem Ermessen von Dispel von Zeit zu Zeit ohne Mitteilung an den Partner geändert werden.

1.9 Stufen.

a) Rabatte. Der Partner ist berechtigt, Vorteile basierend auf seiner erreichten Stufe im Partnerprogramm zu erhalten, einschließlich Rabatten vom Listenpreis für die Produkte. Informationen zu den Stufen sind im Partnerportal enthalten, das Dispel nach eigenem Ermessen von Zeit zu Zeit ändern kann. Dispel kann die Anforderungen für die Berechtigung ändern und wird den Partner über solche Aktualisierungen informieren.

b) Keine Hardware-Rabatte. Einige Implementierungen der Dispel-Produkte verwenden Hardware zur Integration in das Gesamtsystem. Soweit der Partner solche Hardware weiterverkauft, erhält der Partner keinen Rabatt auf solche Verbindungshardware und physische Vermögenswerte, die von Dispel verkauft werden („System Enablement Components“ oder „Hardware“).

c) Bestimmung der Stufen. Die Stufe, für die ein Partner berechtigt ist, wird dadurch bestimmt, wie viel Umsatz Dispel tatsächlich vom Partner im unmittelbar vorangegangenen Zeitraum von zwölf (12) Monaten erhalten hat („Schwellenanforderung“). Käufe für den internen Verbrauch des Partners zählen zur Schwellenanforderung für eine gegebene Stufe. Steuern, Abgaben, Versand und sonstige Gebühren zählen nicht zu den Schwellenanforderungen.

Die Schwellenanforderung aller vorangegangenen Stufen muss erfüllt sein, damit der Partner für eine höhere Stufe berechtigt ist. Vorbehaltlich des vorstehenden Satzes gilt, dass, falls ein einzelner Verkauf den Partner dazu qualifiziert, mehr als eine Stufe zu durchlaufen, die anwendbaren Rabatte gestaffelt und sequentiell berechnet werden, beginnend mit dem Rabatt für die erste Stufe, für die die Schwellenanforderung erfüllt ist, gefolgt vom Rabatt für die nächste Stufe, für die die Schwellenanforderung erfüllt ist, und so weiter.

Dispel bestimmt nach eigenem Ermessen die Stufe, für die ein Partner berechtigt ist, vorausgesetzt, diese Bestimmung entspricht der jeweils aktuellen Version der Stufeninformationen im Dispel-Partnerportal.

1.10 Änderungen der Wiederverkaufspolitik.

Dispel kann von Zeit zu Zeit neue oder überarbeitete Richtlinien und Verfahren hinsichtlich des Wiederverkaufs der Produkte einführen. Nach Erhalt einer Benachrichtigung von Dispel über solche neuen oder überarbeiteten Richtlinien oder Verfahren wird der Partner diese unverzüglich umsetzen.

2. Eigentum.

2.1 Allgemeines.

Zwischen Dispel und dem Partner gehören Dispel und seinen Lizenzgebern alle Rechte, Titel und Interessen an den Produkten und Marken (einschließlich aller Kopien, Änderungen und abgeleiteten Werke davon und aller darin verkörperten geistigen Eigentums- und Eigentumsrechte), mit Ausnahme der in dieser Vereinbarung ausdrücklich an den Partner gewährten begrenzten Rechte und Lizenzen. Zur Klarstellung: Alle Änderungen, abgeleiteten Werke, geistigen Eigentums- oder Eigentumsrechte, die vom Partner in Verletzung dieser Vereinbarung geschaffen werden, gehören ausschließlich Dispel, und der Partner überträgt hiermit an Dispel alle Rechte, Titel und Interessen an allen solchen Änderungen, abgeleiteten Werken, geistigen Eigentums- und Eigentumsrechten in jeglicher Form und für jeglichen Zweck.

2.2 Feedback.

Wenn der Partner Dispel Vorschläge, Ideen, Feedback, Fehlerberichte oder andere Informationen im Zusammenhang mit den Produkten oder anderen Produkten oder Dienstleistungen von Dispel („Feedback“) zur Verfügung stellt, überträgt der Partner hiermit an Dispel alle Rechte, Titel und Interessen an diesem Feedback, einschließlich aller Patentrechte, Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse und sonstiger geistiger Eigentums- oder Eigentumsrechte daran, und erklärt sich bereit, Dispel bei der Perfektionierung solcher Rechte zu unterstützen und Abtretungen dieser Rechte von allen an der Erstellung des Feedbacks beteiligten Personen zu erhalten.

3. Channel-Management.

3.1 Wartungs- und Support-Services.

Der Listenpreis für jedes Produkt kann bestimmte Arbeitsstunden für Support-Services beinhalten. Alle Support-Services, die vom Kunden über die im Listenpreis enthaltenen Arbeitsstunden hinaus angefordert werden, sind in den Preisrichtlinien näher beschrieben und unterliegen der Ausführung einer Bestellung. Der Partner kann jedem Kunden die von Dispel angebotenen Wartungs- und Supportstufen beschreiben, bevor der Partner und der Kunde die Bestelldokumentation für den Kauf von Produkten vom Partner ausfüllen („Bestelldokumentation“).

3.2 Problemlösung.

Der Partner hält Dispel regelmäßig über alle Probleme, die der Partner oder Kunden mit den Produkten haben, sowie über etwaige Lösungen für diese Probleme informiert. Der Partner informiert Dispel unverzüglich über alle Änderungen, Designanpassungen oder Verbesserungen an den Produkten, die ihm von einer Person oder Einrichtung vorgeschlagen werden.

3.3 Exklusivität und Vertriebssupport.

Dispel wird die Produkte nicht wissentlich direkt an ein Regierungsamt oder eine Unternehmensabteilung („Zielkunde“) für sechzig (60) Kalendertage („Exklusivitätszeitraum“) nach einem Treffen mit einem Zielkunden verkaufen, das (a) vom Partner initiiert und im Partnerportal registriert wurde, (b) von einem autorisierten Dispel-Vertreter besucht wurde und (c) nach Kenntnis von Dispel dem Zweck dient, die Produkte über den Partner an den Zielkunden weiterzuverkaufen; vorausgesetzt jedoch, dass diese Exklusivitätsbestimmung nicht für einen Zielkunden gilt, mit dem Dispel zu irgendeinem Zeitpunkt vor diesem Treffen bereits Gespräche über den Verkauf der Produkte geführt hat. Bei nachfolgenden Treffen, an denen unter den oben genannten Bedingungen ein Dispel-Vertreter teilnimmt, beginnt der Exklusivitätszeitraum erneut und läuft für die volle Anzahl von Tagen. In Fällen, in denen (a) der Partner sich entscheidet, einen Verkaufsversuch gegenüber dem Zielkunden nicht weiterzuverfolgen, wird der Partner Dispel unverzüglich informieren und/oder (b) der Zielkunde sich entscheidet, nicht mit dem Partner zusammenzuarbeiten, kann Dispel während des Exklusivitätszeitraums eine Direktveräußerung anstreben.

Nichts im vorstehenden Absatz hindert Dispel-Vertreter daran, an einem von einem Partner angeforderten Treffen teilzunehmen, selbst wenn ein Exklusivitätszeitraum in Kraft ist. Mehrere Partner können um dasselbe Geschäft konkurrieren, und Dispel verlangt nicht, dass Partner ihre Zielkundenlisten mit Dispel oder anderen Partnern teilen.

4. Dispel Professional Services.

Soweit der Partner Dispel beauftragen möchte, dem Kunden zusätzlich zu den Support-Services Schulungen, betriebliche, technische oder sonstige professionelle Dienstleistungen zu erbringen, werden die Bedingungen für solche professionellen Dienstleistungen in einer gesonderten Vereinbarung über professionelle Dienstleistungen zwischen Dispel und dem Partner festgelegt. Nichts hierin beschränkt das Recht eines Kunden, sich direkt an Dispel zu wenden, sollte dieser Kunde Schulungen, betriebliche, technische oder sonstige professionelle Dienstleistungen von Dispel erwerben wollen. Der Partner wird den Kunden bei einer solchen Anfrage nach Schulungen, betrieblichen, technischen oder sonstigen professionellen Dienstleistungen von Dispel unterstützen.

5. Preise; Zahlungsbedingungen.

5.1 Preisgestaltung.

Die Wiederverkaufspreise für die Produkte und Support-Services werden vom Partner nach eigenem Ermessen festgelegt. Der Partner kauft die Produkte und Support-Services von Dispel zu den in den von Dispel dem Partner zur Verfügung gestellten Preisrichtlinien aufgeführten Preisen, die von Dispel von Zeit zu Zeit durch schriftliche Mitteilung an den Partner aktualisiert werden können („Preisrichtlinien“), vorbehaltlich etwaiger Rabatte, für die der Partner im Rahmen des Partnerprogramms berechtigt ist. Der Partner kann Dispel-Produkte mit anderen Dienstleistungen bündeln, und Dispels Preisgestaltung hat keinerlei Einfluss auf die Preisgestaltung des Partners für diese anderen Dienstleistungen. Die Preisrichtlinien sind vertrauliche Informationen von Dispel.

5.2 Bestellung.

Der Partner wird Dispel für jeden Wiederverkauf der Produkte und etwaiger Support-Services eine Bestellung übermitteln. Dispel kann Bestellungen nach eigenem Ermessen annehmen oder ablehnen. Mit der Abgabe einer Bestellung erklärt und gewährleistet der Partner: (a) dass der jeweilige Kunde den Kunden-Nutzungsbedingungen zugestimmt hat; und (b) dass er Dispel die in den Preisrichtlinien festgelegten Beträge für die bestellten Produkte und Support-Services zahlt, vorbehaltlich etwaiger anwendbarer Rabatte und etwaiger anwendbarer Bar-Gutschriften gemäß Abschnitt 3.1 (zusammen „Gebühren“).

5.3 Abrechnung.

Alle Gebühren für die Produkte und Support-Services werden dem Partner in Rechnung gestellt, wenn die Produkte und Support-Services an den Kunden versendet/bereitgestellt werden. Alle Gebühren für von Dispel im Auftrag des Kunden gekaufte Artikel werden dem Partner im Voraus in Rechnung gestellt und vom Partner gemäß Abschnitt 5.4 bezahlt, ungeachtet Abschnitt 5.2. Anpassungen an abonnementbasierten Gebühren, die innerhalb eines Abrechnungszyklus vorgenommen werden, werden nachträglich in der folgenden Rechnung berechnet und dem Partner in Rechnung gestellt. Alle Bestellungen des Partners bei Dispel sind unwiderruflich und alle Zahlungen des Partners an Dispel sind nicht erstattungsfähig, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Fall, dass ein Kunde dem Partner eine Bestellung nicht bezahlt oder den Kunden-Nutzungsbedingungen nicht zustimmt und Dispel daraufhin den Zugang dieses Kunden zu Diensten oder Produkten beendet hat. Abgesehen von etwaigen anwendbaren Bar-Gutschriften gemäß Abschnitt 3.1 ist Dispel unter keinen Umständen verpflichtet, dem Partner eine Gutschrift auszustellen.

5.4 Zahlung.

Jede von Dispel ausgestellte Rechnung weist die vom Partner zu zahlenden Gebühren aus. Alle unter dieser Vereinbarung fälligen Beträge sind innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt der entsprechenden Rechnung fällig; es sei denn, die Parteien haben für die Bestellung eine spezifische Zahlungsvereinbarung getroffen, in welchem Fall der Zahlungsplan in der Bestellung für diese Bestellung gilt. Zahlungen müssen auf das von Dispel angegebene Konto überwiesen werden und sind am im Rechnungssatz angegebenen Datum und in der angegebenen Währung fällig. Der Partner zahlt diese Beträge unabhängig davon, ob er Zahlungen von Kunden erhalten hat. Nicht fristgerecht bezahlte Beträge werden mit einer Verzugsgebühr in Höhe von anderthalb Prozent (1,5 %) pro Monat oder dem gesetzlich zulässigen Höchstbetrag, je nachdem, welcher niedriger ist, verzinst. Sollte der Partner innerhalb von sechzig (60) Tagen die in einer Rechnung oder im Zahlungsplan der Bestellung ausgewiesenen ausstehenden Gebühren nicht bezahlen, kann Dispel nach eigenem Ermessen (a) den Zugang des betreffenden Kunden zu den Remote-Access-Services und/oder Support-Services aussetzen oder beenden und/oder (b) diese Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an den Partner kündigen.

5.5 Steuern.

Der Partner ist nach geltendem Recht dafür verantwortlich, alle Steuern und sonstigen staatlichen Gebühren und Abgaben (sowie etwaige Strafen, Zinsen und sonstige Zuschläge) zu identifizieren und zu zahlen, die dem Partner in Bezug auf die Transaktionen und Zahlungen unter dieser Vereinbarung auferlegt werden. Alle vom Partner zu zahlenden Gebühren verstehen sich zuzüglich anwendbarer Steuern und Abgaben, einschließlich Umsatzsteuer (VAT), GST, Verbrauchssteuern, Verkaufs- und Transaktionssteuern sowie Bruttoeinnahmensteuern („indirekte Steuern“). Dispel kann alle indirekten Steuern berechnen, die Dispel gesetzlich verpflichtet oder berechtigt ist, vom Partner einzuziehen, und der Partner zahlt diese. Der Partner stellt Dispel alle Informationen zur Verfügung, die vernünftigerweise erforderlich sind, um festzustellen, ob Dispel unter geltendem Recht verpflichtet ist, indirekte Steuern vom Partner zu erheben. Dispel wird keine indirekten Steuern einziehen und der Partner wird keine indirekten Steuern zahlen, für die der Partner Dispel eine ordnungsgemäß ausgefüllte Befreiungsbescheinigung oder eine direkte Zahlungsfreigabe vorlegt, für die der Partner eine Befreiung beanspruchen kann. Alle Zahlungen des Partners an Dispel im Rahmen dieser Vereinbarung erfolgen ohne Quellenabzug oder -einbehalt für Steuern. Falls auf eine Zahlung Steuern (z. B. internationale Quellensteuern) einbehalten werden müssen, zahlt der Partner zusätzliche Beträge, damit der Nettobetrag, den Dispel erhält, dem dann fälligen und zahlbaren Betrag unter dieser Vereinbarung entspricht.

5.6 Zoll- und Versandgebühren.

Der Partner trägt etwaige Fremdwährungs-, Zoll-, Versand- und zusätzliche Bearbeitungsgebühren, einschließlich etwaiger BIS-Lizenzgebühren. Falls diese Gebühren nach dem Versand der ursprünglichen Rechnung anfallen, wird Dispel dem Partner diese gemäß Abschnitt 5.4 in Rechnung stellen.

5.7 Aufzeichnungen und Prüfungsrechte.

Während der Laufzeit und für einen Zeitraum von mindestens zwei (2) Jahren danach führt der Partner vollständige und genaue Aufzeichnungen und Konten in Bezug auf diese Vereinbarung, einschließlich für jeden Wiederverkauf der vom Partner weiterverkauften Produkte und Support-Services: (a) Name und Adresse des Kunden; (b) Produktkomponenten, die dem Kunden zur Verfügung gestellt wurden; und (c) Dokumentation, die belegt, dass der Kunde den Kunden-Nutzungsbedingungen zugestimmt hat. Dispel kann diese Aufzeichnungen und Konten des Partners von Zeit zu Zeit prüfen, um die Einhaltung der Bedingungen dieser Vereinbarung durch den Partner zu überprüfen. Eine solche Prüfung erfolgt auf Kosten von Dispel; vorausgesetzt jedoch, dass, sollte die Prüfung eine Unterzahlung von drei Prozent (3 %) oder mehr der an Dispel zahlbaren Gebühren für einen Kalendermonat oder eine sonstige wesentliche Vertragsverletzung des Partners offenbaren, der Partner Dispel unverzüglich alle mit einer solchen Prüfung verbundenen Kosten zu erstatten hat. Der Partner zahlt Dispel unverzüglich den Betrag jeder durch eine solche Prüfung aufgedeckten Unterzahlung (und behebt jegliche sonstige Nichtkonformität).

6. Haftungsausschluss für Gewährleistungen.

6.1 Haftungsausschluss.

MIT AUSSCHLUSS DER IN DER JEWEILS AKTUELLEN VERSION DER KUNDEN-NUTZUNGSBEDINGUNGEN ENTHALTENEN GEWÄHRLEISTUNG GIBT DISPEL KEINE GEWÄHRLEISTUNGEN HINSICHTLICH DER PRODUKTE, DER SUPPORT-SERVICES, JEGLICHER DOKUMENTATION ODER SONSTIGER PRODUKTE ODER DIENSTLEISTUNGEN AB UND SCHLIESST ALLE GESETZLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN AUS, EINSCHLIESSLICH GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT, EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND NICHTVERLETZUNG SOWIE ALLER GEWÄHRLEISTUNGEN AUS GESCHÄFTSPRAXIS, LEISTUNGSVERHALTEN, GEBRAUCH ODER HANDELSBRÄUCHEN. DISPEL SCHLIESST AUSDRÜCKLICH JEGLICHE GEWÄHRLEISTUNG AUS, DASS DIE PRODUKTE, DIE SUPPORT-SERVICES ODER EIN BELIEBIGER OPEN-SOURCE-KOMPONENTE DEN ANFORDERUNGEN EINES PARTNERS ODER KUNDEN ENTSPRECHEN ODER DASS DER BETRIEB ODER DIE NUTZUNG DER PRODUKTE ODER IRGENDEINER OPEN-SOURCE-KOMPONENTE UNUNTERBROCHEN ODER FEHLERFREI SEIN WIRD. UNTER KEINEN UMSTÄNDEN HAFTET DISPEL FÜR JEGLICHE HARDWARE, DIE DISPEL DEM KUNDEN IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER VEREINBARUNG BEREITSTELLT.

6.2 Einschränkungen.

Der Partner darf nicht: (a) irgendwelche Zusicherungen oder Gewährleistungen im Namen von Dispel abgeben; (b) Zusicherungen hinsichtlich der Qualität, Leistung oder sonstiger Eigenschaften der Produkte oder der Support-Services machen, außer solche, die in jeder Hinsicht mit der anwendbaren Dokumentation übereinstimmen; oder (c) sich verpflichten, einen Teil der Produkte oder Support-Services zu ändern.

7. Laufzeit und Kündigung.

7.1 Laufzeit.

Diese Vereinbarung beginnt am Wirksamkeitsdatum und bleibt, sofern sie nicht gemäß dieser Vereinbarung früher beendet wird, bis zum Ende der im Partnerportal festgelegten Anfangslaufzeit oder wie Dispel dem Partner mitgeteilt hat in vollem Umfang in Kraft. Danach verlängert sich diese Vereinbarung automatisch um aufeinanderfolgende Zeiträume von einem (1) Jahr (jeweils eine „Verlängerungslaufzeit“), es sei denn, eine Partei teilt der anderen Partei schriftlich mindestens sechzig (60) Tage vor Ablauf der jeweils laufenden Laufzeit mit, dass sie diese Vereinbarung nicht verlängern möchte, oder die Vereinbarung wird zuvor gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung beendet. Die Anfangslaufzeit und etwaige Verlängerungslaufzeiten werden zusammen als die „Laufzeit“ bezeichnet.

7.2 Kündigung durch Dispel.

Dispel kann diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Partner kündigen, wenn: (a) der Partner den Abschnitt 1 („Rechte des Partners.“), Abschnitt 5 („Preisgestaltung; Zahlungsbedingungen.“) oder Abschnitt 9 („Vertraulichkeit.“) wesentlich verletzt und diese Verletzung nicht innerhalb von sieben (7) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung über diese Verletzung durch Dispel behebt; (b) der Partner eine andere Bestimmung dieser Vereinbarung wesentlich verletzt und diese Verletzung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung über diese Verletzung durch Dispel behebt; oder (c) der Partner die Eigentumsrechte, Gültigkeit, Durchsetzbarkeit oder den Umfang von Dispels und/oder seiner verbundenen Unternehmen an geistigen Eigentumsrechten oder sonstigen Rechten an den Produkten oder Marken anfechtet oder Dritten dabei hilft. Dispel kann diese Vereinbarung außerdem aus jedem Grund, mit oder ohne Angabe von Gründen, jederzeit mit einer Frist von sechzig (60) Tagen schriftlich kündigen.

7.3 Kündigung durch den Partner.

Der Partner kann diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an Dispel kündigen, wenn Dispel eine wesentliche Bestimmung dieser Vereinbarung verletzt und diese Verletzung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung über diese Verletzung durch den Partner behebt. Der Partner kann diese Vereinbarung auch aus jedem Grund, mit oder ohne Angabe von Gründen, jederzeit mit einer Frist von sechzig (60) Tagen schriftlich kündigen.

7.4 Gegenseitige Kündigung.

Jede Partei kann diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen, wenn: (a) ein Verfahren von oder gegen die andere Partei eingeleitet wird, das auf Entlastung, Reorganisation oder Regelung nach Insolvenz- oder Konkursrecht abzielt und dieses Verfahren nicht innerhalb von sechzig (60) Tagen eingestellt wird; (b) die andere Partei eine Zession ihres Eigentums oder Vermögens zugunsten ihrer Gläubiger vornimmt; (c) ein Insolvenzverwalter, Liquidator oder Treuhänder für das Vermögen oder die Vermögenswerte der anderen Partei bestellt wird; oder (d) die andere Partei liquidiert, aufgelöst oder abgewickelt wird.

7.5 Übergang bestehender Endbenutzer.

Nach Beendigung oder Ablauf dieser Vereinbarung: (a) behält jeder zum Zeitpunkt der Kündigung oder des Ablaufs bestehende Kunde das Recht, die jeweilige Produktkomponente für die verbleibende Laufzeit seines aktuellen Abonnements zu nutzen (ohne Recht auf Erneuerung solcher Abonnements), in Übereinstimmung mit den für dieses Abonnement geltenden Kunden-Nutzungsbedingungen und mit den Bedingungen dieser Vereinbarung; dabei darf dieses fortgesetzte Nutzungsrecht jedoch keinesfalls über zwölf (12) Monate nach Kündigung oder Ablauf dieser Vereinbarung hinausgehen (der Zeitraum, während dessen solche Rechte nach Kündigung oder Ablauf dieser Vereinbarung wirksam bleiben, ist die „Abwicklungsfrist“); (b) die Parteien werden unverzüglich zusammenkommen, um in gutem Glauben die ordentliche Abwicklung ihrer Aktivitäten aus dieser Vereinbarung zu verhandeln; und (c) jede Partei wird ihre relevanten Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung während der Abwicklungsfrist weiterhin erfüllen (jedoch nur in Bezug auf Verpflichtungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung oder des Ablaufs bestanden und nur insoweit diese Verpflichtungen Kunden mit aktiven Abonnements für die Remote-Access-Services betreffen).

7.6 Auswirkungen der Kündigung.

Nach Kündigung oder Ablauf dieser Vereinbarung: (a) enden alle dem Partner gemäß dieser Vereinbarung gewährten Lizenzen sofort; und (b) der Partner wird unverzüglich: (i) die Nutzung und den Weiterverkauf der Produkte einstellen; (ii) die Nutzung der Marken einstellen; (iii) Aussagen einstellen, aus denen geschlossen werden könnte, dass eine Beziehung zwischen dem Partner und Dispel besteht; (iv) aufhören, die Produkte oder Support-Services zu bewerben, zu vermarkten, zu fördern oder Aufträge hierfür zu akquirieren; und (v) die Vertraulichen Informationen, die Dokumentation und alle zugehörigen Materialien und Kopien an Dispel zurückgeben.

7.7 Verkäufe an zulässige Regierungs-Kunden.

Sollten die Parteien diese Vereinbarung gekündigt haben oder sich in deren Kündigungsprozess gemäß diesem Abschnitt 7 befinden und der Partner zu diesem Zeitpunkt noch aktiv an einem Ausschreibungs-/Verkaufsprozess gegenüber einem zulässigen Regierungs-Kunden beteiligt sein, weil ein Angebot vor einer etwaigen Kündigungsmitteilung eingereicht wurde, gilt diese Vereinbarung weiter und bleibt hinsichtlich dieses noch offenen Angebots/Verkaufs an den zulässigen Regierungs-Kunden und etwaiger daraus resultierender Verkäufe durch den Partner an diesen zulässigen Regierungs-Kunden weiterhin in vollem Umfang in Kraft. Der Partner darf solche noch offenen Angebote/Verkäufe an den zulässigen Regierungs-Kunden weiterhin unterstützen, vorausgesetzt der Partner hält diese Vereinbarung weiterhin vollständig ein. Nach Beendigung oder Abschluss der noch offenen Angebote/Verkäufe endet diese Vereinbarung gemäß diesem Abschnitt 7, sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart.

7.8 Keine Entschädigung bei Kündigung.

Der Partner hat keinen Anspruch auf und verzichtet, soweit gesetzlich zulässig, auf jegliche gesetzlich vorgesehenen oder sonstigen Entschädigungen, Erstattungen oder Schadensersatz für den Verlust von Goodwill, Kundenstamm, erwarteten Gewinnen, Investitionen oder erwarteten Verkäufen, Verpflichtungen oder Geschäftsmöglichkeiten jeglicher Art, die sich aus der Kündigung dieser Vereinbarung ergeben.

7.9 Fortbestand von Bestimmungen.

Die folgenden Abschnitte bleiben auch nach Ablauf oder Kündigung dieser Vereinbarung in Kraft: (a) Abschnitte 1.7 („Bestimmte Einschränkungen.“), 2 („Eigentum.“), 5.7 („Aufzeichnungen und Prüfungsrechte.“), 6 („Haftungsausschluss für Gewährleistungen.“), 7 („Laufzeit und Kündigung.“), 8 („Beziehung der Parteien.“), 9 („Vertraulichkeit.“), 10 („Schadloshaltung.“), 11 („Haftungsbeschränkung.“), 12 („Verschiedenes.“) und 13 („Definitionen.“); und (b) etwaige Zahlungsverpflichtungen einer Partei gegenüber der anderen Partei aus dieser Vereinbarung.

8. Beziehung der Parteien.

8.1 Unabhängige Vertragspartner.

Die Beziehung zwischen Dispel und dem Partner ist die von unabhängigen Vertragspartnern. Nichts in dieser Vereinbarung schafft oder ist so auszulegen, dass es eine Partnerschaft, Joint Venture, Agentur, Franchise, Handelsvertreter-, Arbeits- oder Treuhandbeziehung zwischen den Parteien begründet. Soweit in dieser Vereinbarung nicht anders vorgesehen, hat keine Partei das Recht, die andere Partei zu vertreten oder Verpflichtungen, ausdrücklich oder stillschweigend, im Namen der anderen Partei einzugehen. Dispel ist in keiner Weise mit der tatsächlichen Erfüllung dieser Vereinbarung durch den Partner verbunden, noch mit der Beschäftigung anderer Personen durch den Partner oder dem Eingehen sonstiger Ausgaben des Partners.

8.2 Mitarbeiter des Partners.

Es ist vereinbart, dass der Partner allein für alle seine Mitarbeiter und Vertreter, seine Arbeitskosten und damit verbundenen Ausgaben sowie für alle Ansprüche, Haftungen und Schäden oder Verbindlichkeiten jeglicher Art verantwortlich ist, die sich aus den Aktivitäten des Partners oder seiner Mitarbeiter oder Vertreter im Rahmen der Erfüllung dieser Vereinbarung ergeben können.

8.3 Nicht ausschließliche Beziehung.

Vorbehaltlich Abschnitt 3.3 ist nichts in dieser Vereinbarung so auszulegen, dass Dispels Marketing- oder Vertriebsaktivitäten oder die Ernennung anderer Hersteller, Händler, Distributoren, Wiederverkäufer, Lizenznehmer oder Agenten jeglicher Art an einem Ort eingeschränkt werden.

9. Vertraulichkeit.

Der Partner verwendet die vertraulichen Informationen nur zum Zweck der Ausübung seiner Rechte oder der Erfüllung seiner Pflichten aus dieser Vereinbarung. Der Partner behandelt die vertraulichen Informationen streng vertraulich und wendet dabei den gleichen Sorgfaltsgrad an, den er zum Schutz eigener, entsprechender Informationen anwendet, mindestens jedoch einen angemessenen Sorgfaltsgrad, um die vertraulichen Informationen vor unbefugter Nutzung oder Verbreitung zu schützen. Der Partner gibt vertrauliche Informationen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Dispel an Dritte weiter und offenbart vertrauliche Informationen nur an die Mitarbeiter des Partners, die diese Informationen zur Erfüllung dieser Vereinbarung benötigen und die schriftlich an Vertraulichkeitsverpflichtungen gebunden sind, die nicht weniger restriktiv sind als die in diesem Abschnitt 9 festgelegten. Der Partner erkennt an, dass ein Verstoß gegen diesen Abschnitt 9 Dispel irreparablen Schaden zufügen würde, der nicht in Geld zu beziffern wäre. Daher stimmt der Partner zu, dass Dispel im Falle eines Verstoßes durch den Partner oder dessen Mitarbeiter neben sonstigen Rechtsbehelfen Anspruch auf billigen Rechtsschutz hat.

10. Schadloshaltung.

Der Partner wird Dispel, seine Lizenzgeber, seine verbundenen Unternehmen und jeweils deren Mitglieder, Geschäftsführer, Direktoren, Vertreter und Mitarbeiter (zusammen die „Dispel-Parteien“) verteidigen (nach Wahl von Dispel), schadlos halten und von Schäden, Kosten, Verbindlichkeiten, Aufwendungen (einschließlich angemessener Anwaltskosten) und Vergleichen freistellen, die in Verbindung mit Klagen, Ansprüchen oder Forderungen Dritter gegen eine Dispel-Partei anfallen aufgrund von: (a) der Änderung, Nutzung, Vermarktung, dem Weiterverkauf oder der Verteilung der Produkte durch den Partner, die nicht strikt gemäß dieser Vereinbarung erfolgt; (b) jeglicher vom Partner oder dessen Vertretern gemachter Zusicherung oder Gewährleistung, die von denen Dispels abweicht; (c) Verletzungen oder Schäden an Personen oder Sachen, die durch Fahrlässigkeit, Fehler oder Unterlassungen des Partners oder seiner Vertreter im Rahmen der Erfüllung dieser Vereinbarung verursacht oder geltend gemacht werden; (d) jeder Verletzung von Abschnitt 12.1; oder (e) der Verletzung oder behaupteten Verletzung sowie der rechtswidrigen Aneignung von Urheberrechten, Patenten, Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen Rechten des geistigen Eigentums durch den Partner (außer soweit eine solche Verletzung oder Aneignung aus der Verteilung oder Nutzung der Produkte in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Vereinbarung und den Kunden-Nutzungsbedingungen resultiert). Bei Ansprüchen Dritter hat Dispel das Recht, seine Verteidigung zu kontrollieren und eigene Rechtsbeistände zur Wahrung seiner Interessen und der Interessen der Dispel-Parteien zu wählen; der Partner erstattet Dispel solche Rechtskosten und Anwaltsgebühren unverzüglich nach Aufforderung. Der Partner darf einen solchen Anspruch nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Dispel beilegen.

11. Haftungsbegrenzung.

11.1 Verzicht auf Folgeschäden.

SOWEIT NACH GELTENDEN RECHT ZULÄSSIG UND AUSSER FÜR JEGLICHE HAFTUNG AUS VERLETZUNGEN VON ABSCHNITT 1 ODER 9 UND DER ERFÜLLUNG DER SCHADLOSHALTUNGSPFLICHTEN DES PARTNERS NACH ABSCHNITT 10, HAFTET KEINE PARTEI DER ANDEREN PARTEI ODER DRITTEN FÜR IRGENDWELCHE INDIREKTEN, SPEZIELLEN, STRAF-, NEBEN- ODER FOLGESCHÄDEN ODER ANDERE INDIREKTE SCHÄDEN, EINSCHLIESSLICH SCHÄDEN AUS NUTZUNGSENTGANG, DATENVERLUST, UNBEABSICHTIGTER OFFENLEGUNG VON DATEN, ENTGANGENEM GEWINN, ENTGANGENEM UMSATZ ODER GESCHÄFTSVERLUST, DIE AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER VEREINBARUNG ODER DEN PRODUKTEN ENTSTEHEN, UNGEACHTET EINER VERFEHLUNG DES WESENTLICHEN ZWECKS EINES BEGRENZTEN RECHTSMITTELS UND UNABHÄNGIG DAVON, OB EINE PARTEI AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE.

11.2 Haftungsbegrenzung.

SOWEIT NACH GELTENDEN RECHT ZULÄSSIG, IST DIE GESAMTHAFTUNG VON DISPEL AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER VEREINBARUNG ODER DEM GEGENSTAND DIESER VEREINBARUNG, UNTER JEGLICHER RECHTSGRUNDLAGE (OB VERTRAGLICH, DELIKTISCH, AUS SCHADLOSHALTUNG ODER ANDERWEITIG), BESCHRÄNKT AUF DIE BETRÄGE, DIE DISPEL VOM PARTNER IM RAHMEN DIESER VEREINBARUNG IN DEN ZWÖLF (12) MONATEN ERHOLT HAT, DIE DER DATUMS DES ENSTANDENEN ANSPRUCHS VORAUSGEHEN.

12. Verschiedenes.

12.1 Export-Compliance.

Der Partner wird alle anwendbaren EU- und lokalen Außenwirtschaftsgesetze, einschließlich Sanktionsgesetze, einhalten. Folgendes gilt, soweit es nicht gegen EU-Recht verstößt, insbesondere Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates. Unter Berücksichtigung dessen: (i) Diese Vereinbarung unterliegt allen Exportgesetzen, -vorschriften, -anordnungen oder sonstigen Beschränkungen, die von der US-Regierung (einschließlich der Export Administration Regulations („EAR“) des US-Handelsministeriums, der von der US-Finanzverwaltung OFAC gepflegten Handels- und Wirtschaftssanktionen und der International Traffic in Arms Regulations („ITAR“) des US-Außenministeriums) oder von einer anderen Regierungsbehörde auf die Produkte oder damit zusammenhängende Informationen angewendet werden; (ii) der Partner erklärt, gewährleistet und verpflichtet sich, dass er: (a) sich nicht in Kuba, Iran, Nordkorea, Sudan oder Syrien befindet; und (b) keine in den vorgenannten Vorschriften aufgeführte gesperrte Partei ist; (iii) der Partner alle anwendbaren Export- und Re-Export-Kontrollgesetze und -vorschriften einhält, einschließlich der EAR, der von OFAC gepflegten Handels- und Wirtschaftssanktionen und der ITAR; (iv) ungeachtet anderslautender Bestimmungen dieser Vereinbarung wird der Partner ohne vorherige Erlangung der erforderlichen Lizenz oder behördlichen Genehmigung die Produkte oder zugehörigen Informationen nicht direkt oder indirekt importieren, exportieren, re-exportieren, verkaufen, übertragen, umleiten oder anderweitig veräußern, an ein Land, ein anderes Ziel oder eine Person, für die eine solche Ein-, Aus- oder Re-Exporthandlung eingeschränkt oder verboten ist oder für die eine solche Regierung eine Exportlizenz oder sonstige behördliche Genehmigung verlangt.

12.2 Einhaltung der Anti-Korruptionsvorschriften.

Diese Vereinbarung unterliegt dem US Foreign Corrupt Practices Act („FCPA“) und allen sonstigen anwendbaren Anti-Korruptionsgesetzen. Vor und während der Laufzeit dieser Vereinbarung erklärt, gewährleistet und verpflichtet sich der Partner im Namen seiner selbst sowie seiner Direktoren, Führungskräfte, Mitarbeiter, Wiederverkäufervertreter und Vertreter, dass er den FCPA und alle sonstigen anwendbaren Anti-Korruptionsgesetze eingehalten hat und einhalten wird. Der Partner wird keine Handlung vornehmen oder unterlassen, die dazu führen würde, dass Dispel gegen solche Gesetze verstößt. Der Partner erklärt sich bereit, die Anti-Korruptions-Zertifizierung der Einhaltung zu unterzeichnen, eine Kopie davon ist dieser Vereinbarung als Anlage B beigefügt, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung.

12.3 Versicherung.

Der Partner wird auf eigene Kosten während der Laufzeit die folgenden Versicherungen unterhalten: (a) Arbeitnehmerentschädigungsversicherung wie gesetzlich vorgeschrieben; (b) Arbeitnehmerhaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung von einer Million US-Dollar (1.000.000 $) pro Schadensfall; (c) kommerzielle Haftpflichtversicherung für Körperschäden und Sachschäden, einschließlich vertraglicher Haftung, mit einer Mindestdeckung von einer Million US-Dollar (1.000.000 $) pro Schadensfall für Körperschäden und Sachschäden zusammen; und (d) Berufshaftpflichtversicherung für Fehler und Versäumnisse mit einer Mindestgrenze von einer Million US-Dollar (1.000.000 $) pro Anspruch. Nichts in dieser Vereinbarung hindert den Partner daran, zu jedem Zeitpunkt einen neuen Versicherer zu wählen oder neue bzw. geänderte Policen abzuschließen, sofern die oben genannten Versicherungsdeckungen aufrechterhalten werden. Der Partner stellt Dispel auf vernünftige Anfrage Kopien der einschlägigen Versicherungszertifikate zur Verfügung.

12.4 Anwendbares Recht; Zuständigkeit und Gerichtsstand.

Unbeschadet der Beachtung nicht verhandelbarer Regeln und Vorschriften ist diese Vereinbarung nach den innerstaatlichen Gesetzen des Staates New York auszulegen und zu regeln, ohne Rücksicht auf Kollisionsnormen, die zur Anwendung der Gesetze einer anderen Gerichtsbarkeit als der innerstaatlichen Gesetze des Staates New York führen würden. Jede Klage, Aktion oder sonstiges Gerichtsverfahren aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist ausschließlich vor einem Bundes- oder Staatsgericht in der Stadt New York zu erheben, und jede Partei unterwirft sich unwiderruflich der ausschließlichen Zuständigkeit und dem Gerichtsstand eines solchen Gerichts in einem solchen Verfahren.

12.5 Nutzung durch die Regierung.

Der Partner erkennt an, dass alle Produkte vollständig auf privatwirtschaftliche Kosten entwickelt wurden und kein Teil der Produkte ursprünglich im Rahmen eines US-Regierungsvertrags hergestellt wurde. Der Partner stimmt zu, dass alle Produkte und deren Derivate „Commercial Items“ im Sinne von 48 C.F.R. § 2.101 sind, und wenn der Partner eine US-Regierungsbehörde oder -einrichtung ist oder der Partner ganz oder teilweise die Produkte oder deren Derivate an die US-Regierung liefert, unterliegt die Nutzung, Vervielfältigung, Freigabe, Modifikation, Offenlegung oder Übertragung dieses kommerziellen Produkts und der zugehörigen Daten den Beschränkungen gemäß 48 C.F.R. § 12.211, 48 C.F.R. § 12.212, 48 C.F.R. § 227.7102-2 und 48 C.F.R. § 227.7202, sofern anwendbar. In Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften sind die Produkte US-Regierungsendnutzern (a) nur als kommerzielle Artikel und (b) nur mit denjenigen Rechten lizenziert, die allen anderen Nutzern gemäß dieser Vereinbarung und etwaiger verwandter Vereinbarungen gewährt werden. Dementsprechend (x) hat der Partner keine Rechte an den Produkten außer den ausdrücklich schriftlich vereinbarten; (y) dürfen die Produkte vom Partner nicht verkauft, unterlizenziert oder anderweitig übertragen werden, außer wie in dieser Vereinbarung ausdrücklich gestattet oder wie Dispel und Partner schriftlich vereinbaren; und (z) darf der Partner keine Eigentumskennzeichnungen auf den Produkten entfernen oder verändern. Da die Produkte kommerzielle Artikel sind, vereinbaren Dispel und der Partner, dass (1) nur die zwingend anzuwendenden FAR- und FAR-Ergänzungsklauseln, die kommerzielle Artikelverträge ausdrücklich betreffen und die schriftlich von Dispel vereinbart wurden, auf Dispel durchgereicht und in diese Vereinbarung oder eine zugehörige Bestellung einbezogen werden; (2) Dispel nicht verpflichtet ist, die Kostenrechnungsvorschriften oder vertraglichen Kostenprinzipien einzuhalten; und (3) nichts in dieser Vereinbarung oder einer Bestellung dem Partner ein Prüfungsrecht hinsichtlich Dispels Bücher und Aufzeichnungen gewährt.

12.6 Abtretung.

Diese Vereinbarung darf vom Partner weder ganz noch teilweise freiwillig, kraft Gesetzes oder anderweitig ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Dispel abgetreten werden. Vorbehaltlich des vorstehenden Satzes binden die Rechte und Pflichten der Parteien deren jeweiligen Abtretungsempfänger und Rechtsnachfolger und kommen diesen zugute. Jede anderweitige Abtretungsversuche sind null und nichtig.

12.7 Verzicht.

Der Verzicht einer Partei auf einen Verstoß gegen oder eine Nichterfüllung einer Bestimmung dieser Vereinbarung bedarf der Schriftform und ist nicht als Verzicht auf einen späteren Verstoß gegen dieselbe oder eine andere Bestimmung auszulegen, ebenso wenig wie ein Verzug oder Unterlassen einer Partei, ein Recht oder Rechtsmittel auszuüben oder in Anspruch zu nehmen, als Verzicht auf dieses Recht oder Rechtsmittel gilt.

12.8 Anwaltskosten.

Wird eine Rechtsklage, einschließlich einer Klage auf Unterlassung, in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder deren Verletzung erhoben, so hat die obsiegende Partei in einem endgültigen Urteil oder Schiedsspruch oder die nicht abweisende Partei im Falle einer Abweisung ohne Präjudiz Anspruch auf die volle Höhe aller angemessenen Kosten, einschließlich Gerichtskosten und tatsächlich in gutem Glauben gezahlter oder angefallener Anwaltsgebühren.

12.9 Salvatorische Klausel.

Bleibt die Anwendung einer Bestimmung dieser Vereinbarung auf bestimmte Fakten oder Umstände durch ein zuständiges Gericht für ungültig oder nicht durchsetzbar erachtet, so: (a) bleibt die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit dieser Bestimmung in Bezug auf andere Tatsachen oder Umstände sowie die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung unberührt; und (b) wird diese Bestimmung im größtmöglichen Umfang durchgesetzt, um den Willen der Parteien zu erfüllen, und bei Bedarf ohne weiteres Handeln der Parteien so abgeändert, dass sie gültig und durchsetzbar ist.

12.10 Höhere Gewalt.

Mit Ausnahme der Zahlung fälliger Beträge haftet keine Partei für Verzögerungen oder Nichterfüllung bis zu dem Umfang, in dem solche Verzögerungen oder Nichterfüllungen auf höhere Gewalt, Pandemien, Erdbeben, Feuer, Überschwemmungen, Embargos, Versorgungs- oder Stromausfälle, Unruhen, Krieg sowie Maßnahmen ziviler oder militärischer Behörden und ähnliche Ereignisse außerhalb der angemessenen Kontrolle einer Partei zurückzuführen sind; vorausgesetzt, die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich schriftlich über die Verzögerung oder Nichterfüllung und deren Gründe und unternimmt angemessene Anstrengungen, um die daraus resultierende Verzögerung oder Nichterfüllung zu begrenzen („Ereignis höherer Gewalt“). Ist eine Partei infolge eines Ereignisses höherer Gewalt länger als dreißig (30) aufeinanderfolgende Tage an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gehindert, kann die andere Partei diese Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung beenden.

12.11 Auslegung.

Die Überschriften und Abschnitts- bzw. Absatzüberschriften in dieser Vereinbarung dienen nur der Bequemlichkeit und beeinflussen nicht die Bedeutung oder Auslegung dieser Vereinbarung. Die Wörter „einschließlich“ und „einschließlich von“ sind nicht als einschränkende Begriffe zu verstehen und bedeuten daher „einschließlich, aber nicht beschränkt auf“ und „einschließlich ohne Einschränkung“.

12.12 Mitteilungen.

Jede hierunter erforderliche oder zulässige Mitteilung, Anfrage, Aufforderung oder sonstige Kommunikation muss schriftlich erfolgen, sich auf diese Vereinbarung beziehen und gilt als ordnungsgemäß übermittelt: (a) bei persönlicher Zustellung; (b) sieben (7) Tage nach Versand per Einschreiben oder per zertifizierter Post mit Rückschein, portofrei; (c) zwei (2) Werktage nach Übergabe an einen privaten Expresskurier mit schriftlicher Empfangsbestätigung; oder (d) bei Übermittlung per E-Mail, wenn diese vor 17:00 Uhr Ortszeit an einem Werktag in der betreffenden Zeitzone gesendet wurde, andernfalls am nächsten Werktag. Alle Mitteilungen sind zu senden an:

Wenn Partner: die im Partnerportal angegebene Adresse, sofern an den Partner zu richten

Wenn Dispel: Dispel, Attn: Legal, 61 Greenpoint Ave, Suite 634, Brooklyn NY 11222 USA

oder eine vom Empfänger angegebene E-Mail-Adresse und an die zur Anzeige berechtigte Person, die diese Vereinbarung unterzeichnet (oder an eine andere (E-Mail-)Adresse oder Person, die eine Partei durch schriftliche Mitteilung gemäß diesem Abschnitt 12.12 der anderen Partei benannt hat).

12.13 Gegenstücke; Überschriften.

Diese Vereinbarung kann in zwei oder mehr Gegenstücken ausgefertigt werden, von denen jedes als Original gilt und alle zusammen ein und dasselbe Dokument bilden. Die hierin enthaltenen Überschriften dienen lediglich der besseren Übersicht und gelten nicht als inhaltliche Bestandteile dieser Vereinbarung.

12.14 Gesamte Vereinbarung.

Diese Vereinbarung (einschließlich dieses Dokuments und der in Bezug genommenen Anlagen, die durch Verweis Bestandteil dieser Vereinbarung sind) stellt die gesamte Vereinbarung der Parteien hinsichtlich des Gegenstands dieser Vereinbarung dar und ersetzt alle früheren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen zu diesem Gegenstand. Diese Vereinbarung kann von Dispel nach eigenem Ermessen von Zeit zu Zeit aktualisiert werden, und die fortgesetzte Nutzung des Partnerportals durch den Partner gilt als Zustimmung zu diesen Änderungen.

Soweit Bestimmungen dieser Vereinbarung im Widerspruch oder in Inkonsistenz zu anderen Dokumenten oder Seiten stehen, die in diesen Vereinbarungen referenziert werden, gilt die folgende Reihenfolge der Rangfolge: (1) die Bestimmungen der separat unterzeichneten Partnerprogrammvereinbarung (falls vorhanden), (2) die Bestimmungen dieser Vereinbarung und (3) schließlich alle anderen Dokumente oder Seiten, die in den Bedingungen referenziert werden.

Im Falle einer einmaligen Vereinbarung ("OTA") die zwischen Dispel und dem Partner geschlossen wird, gelten für den durch diese OTA abgedeckten Deal die Bedingungen dieser OTA und nicht diese Vereinbarung.

Ungeachtet entgegenstehender Formulierungen gelten keine Bestimmungen oder Bedingungen in einer Kundenbestellung, einem Lieferanten-Onboarding-Prozess oder Webportal oder sonstiger Kundenbestelldokumentation als Bestandteil dieser Vereinbarung; alle derartigen Bestimmungen oder Bedingungen sind nichtig.

12.15 Verwendung des Namens und Logos der anderen Partei.

Vorbehaltlich Abschnitt 8.1 darf jede Partei den Namen und das Logo der anderen Partei in ihren Marketingmaterialien und auf ihrer Website in einer von der anderen Partei festgelegten Weise verwenden. Eine Partei, die beabsichtigt, den Namen und das Logo der anderen Partei gemäß diesem Abschnitt 12.15 zu verwenden, informiert die andere Partei über die beabsichtigte Verwendung, und die andere Partei erhält die Möglichkeit, vor der Nutzung Änderungen vorzuschlagen. Dispel weist darauf hin, dass es das Partner-Logo auf unserer Website in einer Liste anderer Partner verwenden wird.

13. Definitionen.

13.1 „Add-Ons“

bezeichnet separat lizenzierte Hardware- oder Softwarekomponenten, die in Verbindung mit den Dispel Remote Access Services verwendet werden

13.2 „Vertrauliche Informationen“

bezeichnet vertrauliche oder geschützte Informationen von Dispel oder seinen verbundenen Unternehmen (unabhängig davon, ob sie als vertraulich gekennzeichnet sind oder nicht), einschließlich der Preisrichtlinien, Erfindungen (unabhängig von der Patentierbarkeit), Geschäftsgeheimnisse, Ideen, Know-how, Techniken, Prozesse, Formeln, Algorithmen, Schaltpläne, Forschung, Entwicklung, Software-Design und -Architektur, Testverfahren, Design- und Funktionsspezifikationen, Fehlerberichte und Leistungsinformationen, Schulungsmaterialien, Marketingmaterialien, Marketing- und Finanzpläne und -daten sowie die Bedingungen dieser Vereinbarung. Vertrauliche Informationen umfassen nicht Informationen (außer personenbezogenen Daten), die: (a) ohne Verschulden des Partners öffentlich bekannt werden; (b) dem Partner vor deren Erhalt von Dispel bekannt waren oder sich in dessen Besitz befanden, wie durch schriftliche Unterlagen des Partners belegt; oder (c) rechtmäßig von einem Dritten erhalten wurden, der keine Vertraulichkeitsverpflichtung hinsichtlich dieser Informationen hat.

13.3 „Kunde“

bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die beim Partner Remote Access Services erwirbt. Zur Klarstellung: Als Kunde gelten nicht etwaige Zwischenhändler oder Unterlizenznehmer gemäß Abschnitt 1.6, die am Verkaufsprozess beteiligt sind, sofern sie keine Nutzer der Produkte sind.

13.4 „Kunden-Nutzungsbedingungen“

bezeichnet die Bedingungen unter https://legal.dispel.io/terms/customer-terms-of-service (wie von Dispel von Zeit zu Zeit aktualisiert).

13.5 „Abgeleitetes Werk“

bezeichnet ein neues oder modifiziertes Werk, das auf einem vorbestehenden Werk basiert oder davon abgeleitet ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Werk, das ohne Lizenz eine Urheberrechtsverletzung des vorbestehenden Werks darstellen würde oder das Geschäftsgeheimnisse oder sonstige proprietäre Informationen in Bezug auf ein solches vorbestehendes Werk nutzt.

13.6 „Direkter Wettbewerber von Dispel“

bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die Software-definierte Netzwerke, Kommunikationsnetze und -dienste in virtuellen privaten Clouds unter Verwendung von VPN-Technologie, „moving target defense“-Netzwerken oder Remote-Access-Produkten verkauft, produziert oder anderweitig Zugang hierzu bereitstellt.

13.7 „Dokumentation“

bezeichnet Dispels aktuelle Online-Hilferessourcen, Leitfäden und Handbücher, die von Dispel für die Nutzung mit den Remote-Access-Services bereitgestellt werden.

13.8 Fernzugriffsdienste”

bedeutet (a) die Bereitstellung des Zugriffs auf und der Nutzung von vernetzten Infrastrukturen, die von Dispel im Auftrag des Kunden für Zwecke des sicheren Fernzugriffs eingerichtet werden; (b) jegliche von Dispel dem Kunden für die Kontoverwaltung bereitgestellten Webdienste; (c) Dispel-Softwareanwendungen (einschließlich Objektcode oder ausführbarer Dateien), einschließlich aller damit verbundenen Materialien und Dokumentationen; sowie alle von Dispel im Rahmen dieses Vertrags bereitgestellten Änderungen, Fehlerbehebungen, Bugfixes, neuen Versionen, erweiterten Funktionen oder sonstigen Aktualisierungen; und (d) gegebenenfalls etwaige Add-Ons.

13.9 „Supportdienstleistungen”

bedeutet Support Tier One und Support Tier Three sowie alle zusätzlichen Supportleistungen, die von Dispel genehmigt und vom Kunden gemäß den Bestellunterlagen erworben wurden.

13.10 „Support Tier One”

bedeutet die Erstkonfiguration der Dispel-Fernzugriffs­dienste, Unterstützung bei grundlegenden administrativen Funktionen, Diagnose und Behebung von Fehlern.

13.11 „Support Tier Three”

bedeutet die Erstellung kundenspezifischer Bereitstellungen und Unterstützung bei System­engineering-Anfragen.

13.12 „Regierungs-Kunde”

bedeutet eine namentlich bezeichnete Behörde, Abteilung, Sektion, Zweigstelle oder Einrichtung der nationalen und/oder föderalen Regierung oder anderer nationaler Regierungen anderer Länder, internationale Organisationen, deren Mitglied die nationale und/oder föderale Regierung oder eine andere nationale Regierung ist oder wird, und jede andere nationale und/oder föderale Regierungs- oder staatliche Stelle, die befugt ist, im Namen der nationalen und/oder föderalen Regierung oder einer nationalen Regierung eines anderen Landes von Regierungsverträgen zu erwerben, in jedem Fall, die direkt oder indirekt Remote-Access-Dienste vom Partner erwirbt.

13.13 „Kommunaler Kunde”

bedeutet eine namentlich bezeichnete Behörde, Abteilung, Sektion, Zweigstelle oder Einrichtung einer lokalen Regierung der Vereinigten Staaten oder anderer Länder, nationale Stellen, deren Mitglied eine solche lokale Regierung ist oder wird, und jede andere lokale Einheit, die befugt ist, im Namen dieser lokalen Regierung von Regierungsverträgen zu erwerben, in jedem Fall, die direkt oder indirekt Remote-Access-Dienste vom Partner erwirbt.

Anlage B Anti-Korruptions-Zertifizierung der Einhaltung

Für die Zwecke dieser Anti-Korruptions-Zertifizierung der Einhaltung:

1. „Jedes Wertobjekt” ist weit gefasst und umfasst monetäre und nicht-monetäre Leistungen, wie z. B. Bargeld, Darlehen, Geschenke, Reisen, Unterhaltung oder Dienstleistungen.

2. „Dispel” bezeichnet Dispel, LLC oder Dispel Global, Inc (wie in der Tabelle in Anlage A angegeben).

3. „Regierungsbeamter” bezeichnet jede Amtsperson, jeden Angestellten oder Vertreter von (i) irgendeiner Regierung auf jeder Ebene (national, staatlich, provinziell oder lokal) und jedem Zweig (Exekutive, Legislative oder Justiz), (ii) einem staatseigenen oder staatlich kontrollierten Unternehmen, (iii) einer öffentlichen internationalen Organisation oder (iv) einer politischen Partei, einschließlich eines Kandidaten für ein politisches Amt oder eines Funktionärs einer politischen Partei.

4. „Partner” bezeichnet den autorisierten Wiederverkäufer der Software und Dienstleistungen von Dispel.

Der Partner bestätigt hiermit im eigenen Namen und im Namen jedes seiner Direktoren, leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter von Wiederverkäufern und Agenten, dass:

a) Der Partner hat die US-amerikanische Foreign Corrupt Practices Act, das britische Bribery Act 2010 und alle anderen anwendbaren Anti-Korruptions-Gesetze eingehalten und wird diese einhalten.

b) Der Partner hat nicht verlangt, entgegengenommen, angeboten oder gegeben und wird nicht verlangen, entgegennnehmen, anbieten oder geben, weder direkt noch indirekt, irgendeine Bestechung, Rückvergütung oder sonstige unzulässige oder illegale Zahlung irgendeines Wertobjekts an irgendeine Person im Zusammenhang mit der Vereinbarung.

c) Der Partner hat nicht korrupt gehandelt, um ein Angebot, eine Zahlung, ein Zahlungsversprechen oder die Autorisierung einer Zahlung irgendeines Wertobjekts, direkt oder indirekt, an einen Regierungsbeamten oder eine Person zum Zweck:

i. den Erwerb oder die Beibehaltung von Geschäften zu erlangen;

ii. eine Handlung oder Entscheidung eines Regierungsbeamten oder einer Person in deren amtlicher Eigenschaft zu beeinflussen;

iii. den Regierungsbeamten oder eine Person zu veranlassen, eine Handlung zu begehen oder zu unterlassen, die gegen seine oder ihre rechtmäßige Pflicht verstößt;

iv. einen ungebührlichen Vorteil zu sichern; oder

v. einen Regierungsbeamten oder eine Person zu veranlassen, seine oder ihre Stellung unzulässig zu nutzen, um irgendeine Handlung oder Entscheidung einer Regierung oder einer Regierungsbehörde, Abteilung oder Einrichtung zu beeinflussen.

d) Dem Partner ist nicht bekannt (i) irgendeine Aufforderung einer Person, einschließlich eines Regierungsbeamten, zur Zahlung von Geld oder irgendeines Wertobjekts, die nach den Bestimmungen b. oder c. dieser Zertifizierung verboten wäre; oder (ii) dass irgendeine andere Person oder Firma eine Zahlung von Geld oder ein Wertobjekt, die nach den Bestimmungen b. oder c. dieser Zertifizierung verboten wäre, leistet, anbietet, zahlt, verspricht oder autorisiert hat im Zusammenhang mit dem Wiederverkaufsvertrag zwischen dem Partner und Dispel.

e) Der Partner wird Dispel unverzüglich per E-Mail an [email protected] oder schriftlich an 61 Greenpoint Ave, 6th Floor, Brooklyn, NY 11222 informieren, falls er die Bestimmungen dieser Zertifizierung nicht einhält oder anderweitig von Änderungen dieser Zusicherungen und Verpflichtungen Kenntnis erlangt.

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